Landesfachbeirat
Psychiatrie Niedersachsen
06.04.1998
Empfehlungen zur Einrichtung des
Sozialpsychiatrischen Verbunds
Der Landesfachbeirat Psychiatrie legt großen Wert darauf, daß in Nutzung
der Chancen des Niedersächsischen PsychKGs vom 16. Juni 1997 landesweit mit gleichem
Qualitätsstandard Sozialpsychiatrische Verbünde entstehen. Im Mittelpunkt steht
dabei die Versorgung der chronisch psychisch Kranken, die erfahrungsgemäß die
besonderen Leidtragenden sind, wenn vor Ort nur lückenhafte und unzulängliche
Versorgungsnetze bestehen. Die umfassende und angemessene Versorgung chronisch
psychisch Kranker in der Gemeinde ist der eigentliche Prüfstein für das Gelingen
der vom Gesetz beabsichtigten sozialpsychiatrischen Neuorientierung. Der Landesfachbeirat
Psychiatrie weiß, daß die Bestimmungen in den §§ 6 bis 9 unterschiedliche
Varianten zulassen, die gleichermaßen als Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben
gelten können. Um nicht erneut ein Versorgungsgefälle zu riskieren, wie es aus
der Umsetzung des Gesetzes vom 30. Mai 1978 bei den Sozialpsychiatrischen
Diensten resultierte und das bis heute anhält, will er die nachfolgenden Anregungen
und Hinweise als fakultative Ausführungsbestimmungen zum PsychKG verstanden
wissen.
Dabei ist ausdrücklich Adressat der Empfehlungen das Flächenland
Niedersachsen. Der Landesfachbeirat Psychiatrie geht davon aus, daß städtische
und ländliche Gebiete in einer vergleichbaren Situation sind, in der es
erheblicher Anstrengungen bedarf, um Sozialpsychiatrische Verbünde entsprechend
den Maßgaben dieses Gesetzes zustandezubringen.
1. Die
gesetzlichen Vorgaben
Die §§ 6 bis 9 bestimmen folgendes:
1. Die Umsetzungspflicht
liegt bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten.
2.
Die
Bildung des Sozialpsychiatrischen Verbunds ist eine Pflichtaufgabe, wobei folgendes
festgelegt ist: die Repräsentanz aller Anbieter, die gemeindenahe Hilfen
leisten, unabhängig davon, ob das Angebot stationär, teilstationär oder
ambulant durchgeführt wird sowie die Geschäftsführung durch den Sozialpsychiatrischen
Dienst.
3. Der
Sozialpsychiatrische Dienst ist in Zukunft mit erweiterten Aufgaben betraut:
die schon erwähnte Geschäftsführung des Sozialpsychiatrischen Verbunds und die
Erstellung des sozialpsychiatrischen Hilfeplans, der fortlaufend aufweist, von
welchen Bedarfssituationen auszugehen ist und welche Hilfsangebote vorhanden
sind.
Insofern entspricht das Gesetz dem von der Fachkommission Psychiatrie in
ihren Empfehlungen von 1993 und dem vom Landesfachbeirat Psychiatrie
fortlaufend angemahnten Regelungsbedarf.
2. Folgerungen
für das Handeln in den Gemeinden
2.1 Übertragung
der Aufgaben an den Sozialpsychiatrischen Dienst
Angesichts der erheblichen Ausstattungsunterschiede, die die
Sozialpsychiatrischen Dienste in Niedersachsen kennzeichnen, muß vor Ort auf
Dezernatsebene geprüft und sichergestellt werden, daß der zuständige
Sozialpsychiatrische Dienst kapazitativ und konzeptionell in der Lage ist,
diese Aufgabe zu erfüllen. Dabei geht der Landesfachbeirat davon aus, daß auf
Kreis- und Stadtebene jeweils ein Sozialpsychiatrischer Verbund eingerichtet
wird.
Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes muß innerhalb einer
vertretbaren Frist eine Liste der Anbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 vorlegen und
einen Verfahrensvorschlag unterbreiten, wie der Sozialpsychiatrische Dienst die
laufenden Geschäfte durchzuführen gedenkt und welcher Aufwand sowie
Ressourcenbedarf damit verbunden ist.
Dabei ist wichtig: An dem gemeindenahen Hilfeprogramm partizipieren auch
Kliniken, niedergelassene Ärzte, Heime, Rehabilitationseinrichtungen. Daher
sind gleich zu Beginn Absprachen mit den Partnern zu treffen, die bislang
eigenständig und überregional gearbeitet haben und dies auch fortsetzen wollen.
Dabei kommt es darauf an, daß dem Versorgungsbedarf sämtlicher psychisch
Kranker, vor allem auch der chronisch psychisch Kranken, entsprochen wird.
Dabei hat die ambulante Versorgung Vorrang. Diese langfristig angelegte Prioritätensetzung
muß von vornherein als Zielsetzung auch mit den Anbietern stationärer Versorgungsprogramme
abgestimmt werden.
2.2 Anbahnung
des Sozialpsychiatrischen Verbunds
Der Sozialpsychiatrische Verbund ist keine PSAG unter neuen Vorzeichen.
Seine Existenz erweist er nicht nur durch Zusammenkünfte und Absprachen,
sondern
·
durch Zusammenwirken im Alltag,
·
durch institutionsübergreifende
Regelung von Versorgungsprofilen spezifiziert nach Patientengruppen,
·
durch Kooperation bei der
Hilfeplanung und Hilfedurchführung für chronisch psychisch Kranke und seelisch
Behinderte, die komplexe Hilfeleistungen benötigen.
Die konzeptionelle Abstimmung und Vernetzung des Handelns erfordert auch die Integration aller für
Behandlung und Rehabilitation Verantwortlichen in den Verbund. Insbesondere
ist die zur Vollversorgung verpflichtete Klinik einzubinden. Damit wird auch
deren Zugang zu den Finanzierungspotentialen der primären Kostenträger innerhalb
des Verbunds Gewicht erhalten. Dies ist dringend erforderlich, damit das
Subsidiaritätsprinzip auch für psychisch Kranke und seelisch Behinderte zur
Geltung kommt. Angesichts dieser Trägervielfalt kann die Koordinierungsfunktion
des SpD nicht als einseitige Kontrollfunktion ausgelegt werden. Qualität muß
sich im abgestimmten Miteinander herstellen.
Insofern ist es notwendig, daß über eine Geschäftsordnung und wechselseitige
Kooperationsvereinbarung sichergestellt ist, daß
- ein hohes Maß von wechselseitiger
Information und Kommunikation gegeben ist, wobei besonderes Augenmerk auf den
Einbezug von Vertretern der Einrichtungen gelegt werden muß, die bislang nicht
oder kaum in die PSAG-Arbeit integriert waren. Dies betrifft in der Regel niedergelassene Ärzte sowie ambulant
therapeutisch und pflegerisch Tätige. Häufig auch Heime, RPKs und Kliniken.
-
jedes Mitglied des
Sozialpsychiatrischen Verbunds im Sinne des Patientenwohls mit jedem anderen
Mitglied kooperationsbereit und -fähig ist. Dies bedeutet, daß die
notwendigerweise abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen keines der
relevanten Versorgungsfelder ausklammern dürfen.
-
integrierte Behandlungs-,
Rehabilitations- und Versorgungsprogramme im wechselseitigen Zusammenwirken
realisiert werden, wobei die versicherungsfinanzierten Leistungen mit besonderer
Priorität in den Verbund zu integrieren sind.
-
bei der Umsetzung der
Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Kompetenzen und Zuständigkeiten der
einzelnen Einrichtungen und Professionen angemessene Berücksichtigung finden,
denn gesetzliche Festlegungen von Gewährleistungs- und Sicherstellungspflichten und die damit verbundene Mittelbindung
sind ein wichtiger Aktivposten.
Es empfiehlt sich, bevor
weitergehende Regelungen getroffen werden, diese Grundsätze eingehend bezüglich
der vor Ort angemessenen Umsetzungsstrategien in den relevanten Gremien zu
beraten. Wichtige Einrichtungen, die bei ersten Zusammenkünften nicht vertreten
waren, müssen vom SpD unverzüglich angeschrieben und mit diesen Grundsätzen
bekannt gemacht werden. Dabei müssen den erwünschten Kooperationspartnern die
an sie gerichteten Anforderungen deutlich gemacht werden.
2.3 Aufgabenzuschreibungen und
Verantwortlichkeiten, die es zu berücksichtigen gilt
Hierzu gehören:
-
Der Sicherstellungsauftrag der
Kassenärztlichen Vereinigung, wobei im Zusammenwirken zwischen Nervenarztpraxen
und Einrichtungen der psychosozialen Versorgung Wege gesucht werden sollten,
wie auch schwer Erkrankte nervenärztlich umfassend behandelt und psychosozial
versorgt werden können. Im Sinne eines Therapieverbunds sollten hilfeerfahrene
Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, niedergelassene
Psychotherapeuten, Ergotherapeuten und Krankenpflegepersonen an der Umsetzung
von Behandlungsprogrammen unter ärztlicher Verantwortung mitwirken. Dabei sollten die Erfahrungen, wie sie
mit Modellerprobungen, z.B. dem Koblenzer Modell der KV, gesammelt wurden,
Berücksichtigung finden. Das entspricht den Vorgaben des PsychKG, wonach die
Behandlung durch niedergelassene Ärzte Priorität haben sollte. Die Übernahme
von Behandlungsaufgaben durch den Sozialpsychiatrischen Dienst kann bei
schwererkrankten Personen erfolgen, die zunächst aufsuchend multiprofessionell
behandelt werden müssen. Ansonsten verhilft die Mitwirkung des SpD innerhalb
der Behandlungsprogramme den in ihrer Alltagskompetenz geschwächten Patienten
zu soziotherapeutischer Unterstützung.
-
Die Behandlungsverpflichtung der
zuständigen psychiatrischen Klinik zur Gewährleistung einer regionalen
Vollversorgung: Im Hinblick auf eine bessere Vernetzung von stationären mit
ambulanten Hilfen muß geprüft werden, wie tagesklinische Angebote sowie Behandlungsmöglichkeiten
durch die Institutsambulanz verstärkt werden können. Solche ausgelagerten
Angebote lassen sich gut mit dem Behandlungsprogramm niedergelassener Ärzte und
dem Hilfeangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes vernetzen. Zu diesem Zweck
ist es wichtig, daß die Institutsambulanzen regionale Zuständigkeiten
definieren und sich in Sozialpsychiatrische Verbünde integrieren.
-
Die Gewährleistungspflicht rehabilitativer Maßnahmen nach ärztlicher
Begutachtung und Kostenanerkenntnis durch kompetente Leistungsträger: Weil
allen Beteiligten sehr daran gelegen sein muß, daß entsprechend aktuellen
Überlegungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auch die
rehabilitativen Leistungen so ambulant wie möglich praktiziert werden, sollte
die Integration der für die Region relevanten Angebote in den Sozialpsychiatrischen
Verbund als dringend erforderlich angestrebt werden. Denn gerade diese Angebote
sind entscheidend dafür, ob ein ambulantes Komplexleistungsprogramm
zustandekommt. Dabei werden unterschiedliche Strategien angebracht sein, je
nach dem, ob es sich um eine städtische oder um eine ländliche Region handelt:
In einer städtischen Region müssen die potentiellen Anbieter in Hinblick auf
die Anforderungen der Psychiatriereform koordiniert werden. In ländlichen
Regionen muß das Bestreben darauf gerichtet sein, daß alle Betroffenen, die
derartige Hilfen benötigen, diese auch erhalten. Im Bedarfsfall sollten
benachbarte Sozialpsychiatrische Verbünde gemeinsam mit einem (potentiellen)
Rehabilitationsträger zusammenarbeiten, um die erforderliche Angebotsvielfalt -
unter den für den jeweiligen Träger auch rentablen Bedingungen - erreichen zu
können. Allerdings sollte darauf geachtet werden, daß auch Einrichtungen mit
besonderen Hilfeangeboten wie Berufsförderungswerke ihr Versorgungsgebiet regional
eingrenzen und Kooperationsbeziehungen standardmäßig zu Einrichtungen der
Herkunftsregion (z.B. Rehabilitationsberatung des Arbeitsamtes, Psychosozialer
Dienst) eingehen.
-
Das Hilfeprogramm von Heimen, die
psychisch Kranke und/oder seelisch Behinderte versorgen. Priorität muß dabei
die Verbesserung der Vernetzungsfähigkeit durch Bildung von Außenwohngruppen
haben. Auf dieser Basis kann eine Schnittstellen überbrückende Vernetzung
zwischen ambulantem betreutem Wohnen und Heimbetreuung herbeigeführt werden. Im
Hinblick auf die großen Defizite, die in diesem Bereich herrschen, gilt es hier
eine besonders sorgfältige Ausnutzung der Möglichkeiten vorzunehmen.
-
Die Hilfeprogramme freier
gemeinnütziger und privater Träger: Sämtliche Träger müssen aufgefordert
werden, die von ihnen übernommenen Aufgaben nach festgelegten Qualitätsstandards
bzw. -kriterien durchzuführen. Die Vereinbarung von regionalen Versorgungsverpflichtungen
bezüglich der Hilfen im Bereich Wohnen, Tagesstrukturierung und Beschäftigung
ist unumgänglich. Entsprechende Mustervereinbarungen sind verfügbar. Ebenfalls
müssen auf diesem Wege die Aufgaben der psychiatrischen Krankenpflege sichergestellt
werden.
2.4 Vorgehensweise
Allen zu Beteiligenden muß die aktive Beteiligung
am Sozialpsychiatrischen Verbund niedrigschwellig ermöglicht werden.
Allerdings müssen die Zielsetzungen von allen akzeptiert werden, dann können
die Wege disponibel gemacht werden. Keine Abstriche dürfen allerdings bei den
Grundsätzen des Verbunds erfolgen.
Dabei sollten folgende Punkte Berücksichtigung
finden:
-
Berücksichtigung
der unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die einzelnen Zeit für
wechselseitige Beratung und Abstimmung ermöglichen können. Neben
unterschiedlich knappen Zeitbudgets spielt sicherlich für den Grad an Engagement auch die Tatsache
eine Rolle, wie nah oder fern eine Einrichtung und ihre Mitarbeiter mit
Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der Patientenbedürfnisse konfrontiert
sind. Daraus erwächst dann auch der alltägliche Leidensdruck, mit anderen gemeinsam
für Abhilfe zu sorgen.
-
Momentan
bestimmen eine Reihe noch sehr unterschiedlicher Vorstellungen über das Klientenwohl
das Handeln. Wenn das der eigenen Institution und Profession angemessene
Leitbild vorrangig das Vorgehen dominiert, muß es zu Diskrepanzen kommen. Daher
sollte durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen eine ambulant orientierte
sozialpsychiatrische Kultur entwickelt werden, die Psychiatrieerfahrene und
Angehörige als aktive Partner einbezieht.
- Eine wichtige
Rolle spielt erfahrungsgemäß die Regelung der Nachsorge für Personen, die über
längere Zeit klinisch behandelt wurden. Häufig erfolgt, ohne gründliche Prüfung
der persönlichen Möglichkeiten, deren Unterbringung in Heimen. Eine wichtige
Herausforderung und Bewährungsprobe für den Sozialpsychiatrischen Verbund ist
darin zu sehen, daß es gelingt, über Fallkonferenzen bei anstehender Entlassung
das Betroffenenwohl im Hinblick auf Wohnen, Tagesstrukturierung und
Beschäftigung genauer zu erkunden. Häufig zeigt sich bei einer differenzierten
Hilfebedarfsermittlung, daß bei klientenzentrierter Vernetzung verschiedener
Angebote auch im ambulanten Bereich komplexe Versorgungsprogramme möglich sind.
An der Erfüllung solcher Anforderungen muß der Sozialpsychiatrische Verbund wachsen.
- Bei der
Ausgestaltung der Kooperationsmodalitäten muß auf die unterschiedlichen Erwartungen
und Wünsche der Beteiligten Rücksicht genommen werden. Es müssen verschiedene Varianten
bei der Kooperationsgestaltung möglich sein. Ärzte werden nach aller Voraussicht
Fallkonferenzen und Assessments bevorzugen. Das Zusammenspiel zwischen Heimen
und Einrichtungen des Betreuten Wohnens wird hingegen vorrangig durch
Absprachen über die Hilfeplanung erfolgen. Sofern schon solche Formen
gemeinsamen Vorgehens vor Ort gepflegt werden, sollten diese in den
Sozialpsychiatrischen Verbund integriert werden.
-
Es ist
unzweckmäßig, sämtliche Kooperationserfordernisse parallel zu bearbeiten, weil
erfahrungsgemäß die Beteiligten, die Motorfunktion übernehmen könnten, begrenzt
sind. Gute Erfahrungen wurden damit gemacht, mit der Ausgestaltung eines
Wohnverbundes zu beginnen. Dies heißt, daß Träger und Mitarbeiter von Einrichtungen,
die im Bereich Wohnen engagiert sind, eine gemeinsame Projektgruppe bilden, in
der Umfang und Inhalte von Versorgungsverpflichtungen festgelegt und
insbesondere die Schnittstellen zwischen den Angeboten in der Finanzierungszuständigkeit
örtlicher und überörtlicher Sozialhilfe überbrückt werden.
- Der Einbezug
von Kostenträgern erfordert in der Regel ein hohes Maß an Sensibilität und kann
daher nicht im einzelnen regelhaft vorgegeben werden. Prinzipiell geht es
darum, auch die primären Kostenträger näher mit den Belangen der Psychiatrie zu
konfrontieren und die Sozialhilfeträger auch bei knappen Kassen für die
Prioritäten der Sozialpsychiatrie zu gewinnen. Allerdings haben sich in der
letzten Zeit Tendenzen verfestigt, denen zu Folge die Finanzierungsentscheidungen
mehr auf überregionaler als auf regionaler Ebene fallen. Angesichts dieser
Sachverhalte wird es sich empfehlen, die kontinuierliche Mitwirkung von der
persönlichen Bereitschaft und dem nachgewiesenen Engagement der potentiellen
Partner abhängig zu machen. Von Fall zu Fall kann für Projektgruppen die
Mitwirkung eines Vertreters der Kostenträger aus gegebenem Anlaß eingeworben
werden.
Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
3. Konsolidierung der Verbundsarbeit
Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen ist ein
Gütekriterium für den Sozialpsychiatrischen Verbund die Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle der Arbeit.
Die allgemein üblichen Kriterien können hierfür
Anwendung finden:
Strukturqualität
Prozeßqualität
Ergebnisqualität
Die Strukturqualität
bemißt sich an folgendem :
1. Ist
beim Sozialpsychiatrischen Dienst eine funktionsfähige Geschäftsstelle vorhanden?
Ist durch verbindliche Übertragung der Aufgaben durch den zuständigen
Dezernenten die Koordination gesichert?
2. Sind
die psychosozialen Leistungsanbieter entsprechend verpflichtet worden, ihr
sozialpsychiatrisches Versorgungsprofil genau festzulegen und sich durch
spezifische Kooperationsregeln in den Verbund zu integrieren? Sind besondere
therapeutische Angebote, sofern sie von Kliniken und Arztpraxen, aber auch
anderen Anbietern ausgehen, allgemein bekannt?
3. Haben
sich die Beteiligten zu genaueren schriftlichen Angaben über ihre Versorgungsleistungen
verpflichtet? Gibt es hierfür ein allgemein anerkanntes Melderaster (Kommunale
Gesundheitsberichterstattung)? Werden dabei die Grenzen des jeweiligen Versorgungsangebots
kenntlich gemacht (Ausschlußkriterien)?
4. Besteht
ein geregelter wechselseitiger Informationstransfer gegenüber örtlichen Entscheidungsgremien
(Rat und Verwaltung sowie Trägerorganisationen) und wird bei wichtigen
Entscheidungen das Votum von Gremien des Sozialpsychiatrischen Verbunds
eingeholt? Ist ein kommunaler Fachbeirat zügig eingerichtet worden und
bestimmen seine Beratungsergebnisse maßgeblich die Entscheidungen der kommunalen Gremien?
5. Werden
die Versorgungsbelange sämtlicher Patienten- und Klientengruppen angemessen
bei der institionsübergreifenden Versorgungsplanung berücksichtigt (z.B.
psychisch kranke alte Menschen, psychisch kranke Kinder und Jugendliche, aus
dem Maßregelvollzug entlassene Patienten, Suchtkranke)? Sind hierfür kompetente
Fachgruppen eingerichtet worden? Verschaffen sich diese Fachgruppen laufend
Informationen über die Nutzerzufriedenheit?
6. Ist
die Struktur so hinreichend flexibel, daß aufgedeckte Versorgungslücken unverzüglich
zu Gegenreaktionen führen, indem z.B. mit Hilfe einer Projektgruppe Maßnahmenvorschläge
zu deren Beseitigung erarbeitet und eingeleitet werden?
Die Prozeßqualität
bemißt sich an folgendem:
1. Wird
bei Patientinnen und Patienten mit einem umfassenden Hilfebedarf integrierte Hilfeplanung
vorgenommen? Ist der Sozialpsychiatrische Verbund im Bedarfsfall in der Lage,
ein ambulant orientiertes Komplexleistungsprogramm zu realisieren?
2. Können
sich insbesondere die ambulanten Anbieter von Versorgungsleistungen auf flankierende
Unterstützung durch die komplementären Leistungsträger verlassen? Werden die
Kooperationsvereinbarungen im Einzelfall konsequent und angemessen umgesetzt?
3. Inwieweit
gelingt es, Umschichtungen von stationären Ressourcen in den ambulanten Bereich
vorzunehmen (Institutsambulanzen bei Kliniken, Außenwohngruppen bei Heimen)?
Was begünstigt derartige Prozesse, wo ergeben sich Barrieren? Welche Strategien
werden eingesetzt, um derartige Barrieren zu beseitigen?
4. Läßt
sich der Verbund als eine stabile Lobby für verbesserte gemeindeintegrierte
Versorgung psychisch Kranker wirkungsvoll nutzen? Welche Formen von Öffentlichkeitsarbeit
werden zu diesem Zweck eingesetzt?
5. Auf
welche Weise werden Einrichtungen, die verbundsübergreifend versorgen (z.B. Kliniken,
Heime, Reha-Einrichtungen), in den Verbund verläßlich integriert?
Die Ergebnisqualität
bemißt sich aus folgendem:
1. Gelingt
es innerhalb eines Jahreszeitraums, ein Verbundmodell zustandezubringen, das
gemeindeintegrierte Versorgung gewährleistet und gemeindeferne Unterbringungen
reduziert?
2. Wurden
innerhalb eines Jahres besonders gravierende Versorgungslücken geschlossen?
Sind die dabei eingesetzten Strategien prototypisch, so daß von einer
sukzessiven Verbesserung der Versorgung psychisch Kranker ausgegangen werden
kann?
3. Konnte
die Anzahl der vollstationär behandelten psychisch Kranken bzw. die Anzahl der
Krankenhaustage für psychisch Kranke aus der Region deutlich reduziert werden,
weil ihnen eine angemessene ambulante Behandlungsqualität geboten wird?
Inwieweit wurden durch ausgelagerte Angebote von Kliniken und Heimen hierfür
begünstigende Möglichkeiten geschaffen ?
4. Findet
die Psychiatrieplanung breite Akzeptanz, und konsolidiert sie sich zu einem fortschreibefähigen
kommunalen Gesundheitsberichtssystem?
5. Welche
positiven Kooperationsanreize haben sich nach einem Jahr als tragfähig erwiesen
(z.B. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, zielgerichtete Übermittlung von
Klienten)? Welche Nachteile erwachsen Trägern und Mitarbeitenden, die sich
gegen die Integration in den Verbund sperren? Werden aktive Formen der
Ausgrenzung praktiziert?
4. Verwendung
der Fördermittel
Die Kommunen sind durch das Gesetz verpflichtet, die vom Land zur
Verfügung gestellten Sondermittel gezielt zur Etablierung des
Sozialpsychiatrischen Verbunds einzusetzen. Die Mitglieder des
geschäftsführenden Ausschusses des Landesfachbeirats hatten Gelegenheit, sich
bei häufiger Teilnahme an Gründungs- bzw. gründungsvorbereitenden Sitzungen ein
Bild von der Ausgangslage im Lande zu machen. Dabei war auffällig, daß überall
noch erhebliche Entwicklungslücken gegenüber den hier geforderten Standards
bestehen.
Weil es sich bei der Ausgestaltung des Sozialpsychiatrischen Verbunds um
eine Pflichtaufgabe handelt, ist davon auszugehen, daß für die
Gesetzeserfüllung bei den Kommunen und zur Sicherung einer aussichtsreichen
Positionierung bei den Trägern schon aus Eigeninteresse Engagement vorhanden
ist. Es wäre aus unserer Sicht auch kontraproduktiv, wenn die Mittel eingesetzt
würden, um hieraus Sitzungsgelder zu zahlen.
Insofern kann es sich bei der Nutzung der Gelder nur um
Lückenfinanzierung handeln, die benötigt wird, um durch spezifische Maßnahmen
den Sozialpsychiatrischen Verbund vor Ort anzuschieben.
Folgende Maßnahmen könnten sich als notwendig, aber mit dem
herkömmlichen Personal- und Mitteleinsatz als nicht durchführbar erweisen:
- Der befristete Einsatz einer
Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zur Erstellung eines Regionalinventars
vorhandener Hilfen. Dies muß so angelegt sein, daß es intern zur
Schwachstellen-analyse und nach außen
zur Erstellung eines regionalen psychiatrischen und psychosozialen
Führers Verwendung findet. Dessen Fortschreibung müßte allerdings im Rahmen der
mit der Verbundsarbeit verknüpften Kooperationsroutine erfolgen.
-
Die
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, bei denen sozialpsychiatrische
Standards erarbeitet und in das regionale Versorgungsgeschehen integriert
werden, damit gemeinsame Leitbilder und Vorgehensprogramme bei der Erfüllung
von Patientenbedürfnissen maßgebend sind. Gerade in ländlichen Regionen, wo
bisweilen große Anbieter das Feld bestimmen, werden solche Veranstaltungen in
regelmäßigen Abständen notwendig sein, um die verstreut arbeitenden
psychosozialen Initiativen sowie die ambulanten psychiatrischen, psychotherapeutischen
und krankenpflegerischen Angebote in den Sozialpsychiatrischen Verbund zu
integrieren. Durch spezifische Angebote sollte auch die Mitwirkung
psychiatrieerfahrener Angehöriger und gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer
sichergestellt werden. Strategien zur Beseitigung von Versorgungslücken sollten
sich ebenfalls auf Konzepte stützen können, die im Rahmen solcher Fortbildungen
erarbeitet werden.
-
Finanzierung
von Ausfallzeiten bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich freiberuflich
tätiger Ärzte und Pflegepersonen zur Erstellung eines auf breiter Ebene
akzeptierten Kooperations- und Vernetzungsprogramms. Auf diesem Wege sollte
auch eine sämtliche relevanten Träger einbindende Kooperationsvereinbarung formuliert
und durchgesetzt werden. Zusammenkünfte im Vollzug dieser Vereinbarung wären
dann aber nicht als Ausfallzeiten zu werten, sondern müßten als Pflichtaufgaben
in das verfügbare Zeitbudget integriert werden.
-
Erstellung
einer Planungsstudie, die Hinweise zur Beseitigung von Versorgungslücken enthält,
indem regionsspezifische Vorgaben für eine Neuorientierung der Ressourcen
gemacht werden. Dabei sollten die im vorausgegangenen Abschnitt aufgezeigten
Aspekte zur Prozeß- und Ergebnisqualität besonderes Gewicht erhalten. Das Ziel
ist eine intern fortschreibungsfähige Handlungsgrundlage, die orientierende
Hinweise für sämtliche Entscheidungsgremien enthält und auf diese Weise dazu
motiviert, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken die Maßgaben der Psychiatriereform
vor Ort umzusetzen. Zur Förderung der Verbundsarbeit wären dabei kurz- und
mittelfristige Ziele zu formulieren, deren Überprüfung dann als interne
Qualitätskontrolle der Kooperationsarbeit genutzt werden kann.
-
Anschubfinanzierung
zur Etablierung von dringend benötigten Angeboten im ambulant-komplementären
Bereich, sofern eine sichere kostendeckende Finanzierung erst nach einer kurzen
Anlaufzeit (z.B. Inanspruchnahme aller Plätze) erreichbar ist.