Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

 

 

 

 

 

06.04.1998

 

 

 

 

Empfehlungen zur Einrichtung des Sozialpsychiatrischen Verbunds

 

Der Landesfachbeirat Psychiatrie legt großen Wert darauf, daß in Nutzung der Chancen des Niedersächsischen PsychKGs vom 16. Juni 1997 landesweit mit gleichem Qualitätsstandard Sozialpsychiatrische Verbünde entstehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Versorgung der chronisch psychisch Kranken, die erfahrungsgemäß die besonderen Leidtragenden sind, wenn vor Ort nur lückenhafte und unzulängliche Versorgungsnetze bestehen. Die umfassende und angemessene Versorgung chronisch psychisch Kranker in der Gemeinde ist der eigentliche Prüfstein für das Gelingen der vom Gesetz beabsichtigten sozialpsychiatrischen Neuorientierung. Der Landesfachbeirat Psychiatrie weiß, daß die Bestimmungen in den §§ 6 bis 9 unterschiedliche Varianten zulassen, die gleichermaßen als Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gelten können. Um nicht erneut ein Versorgungsgefälle zu riskieren, wie es aus der Umsetzung des Gesetzes vom 30. Mai 1978 bei den Sozialpsychiatrischen Diensten resultierte und das bis heute anhält, will er die nachfolgenden Anregungen und Hinweise als fakultative Ausführungsbestimmungen zum PsychKG verstanden wissen.

Dabei ist ausdrücklich Adressat der Empfehlungen das Flächenland Niedersachsen. Der Landesfachbeirat Psychiatrie geht davon aus, daß städtische und ländliche Gebiete in einer vergleichbaren Situation sind, in der es erheblicher Anstrengungen bedarf, um Sozialpsychiatrische Verbünde entsprechend den Maßgaben dieses Gesetzes zustandezubringen.

 

1.         Die gesetzlichen Vorgaben

 

Die §§ 6 bis 9 bestimmen folgendes:

 

1.  Die Umsetzungspflicht liegt bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten.

 

2.  Die Bildung des Sozialpsychiatrischen Verbunds ist eine Pflichtaufgabe, wobei folgendes festgelegt ist: die Repräsentanz aller Anbieter, die gemeindenahe Hilfen leisten, unabhängig davon, ob das Angebot stationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt wird sowie die Geschäftsführung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst.

 

3. Der Sozialpsychiatrische Dienst ist in Zukunft mit erweiterten Aufgaben betraut: die schon erwähnte Geschäftsführung des Sozialpsychiatrischen Verbunds und die Erstellung des sozialpsychiatrischen Hilfeplans, der fortlaufend aufweist, von welchen Bedarfssituationen auszugehen ist und welche Hilfsangebote vorhanden sind.

 

Insofern entspricht das Gesetz dem von der Fachkommission Psychiatrie in ihren Empfehlungen von 1993 und dem vom Landesfachbeirat Psychiatrie fortlaufend angemahnten Regelungsbedarf.

 

 

2.         Folgerungen für das Handeln in den Gemeinden

 

2.1      Übertragung der Aufgaben an den Sozialpsychiatrischen Dienst

 

Angesichts der erheblichen Ausstattungsunterschiede, die die Sozialpsychiatrischen Dienste in Niedersachsen kennzeichnen, muß vor Ort auf Dezernatsebene geprüft und sichergestellt werden, daß der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst kapazitativ und konzeptionell in der Lage ist, diese Aufgabe zu erfüllen. Dabei geht der Landesfachbeirat davon aus, daß auf Kreis- und Stadtebene jeweils ein Sozialpsychiatrischer Verbund eingerichtet wird.

 

Die Leitung des Sozialpsychiatrischen Dienstes muß innerhalb einer vertretbaren Frist eine Liste der Anbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 vorlegen und einen Verfahrensvorschlag unterbreiten, wie der Sozialpsychiatrische Dienst die laufenden Geschäfte durchzuführen gedenkt und welcher Aufwand sowie Ressourcenbedarf damit verbunden ist.

 

Dabei ist wichtig: An dem gemeindenahen Hilfeprogramm partizipieren auch Kliniken, niedergelassene Ärzte, Heime, Rehabilitationseinrichtungen. Daher sind gleich zu Beginn Absprachen mit den Partnern zu treffen, die bislang eigenständig und überregional gearbeitet haben und dies auch fortsetzen wollen. Dabei kommt es darauf an, daß dem Versorgungsbedarf sämtlicher psychisch Kranker, vor allem auch der chronisch psychisch Kranken, entsprochen wird. Dabei hat die ambulante Versorgung Vorrang. Diese langfristig angelegte Prioritätensetzung muß von vornherein als Zielsetzung auch mit den Anbietern stationärer Versorgungsprogramme abgestimmt werden.

 

 

2.2      Anbahnung des Sozialpsychiatrischen Verbunds

 

Der Sozialpsychiatrische Verbund ist keine PSAG unter neuen Vorzeichen. Seine Existenz erweist er nicht nur durch Zusammenkünfte und Absprachen, sondern

·      durch Zusammenwirken im Alltag,

·      durch institutionsübergreifende Regelung von Versorgungsprofilen spezifiziert nach Patientengruppen,

·      durch Kooperation bei der Hilfeplanung und Hilfedurchführung für chronisch psychisch Kranke und seelisch Behinderte, die komplexe Hilfeleistungen benötigen.

 

Die konzeptionelle Abstimmung und Vernetzung des Handelns erfordert auch die Integration aller für Behandlung und Rehabili­tation Verantwortlichen in den Verbund. Insbesondere ist die zur Vollversorgung verpflichtete Klinik einzubinden. Damit wird auch deren Zugang zu den Finanzierungspotentialen der primären Kostenträger innerhalb des Verbunds Gewicht erhalten. Dies ist dringend erforder­lich, damit das Subsidiaritätsprinzip auch für psychisch Kranke und seelisch Behinderte zur Geltung kommt. Angesichts dieser Trägervielfalt kann die Koordinierungsfunktion des SpD nicht als einseitige Kontrollfunktion ausgelegt werden. Qualität muß sich im abgestimmten Miteinander herstellen.

 

Insofern ist es notwendig, daß über eine Geschäftsordnung und wechselseitige Kooperationsvereinbarung sichergestellt ist, daß

 

-  ein hohes Maß von wechselseitiger Information und Kommunikation gegeben ist, wobei besonderes Augenmerk auf den Einbezug von Vertretern der Einrichtungen gelegt werden muß, die bislang nicht oder kaum in die PSAG-Arbeit integriert waren. Dies betrifft in der Regel niedergelassene Ärzte sowie ambulant therapeu­tisch und pflegerisch Tätige. Häufig auch Heime, RPKs und Kliniken.

 

-    jedes Mitglied des Sozialpsychiatrischen Verbunds im Sinne des Patientenwohls mit jedem anderen Mitglied kooperationsbereit und -fähig ist. Dies bedeutet, daß die notwendigerweise abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen keines der relevanten Versorgungsfelder ausklammern dürfen.

 

-     integrierte Behandlungs-, Rehabilitations- und Versorgungsprogramme im wechselseitigen Zusammenwirken realisiert werden, wobei die versicherungsfinanzierten Leistungen mit besonderer Priorität in den Verbund zu integrieren sind.

 

- bei der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Kompetenzen und Zuständigkeiten der einzelnen Einrichtungen und Professionen angemessene Berücksichtigung finden, denn gesetzliche Festlegungen von Gewährleistungs- und Sicherstellungspflichten und die damit verbundene Mittelbindung sind ein wichtiger Aktivposten.

         

Es empfiehlt sich, bevor weitergehende Regelungen getroffen werden, diese Grundsätze eingehend bezüglich der vor Ort angemessenen Umsetzungsstrategien in den relevanten Gremien zu beraten. Wichtige Einrichtungen, die bei ersten Zusammenkünften nicht vertreten waren, müssen vom SpD unverzüglich angeschrieben und mit diesen Grundsätzen bekannt gemacht werden. Dabei müssen den erwünschten Kooperationspartnern die an sie gerichteten Anforderungen deutlich gemacht werden.

 

 

2.3      Aufgabenzuschreibungen und Verantwortlichkeiten, die es zu berücksichtigen gilt

 

Hierzu gehören:

 

-  Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung, wobei im Zusammenwirken zwischen Nervenarztpraxen und Einrichtungen der psychosozialen Versorgung Wege gesucht werden sollten, wie auch schwer Erkrankte nervenärztlich umfassend behandelt und psychosozial versorgt werden können. Im Sinne eines Therapieverbunds sollten hilfeerfahrene Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, niedergelassene Psychotherapeuten, Ergotherapeuten und Krankenpflegepersonen an der Umsetzung von Behandlungsprogrammen unter ärztlicher Verantwortung mitwirken. Dabei sollten die Erfahrungen, wie sie mit Modellerprobungen, z.B. dem Koblenzer Modell der KV, gesammelt wurden, Berücksichtigung finden. Das entspricht den Vorgaben des PsychKG, wonach die Behandlung durch niedergelassene Ärzte Priorität haben sollte. Die Übernahme von Behandlungsaufgaben durch den Sozialpsychiatrischen Dienst kann bei schwererkrankten Personen erfolgen, die zunächst aufsuchend multiprofessionell behandelt werden müssen. Ansonsten verhilft die Mitwirkung des SpD innerhalb der Behandlungsprogramme den in ihrer Alltagskompetenz geschwächten Patienten zu soziotherapeutischer Unterstützung.

 

-  Die Behandlungsverpflichtung der zuständigen psychiatrischen Klinik zur Gewährleistung einer regionalen Vollversorgung: Im Hinblick auf eine bessere Vernetzung von stationären mit ambulanten Hilfen muß geprüft werden, wie tagesklinische Angebote sowie Behandlungsmöglichkeiten durch die Institutsambulanz verstärkt werden können. Solche ausgelagerten Angebote lassen sich gut mit dem Behandlungsprogramm niedergelassener Ärzte und dem Hilfeangebot des Sozialpsychiatrischen Dienstes vernetzen. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß die Institutsambulanzen regionale Zuständigkeiten definieren und sich in Sozialpsychiatrische Verbünde integrieren.

 

-     Die Gewährleistungspflicht rehabilitativer Maßnahmen nach ärztlicher Begutachtung und Kostenanerkenntnis durch kompetente Leistungsträger: Weil allen Beteiligten sehr daran gelegen sein muß, daß entsprechend aktuellen Überlegungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation auch die rehabilitativen Leistungen so ambulant wie möglich praktiziert werden, sollte die Integration der für die Region relevanten Angebote in den Sozialpsychiatrischen Verbund als dringend erforderlich angestrebt werden. Denn gerade diese Angebote sind entscheidend dafür, ob ein ambulantes Komplexleistungsprogramm zustandekommt. Dabei werden unterschiedliche Strategien angebracht sein, je nach dem, ob es sich um eine städtische oder um eine ländliche Region handelt: In einer städtischen Region müssen die potentiellen Anbieter in Hinblick auf die Anforderungen der Psychiatriereform koordiniert werden. In ländlichen Regionen muß das Bestreben darauf gerichtet sein, daß alle Betroffenen, die derartige Hilfen benötigen, diese auch erhalten. Im Bedarfsfall sollten benachbarte Sozialpsychiatrische Verbünde gemeinsam mit einem (potentiellen) Rehabilitationsträger zusammenarbeiten, um die erforderliche Angebotsvielfalt - unter den für den jeweiligen Träger auch rentablen Bedingungen - erreichen zu können. Allerdings sollte darauf geachtet werden, daß auch Einrichtungen mit besonderen Hilfeangeboten wie Berufsförderungswerke ihr Versorgungsgebiet regional eingrenzen und Kooperationsbeziehungen standardmäßig zu Einrichtungen der Herkunftsregion (z.B. Rehabilitationsberatung des Arbeitsamtes, Psychosozialer Dienst) eingehen.

 

-     Das Hilfeprogramm von Heimen, die psychisch Kranke und/oder seelisch Behinderte versorgen. Priorität muß dabei die Verbesserung der Vernetzungsfähigkeit durch Bildung von Außenwohngruppen haben. Auf dieser Basis kann eine Schnittstellen überbrückende Vernetzung zwischen ambulantem betreutem Wohnen und Heimbetreuung herbeigeführt werden. Im Hinblick auf die großen Defizite, die in diesem Bereich herrschen, gilt es hier eine besonders sorgfältige Ausnutzung der Möglichkeiten vorzunehmen.

 

-  Die Hilfeprogramme freier gemeinnütziger und privater Träger: Sämtliche Träger müssen aufgefordert werden, die von ihnen übernommenen Aufgaben nach festgelegten Qualitätsstandards bzw. -kriterien durchzuführen. Die Vereinbarung von regionalen Versorgungsverpflichtungen bezüglich der Hilfen im Bereich Wohnen, Tagesstrukturierung und Beschäftigung ist unumgänglich. Entsprechende Mustervereinbarungen sind verfügbar. Ebenfalls müssen auf diesem Wege die Aufgaben der psychiatrischen Krankenpflege sichergestellt werden.

 

2.4      Vorgehensweise

 

Allen zu Beteiligenden muß die aktive Beteiligung am Sozialpsychiatrischen Verbund niedrigschwellig ermög­licht werden. Allerdings müssen die Zielsetzungen von allen akzeptiert werden, dann können die Wege disponibel gemacht werden. Keine Abstriche dürfen allerdings bei den Grundsätzen des Verbunds erfolgen.

 

Dabei sollten folgende Punkte Berücksichtigung finden:

 

-  Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die einzelnen Zeit für wechselseitige Beratung und Abstimmung ermöglichen können. Neben unterschiedlich knappen Zeitbudgets spielt sicherlich  für den Grad an Engagement auch die Tatsache eine Rolle, wie nah oder fern eine Einrichtung und ihre Mitarbeiter mit Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der Patientenbedürfnisse konfrontiert sind. Daraus erwächst dann auch der alltägliche Leidensdruck, mit anderen gemeinsam für Abhilfe zu sorgen.

 

-     Momentan bestimmen eine Reihe noch sehr unterschiedlicher Vorstellungen über das Klientenwohl das Handeln. Wenn das der eigenen Institution und Profession angemessene Leitbild vorrangig das Vorgehen dominiert, muß es zu Diskrepanzen kommen. Daher sollte durch regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen eine ambulant orientierte sozialpsychiatrische Kultur entwickelt werden, die Psychiatrieerfahrene und Angehörige als aktive Partner einbezieht.

 

-    Eine wichtige Rolle spielt erfahrungsgemäß die Regelung der Nachsorge für Personen, die über längere Zeit klinisch behandelt wurden. Häufig erfolgt, ohne gründliche Prüfung der persönlichen Möglichkeiten, deren Unterbringung in Heimen. Eine wichtige Herausforderung und Bewährungsprobe für den Sozialpsychiatrischen Verbund ist darin zu sehen, daß es gelingt, über Fallkonferenzen bei anstehender Entlassung das Betroffenenwohl im Hinblick auf Wohnen, Tagesstrukturierung und Beschäftigung genauer zu erkunden. Häufig zeigt sich bei einer differenzierten Hilfebedarfsermittlung, daß bei klientenzentrierter Vernetzung verschiedener Angebote auch im ambulanten Bereich komplexe Versorgungsprogramme möglich sind. An der Erfüllung solcher Anforderungen muß der Sozialpsychiatrische Verbund wachsen.

 

-    Bei der Ausgestaltung der Kooperationsmodalitäten muß auf die unterschiedlichen Erwartungen und Wünsche der Beteiligten Rücksicht genommen werden. Es müssen verschiedene Varianten bei der Kooperationsgestaltung möglich sein. Ärzte werden nach aller Voraussicht Fallkonferenzen und Assess­ments bevorzugen. Das Zusammenspiel zwischen Heimen und Einrichtun­gen des Betreuten Wohnens wird hingegen vorrangig durch Absprachen über die Hilfeplanung erfolgen. Sofern schon solche Formen gemeinsamen Vorgehens  vor Ort gepflegt werden, sollten diese in den Sozialpsychiatri­schen Verbund integriert werden.

 

-   Es ist unzweckmäßig, sämtliche Kooperationserfordernisse parallel zu bearbeiten, weil erfahrungsgemäß die Beteiligten, die Motorfunktion übernehmen könnten, begrenzt sind. Gute Erfahrungen wurden damit gemacht, mit der Ausgestaltung eines Wohnverbundes zu beginnen. Dies heißt, daß Träger und Mitarbeiter von Einrichtungen, die im Bereich Wohnen engagiert sind, eine gemeinsame Projektgruppe bilden, in der Umfang und Inhalte von Versorgungsverpflichtungen festgelegt und insbesondere die Schnittstellen zwischen den Angeboten in der Finanzierungszuständigkeit örtlicher und überörtlicher Sozialhilfe überbrückt werden.

 

-    Der Einbezug von Kostenträgern erfordert in der Regel ein hohes Maß an Sensibilität und kann daher nicht im einzelnen regelhaft vorgegeben werden. Prinzipiell geht es darum, auch die primären Kostenträger näher mit den Belangen der Psychiatrie zu konfrontie­ren und die Sozialhilfeträger auch bei knappen Kassen für die Prioritäten der Sozialpsychiatrie zu gewinnen. Allerdings haben sich in der letzten Zeit Tendenzen verfestigt, denen zu Folge die Finanzierungsentscheidungen mehr auf überregionaler als auf regio­naler Ebene fallen. Angesichts dieser Sachverhalte wird es sich empfehlen, die kontinuierliche Mitwirkung von der persönlichen Bereit­schaft und dem nachgewiesenen Engagement der poten­tiellen Partner abhängig zu machen. Von Fall zu Fall kann für Projektgruppen die Mitwirkung eines Vertreters der Kostenträger aus gegebenem Anlaß eingeworben werden.

 

Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

 

3.         Konsolidierung der Verbundsarbeit

 

Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen ist ein Gütekriterium für den Sozialpsychiatrischen Verbund die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Arbeit.

 

Die allgemein üblichen Kriterien können hierfür Anwendung finden:

 

                        Strukturqualität

                        Prozeßqualität

                        Ergebnisqualität


Die Strukturqualität bemißt sich an folgendem :

 

1. Ist beim Sozialpsychiatrischen Dienst eine funktionsfähige Ge­schäftsstelle vorhanden? Ist durch verbindliche Übertragung der Aufgaben durch den zuständigen Dezernenten die Koordination gesichert?

 

2. Sind die psychosozialen Leistungsanbieter entsprechend verpflichtet worden, ihr sozial­psychiatrisches Versorgungsprofil genau festzulegen und sich durch spezifische Kooperationsregeln in den Verbund zu integrieren? Sind besondere therapeutische Angebote, sofern sie von Kliniken und Arztpraxen, aber auch anderen Anbietern ausgehen, allgemein bekannt?

 

3. Haben sich die Beteiligten zu genaueren schriftlichen Angaben über ihre Versorgungsleistungen verpflichtet? Gibt es hierfür ein allgemein anerkanntes Melderaster (Kommunale Gesundheitsberichterstattung)? Werden dabei die Grenzen des jeweiligen Versorgungsangebots kenntlich gemacht (Ausschlußkriterien)?

 

4. Besteht ein geregelter wechselseitiger Informationstransfer gegenüber örtlichen Entscheidungsgremien (Rat und Verwaltung sowie Trä­gerorganisationen) und wird bei wichtigen Entscheidungen das Votum von Gremien des Sozialpsychiatrischen Verbunds eingeholt? Ist ein kommunaler Fachbeirat zügig eingerichtet worden und bestimmen seine Beratungsergebnisse maßgeblich die Entscheidungen  der kommunalen Gremien?

 

5. Werden die Versorgungsbelange sämtlicher Patienten- und Klientengruppen angemessen bei der institionsübergreifenden Versorgungsplanung berücksichtigt (z.B. psychisch kranke alte Menschen, psychisch kranke Kinder und Jugendliche, aus dem Maßregelvollzug entlassene Patienten, Suchtkranke)? Sind hierfür kompetente Fachgruppen eingerichtet worden? Verschaffen sich diese Fachgruppen laufend Informationen über die Nutzerzufriedenheit?

 

6.  Ist die Struktur so hinreichend flexibel, daß aufgedeckte Versorgungslücken unverzüglich zu Gegenreaktionen führen, indem z.B. mit Hilfe einer Projektgruppe Maßnahmenvorschläge zu deren Beseitigung erarbeitet und eingeleitet werden?

 

Die Prozeßqualität bemißt sich an folgendem:

 

1. Wird bei Patientinnen und Patienten mit einem umfassenden Hilfebedarf integrierte Hilfeplanung vorgenommen? Ist der Sozialpsychiatrische Verbund im Bedarfsfall in der Lage, ein ambulant orientiertes Komplexleistungsprogramm zu realisieren?

 

2. Können sich insbesondere die ambulanten Anbieter von Versorgungsleistungen auf flankierende Unterstützung durch die komplementären Leistungsträger verlassen? Werden die Kooperationsvereinbarungen im Einzelfall konsequent und angemessen umgesetzt?

 

3. Inwieweit gelingt es, Umschichtungen von stationären Ressourcen in den ambulanten Bereich vorzunehmen (Institutsambulanzen bei Kliniken, Außenwohngruppen bei Heimen)? Was begünstigt derartige Prozesse, wo ergeben sich Barrieren? Welche Strategien werden eingesetzt, um derartige Barrieren zu beseitigen?

 

4. Läßt sich der Verbund als eine stabile Lobby für verbesserte gemeindeintegrierte Versorgung psychisch Kranker wirkungsvoll nutzen? Welche Formen von Öffentlichkeitsarbeit werden zu diesem Zweck eingesetzt?

 

5.  Auf welche Weise werden Einrichtungen, die verbundsübergreifend versorgen (z.B. Kliniken, Heime, Reha-Einrichtungen), in den Verbund verläßlich integriert?

 

Die Ergebnisqualität bemißt sich aus folgendem:

 

1. Gelingt es innerhalb eines Jahreszeitraums, ein Verbundmodell zustandezubringen, das gemeindeintegrierte Versorgung gewährleistet und gemeindeferne Unterbringungen reduziert?

 

2. Wurden innerhalb eines Jahres besonders gravierende Versorgungslücken geschlossen? Sind die dabei eingesetzten Strategien prototypisch, so daß von einer sukzessiven Verbesserung der Versorgung psychisch Kranker ausgegangen werden kann?

 

3. Konnte die Anzahl der vollstationär behandelten psychisch Kranken bzw. die Anzahl der Krankenhaustage für psychisch Kranke aus der Region deutlich reduziert werden, weil ihnen eine angemessene ambulante Behandlungsqualität geboten wird? Inwieweit wurden durch ausgelagerte Angebote von Kliniken und Heimen hierfür begünstigende Möglichkeiten geschaffen ?

 

4. Findet die Psychiatrieplanung breite Akzeptanz, und konsolidiert sie sich zu einem fortschreibefähigen kommunalen Gesundheitsberichtssystem?

 

5. Welche positiven Kooperationsanreize haben sich nach einem Jahr als tragfähig erwiesen (z.B. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, zielgerichtete Übermittlung von Klienten)? Welche Nachteile erwachsen Trägern und Mitarbeitenden, die sich gegen die Integration in den Verbund sperren? Werden aktive Formen der Ausgrenzung praktiziert?

 

 

 

4.         Verwendung der Fördermittel

 

Die Kommunen sind durch das Gesetz verpflichtet, die vom Land zur Verfügung gestellten Sondermittel gezielt zur Etablierung des Sozialpsychiatrischen Verbunds einzusetzen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses des Landesfachbeirats hatten Gelegenheit, sich bei häufiger Teilnahme an Gründungs- bzw. gründungsvorbereitenden Sitzungen ein Bild von der Ausgangslage im Lande zu machen. Dabei war auffällig, daß überall noch erhebliche Entwicklungslücken gegenüber den hier geforderten Standards bestehen.

 

Weil es sich bei der Ausgestaltung des Sozialpsychiatrischen Verbunds um eine Pflichtaufgabe handelt, ist davon auszugehen, daß für die Gesetzeserfüllung bei den Kommunen und zur Sicherung einer aussichtsreichen Positionierung bei den Trägern schon aus Eigeninteresse Engagement vorhanden ist. Es wäre aus unserer Sicht auch kontraproduktiv, wenn die Mittel eingesetzt würden, um hieraus Sitzungsgelder zu zahlen.

 

Insofern kann es sich bei der Nutzung der Gelder nur um Lückenfinanzierung handeln, die benötigt wird, um durch spezifische Maßnahmen den Sozialpsychiatrischen Verbund vor Ort anzuschieben.

 

Folgende Maßnahmen könnten sich als notwendig, aber mit dem herkömmlichen Personal- und Mitteleinsatz als nicht durchführbar erweisen:

 

-    Der befristete Einsatz einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zur Erstellung eines Regionalinventars vorhandener Hilfen. Dies muß so angelegt sein, daß es intern zur Schwachstellen-analyse und nach außen  zur Erstellung eines regionalen psychiatrischen und psychosozialen Führers Verwendung findet. Dessen Fortschreibung müßte allerdings im Rahmen der mit der Verbundsarbeit verknüpften Kooperationsroutine erfolgen.

 

-   Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, bei denen sozialpsychiatrische Standards erarbeitet und in das regionale Versorgungsgeschehen integriert werden, damit gemeinsame Leitbilder und Vorgehensprogramme bei der Erfüllung von Patientenbedürfnissen maßgebend sind. Gerade in ländlichen Regionen, wo bisweilen große Anbieter das Feld bestimmen, werden solche Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen notwendig sein, um die verstreut arbeitenden psychosozialen Initiativen sowie die ambulanten psychiatrischen, psychotherapeutischen und krankenpflegerischen Angebote in den Sozialpsychiatrischen Verbund zu integrieren. Durch spezifische Angebote sollte auch die Mitwirkung psychiatrieerfahrener Angehöriger und gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer sichergestellt werden. Strategien zur Beseitigung von Versorgungslücken sollten sich ebenfalls auf Konzepte stützen können, die im Rahmen solcher Fortbildungen erarbeitet werden.

 

-    Finanzierung von Ausfallzeiten bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich freiberuflich tätiger Ärzte und Pflegepersonen zur Erstellung eines auf breiter Ebene akzeptierten Kooperations- und Vernetzungsprogramms. Auf diesem Wege sollte auch eine sämtliche relevanten Träger einbindende Kooperationsvereinbarung formuliert und durchgesetzt werden. Zusammenkünfte im Vollzug dieser Vereinbarung wären dann aber nicht als Ausfallzeiten zu werten, sondern müßten als Pflichtaufgaben in das verfügbare Zeitbudget integriert werden.

 

-  Erstellung einer Planungsstudie, die Hinweise zur Beseitigung von Versorgungslücken enthält, indem regionsspezifische Vorgaben für eine Neuorientierung der Ressourcen gemacht werden. Dabei sollten die im vorausgegangenen Abschnitt aufgezeigten Aspekte zur Prozeß- und Ergebnisqualität besonderes Gewicht erhalten. Das Ziel ist eine intern fortschreibungsfähige Handlungsgrundlage, die orientierende Hinweise für sämtliche Entscheidungsgremien enthält und auf diese Weise dazu motiviert, im gemeinschaftlichen Zusammenwirken die Maßgaben der Psychiatriereform vor Ort umzusetzen. Zur Förderung der Verbundsarbeit wären dabei kurz- und mittelfristige Ziele zu formulieren, deren Überprüfung dann als interne Qualitätskontrolle der Kooperationsarbeit genutzt werden kann.

 

-  Anschubfinanzierung zur Etablierung von dringend benötigten Angeboten im ambulant-komplementären Bereich, sofern eine sichere kostendeckende Finanzierung erst nach einer kurzen Anlaufzeit (z.B. Inanspruchnahme aller Plätze) erreichbar ist.