GRUNDSÄTZE UND
REGELUNGEN FÜR DIE ARBEIT DES
LANDESFACHBEIRATES PSYCHIATRIE
NIEDERSACHSEN
1. Regelungsbereich
Die Grundsätze und Regelungen
für die Arbeit des Landesfachbeirates Psychiatrie Niedersachsen treten an die
Stelle einer Geschäftsordnung, wie sie in der Anlage "Aufgaben und
Arbeitsweise des Landesfachbeirates Psychiatrie" vom 01.11.93 vorgesehen
ist. Auf der Grundlage der Empfehlungen der Niedersächsischen Fachkommission
Psychiatrie (Abschnitt D 1.4) und der "Konzeption zur Funktion und zu den
Aufgaben des Landesfachbeirates Psychiatrie" (Az.
406.1‑41580/04.12) werden Aufgaben, Arbeitsweise und die Unterscheidung
vom Ausschuß gemäß § 30 des Niedersächsischen
Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (NPsychKG) beschrieben.
Es wird ferner die Organisation des Landesfachbeirates dargestellt und es
werden Regelungen für die Zusammenarbeit des Landesfachbeirates und für seine
Vertretung nach außen festgehalten.
2. Grundsätze für den Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen
2.1 Einrichtung des Landesfachbeirates
Die Niedersächsische
Landesregierung hat einen Landesfachbeirat Psychiatrie eingesetzt. Seine
Mitglieder sind durch den Niedersächsischen Sozialminister am 14.12.1993 für
die Dauer von 5 Jahren berufen worden. Sie nehmen ihre Aufgaben im
Landesfachbeirat als unabhängige Sachverständige wahr und sind nicht an
Weisungen gebunden. Eine Wiederberufung in den Landesfachbeirat ist möglich. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt eine Neuberufung durch den
Niedersächsischen Sozialminister.
2.2 Aufgaben des Landesfachbeirates
Der Landesfachbeirat berät die
Niedersächsische Landesregierung in allen Angelegenheiten von Struktur und
Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung in den Gebieten Psychiatrie und
Psychotherapie. Soweit es um die Vorbeugung, Behandlung, Rehabilitation und
Langzeitversorgung bei psychischen Erkrankungen und Störungen geht, sind
keinerlei Angelegenheiten von der beratenden Zuständigkeit des Landesfachbeirates
ausgeschlossen. Vorrangig soll sich der Landesfachbeirat mit der Umsetzung
der Empfehlungen der Niedersächsischen Fachkommission Psychiatrie, sowie
mit deren notwendig werdenden Modifikationen und Fortschreibungen befassen.
Er wendet sich dabei an die beteiligten Verbände, Institutionen und
Verwaltungen.
2.3 Abgrenzung gegenüber den Aufgaben des Ausschusses gemäß § 30
des Niedersächischen Gesetzes über Hilfen für psychisch
Kranke und Schutzmaßnahmen
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 hat der
Ausschuß für Angelegenheiten der psychiatrischen
Krankenversorgung zu prüfen, ob die in § 1 Nr. 1 des
genannten Personen entsprechend den Vorschriften des Gesetzes behandelt
werden. Der Ausschuß bildet dazu Besuchskommissionen.
Er berichtet darüber jährlich dem
Landtag und dem Sozialministerium. Planungs‑ und Entwicklungsaufgaben
sind dem Ausschuß nicht übertragen.
Der Landesfachbeirat hat
demgegenüber keinerlei allgemeine Überprüfungsbefugnisse oder ‑aufgaben.
Seine Beratungskompetenz ist vor allem auf die Weiterentwicklung der psychiatrischen
und psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung gerichtet.
Die Aufgaben des Ausschusses
gemäß § 30 und des Landesfachbeirates berühren sich dort, wo es darum geht,
für die allgemeinen Belange von Menschen mit psychischen Störungen,
Krankheiten oder Behinderungen einzutreten.
Der Vorsitzende des Ausschusses
gemäß § 30 gehört dem Landesfachbeirat als beratendes Mitglied an. Soweit es
um dringliche Probleme von übergreifender Bedeutung geht, verständigen sich der
Vorsitzende des Ausschusses gemäß § 30 und die Geschäftsführung des
Landesfachbeirates unmittelbar über die beabsichtigten Vorgehensweisen.
Der Geschäftsführung des
Landesfachbeirates Psychiatrie werden die vom Ausschuß
gemäß § 37 verabschiedeten Berichte zur Kenntnis gegeben.
2.4 Zusammenarbeit mit den für besondere Gebiete der psychiatrischen
Versorgung eingerichteten Arbeitskreisen
Soweit für die Planung und
Koordination der Versorgung in besonderen Gebieten oder Teilgebieten Arbeitskreise
bestehen oder eingerichtet werden, unterrichten diese den Landesfachbeirat
fortlaufend über die entsprechenden Angelegenheiten. Soll der Landesfachbeirat
in diesen Angelegenheiten tätig werden, einigen sich der zuständige Arbeitskreis
und der Landesfachbeirat über ein gemeinsames Vorgehen.
2.5 Grundsätze für Tätigwerden und Aufgabenwahrnehmung des Landesfachbeirates
Psychiatrie
2.5.1 Der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen wird tätig
a) auf Aufforderung der Landesregierung
b) aus eigener Initiative seiner
Mitglieder.
2.5.2 Bei einem Tätigwerden des Landesfachbeirates aus eigener Initiative
seiner Mitglieder sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es handelt sich um eine
Angelegenheit von grundsätzlicher und/oder überregionaler Bedeutung.
b) Die Angelegenheit berührt
Belange der Struktur und Entwicklung der psychiatrischen Versorgung.
c) Beiträge zur Lösung konkreter
Probleme sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Auswirkungen über-
schaubar.
d) Ein fachlicher Konsens über
das beabsichtigte Vorgehen ist wahrscheinlich.
2.5.3 Der Landesfachbeirat Psychiatrie nimmt seine Aufgaben wahr durch
a) mündliche Stellungnahmen und
Beratungen
b) schriftliche Stellungnahmen
und Berichte
c) Anregungen für Berichte,
Gutachten und Forschungsaufträge
d) Anhörungen und Umfragen
e) Fachveranstaltungen
f) Information der Öffentlichkeit.
2.5.4 Der Landesfachbeirat erstellt für jedes Kalenderjahr einen
zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeiten, über die Umsetzung der
Empfehlungen der Niedersächsischen Fachkommission Psychiatrie und deren Fortschreibung durch den Landesfachbeirat
Psychiatrie sowie über wesentliche neu eingetretene Problemlagen. Dieser
jährliche Bericht bedarf der Zustimmung durch die Vollversammlung des
Landesfachbeirates. Die Vollversammlung kann im Einzelfall auch beschließen, daß die Zustimmung nach Umlauf des Berichtes schriftlich
eingeholt wird.
3. Organisation des Landesfachbeirates Psychiatrie
Niedersachsen
3.1 Vollversammlung
Der Vollversammlung des
Landesfachbeirates gehören alle in den Landesfachbeirat mit Stimmrecht berufenen
Personen, die beratenden Mitglieder und die Geschäftsführung an. Den Vorsitz in
der Vollversammlung führt der Geschäftsführer des Landesfachbeirates. Die
Vollversammlung kann bei besonderen Anlässen mit ihrer Mehrheit eine andere
Regelung für den Vorsitz beschließen.
3.2 Arbeitsgruppen
Der Landesfachbeirat bildet aus
seinen stimmberechtigten Mitgliedern unter Beteiligung der beratenden
Mitglieder für bestimmte, im einzelnen zu kennzeichnenden Aufgabenbereiche
ständige Arbeitsgruppen.
Die Arbeitsgruppen regeln ihre
Arbeitsweise unter Mitwirkung der Geschäftsführung im einzelnen
selber. Sie können gemäß Ziffer 2.5.3 im
Einzelfall Experten anhören, die nicht dem Landesfachbeirat angehören.
3.3 Projektgruppen
Der Landesfachbeirat und/oder
seine Arbeitsgruppen können für zeitlich begrenzte Einzelaufgaben Projektgruppen
bilden, in die von den an der Aufgabe beteiligten Institutionen, Verwaltungen
oder Verbänden Personen entsandt werden können, die nicht dem Landesfachbeirat
angehören.
3.4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des
Landesfachbeirates Psychiatrie Niedersachsen ist dem Institut für Entwicklungsplanung
und Strukturforschung an der Universität Hannover (IES Hannover) übertragen.
Die Geschäftsstelle des Landesfachbeirates befindet sich im IES.
Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere
-
inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen des
Landesfachbeirates und seiner Arbeitsgruppen,
-
Anfertigung von Protokollen über die Sitzungen,
-
Unterstützung der Mitglieder des Landesfachbeirates bei Einzelaufgaben,
-
Ausfertigung von Einzelberichten, Dokumentationen, sowie des jährlichen
Berichtes,
-
inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Anhörungen, Umfragen,
Fach‑ und Informationssveranstaltungen des
Landesfachbeirates.
3.5 Geschäftsführender Ausschuß
3.5.1 Die Vollversammlung des Landesfachbeirats setzt einen
Geschäftsführenden Ausschuß ein. Der
Geschäftsführende Ausschuß nimmt zwischen den
Vollversammlungen die Aufgaben des Landesfachbeirats zusammen mit dessen
Geschäftsführung wahr. Insbesondere unterstützt er dabei die Geschäftsführung
bei der Koordination der Arbeitsgruppen (3.2) und der Projektgruppen (3.3)
sowie bei der Vertretung des Landesfachbeirats und seiner Arbeitsgruppen
gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und gegenüber der Öffentlichkeit.
Der Geschäftsführende Ausschuß ist zuständig für die
Verständigung mit dem Ausschuß gem. § 30 NPsychKG
(2.3).
3.5.2 Der Geschäftsführende Ausschuß kann
stimmberechtigten Mitgliedern des Landesfachbeirats im Einzelfall oder für ein
bestimmtes Aufgabengebiet die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Angelegenheiten
oder für die Beatwortung von Anfragen übetragen. Diese machen dabei kenntlich, daß sie im Auftrage des Landesfachbeirats tätig sind und
berichten dem Geschäftsführenden Ausschuß.
3.5.3 Der Geschäftsführende Ausschuß setzt
sich zusammen aus wenigstens drei stimmberechtigten Mitgliedern des
Landesfachbeirats sowie dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt mindestens in jedem Vierteljahr einmal
zusammen. Abweichungen von der Sitzungshäufigkeit sind nur mit Einwilligung
aller Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zugelassen. Die Einladungen
zu den Sitzungen erfolgt durch die Geschäftsführung.
4. Regelungen für die Zusammenarbeit des Landesfachbeirates
Psychiatrie Niedersachsen
4.1 Vorbemerkung zu den Regelungen
Die Niedersächsische
Fachkommission Psychiatrie hat ihren befristeten, auf ein bestimmtes Produkt
ausgerichteten Auftrag fast ohne formale Regelungen für ihre Vorgehensweisen
bewältigt. Aufgrund dieser Erfahrung wird der Landesfachbeirat Psychiatrie
Niedersachsen versuchen mit möglichst wenig Regelungen
auszukommen und Geschäftsordnungsdiskussionen zu vermeiden.
4.2 Regelmäßige Veranstaltungen des Landesfachbeirates Psychiatrie
4.2.1 Vollversammlungen des Landesfachbeirates Psychiatrie werden nach
Dringlichkeit der Anliegen, mindestens jedoch dreimal im Jahr durch die
Geschäftsführung einberufen. Eine Vollversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn dies von einer Arbeitsgruppe bei der Geschäftsführung beantragt wird.
4.2.2 Der Landesfachbeirat Psychiatrie wird in jedem Jahr wenigstens
ein öffentliches Fach‑Forum veranstalten, auf dem ein zusammenfassender
Bericht über die Ergebnisse und Entwicklungen im zurückliegenden Jahr gegeben
wird sowie Angelegenheiten von besonderer aktueller Bedeutung näher dargestellt
und diskutiert werden sollen.
4.3 Allgemeine Regelungen
Zu den Sitzungen des
Landesfachbeirates und der Arbeitsgruppen wird schriftlich und unter Angabe
einer Tagesordnung eingeladen. Im Einzelfall können die Gremien Ausnahmen
beschließen.
Über die Ergebnisse von
Sitzungen des Landesfachbeirates und der Arbeitsgruppen wird jeweils eine
Niederschrift angefertigt und den Mitgliedern des Landesfachbeirates zugeleitet.
4.4 Entscheidungsabläufe, Vertretungsbefugnisse
4.4.1 Abstimmungen
Soweit Abstimmungen vorgesehen
sind oder beantragt werden, ist für eine Beschlußfassung
die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Landesfachbeirates bzw. der Arbeitsgruppe erforderlich. Voraussetzung für eine
Beschlußfassung ist die Bekanntgabe des Gegenstandes
in der Tagesordnung. In dringlichen Angelegenheiten kann davon abgewichen
werden, wenn dem alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Landesfachbeirates oder der betreffenden Arbeitsgruppe zustimmen.
4.4.2 Vertretungsbefugnisse
Der Landesfachbeirat und seine
Arbeitsgruppen werden gegenüber der Landesregierung, gegenüber dem Landtag und
gegenüber der Öffentlichkeit in der Regel durch den Geschäftsführer
vertreten. Der Landesfachbeirat und die Arbeitsgruppen können für einzelne
Angelegenheiten stattdessen ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesfachbeirates
entsprechend bevollmächtigen.
Stellungnahmen und Berichte des
Landesfachbeirates oder einer seiner Arbeitsgrupppen,
die für die Landesregierung, den Landtag oder zur Veröffentlichung bestimmt
sind, werden gemeinsam vom Geschäftsführer und von einem stimmberechtigten Mitglied
des Landesfachbeirates unterzeichnet.
Entsprechende Stellungnahmen und
Berichte der einzelnen Arbeitsgruppen werden in der Regel vor einer Weitergabe
allen Mitgliedern des Landesfachbeirates mit einer Frist für Einwände bzw.
für einen Antrag auf Diskussion und Beschlußfassung
in der Vollversammlung des Landesfachbeirates zur Kenntnis gegeben.
5. Regelungen für den Schriftverkehr des Landesfachbeirates
Psychiatrie Niedersachsen
5.1 Briefkopf, Abkürzungen
Schriftverkehr und Verlautbarungen
des Landesfachbeirates erfolgen unter dem Briefkopf "Landesfachbeirat
Psychiatrie Niedersachsen" mit Anschrift und Televerbindungen der Geschäftsstelle
im Institut für Entwicklungsplanung und Strukturforschung Hannover. Eine
Abkürzung der Bezeichnung des Landesfachbeirates wird im Schriftverkehr nicht
verwandt. Bei internen Mitteilungen und Aufzeichnungen kann die Abkürzung LFB‑Psych benutzt werden.
5.2 Begriffe und Sprachgebrauch
Der Landesfachbeirat Psychiatrie
wird sich in allen Verlautbarungen hinsichtlich der Begriffe an den Abschnitt
3 des Vorworts zum Bericht der Niedersächsischen Fachkommission Psychiatrie
halten. Der Landesfachbeirat wird darauf achten, daß
alle Bezeichnungen vermieden werden, mit denen Personen nach pathologischen
Merkmalen klassifiziert werden. Soweit diagnostische Begriffe verwandt werden
müssen, wird die Internationale Klassifikation psychischer Störungen nach ICD‑10
zugrundegelegt.