GRUNDSÄTZE UND REGELUNGEN FÜR DIE ARBEIT DES

LAN­DES­FACH­BEI­RATES PSYCH­IATRIE NIEDER­SACHSEN     

 

 

1.         Regelungsbereich

         

Die Grundsätze und Regelungen für die Arbeit des Landesfachbei­rates Psychiatrie Nieder­sachsen treten an die Stelle einer Geschäftsord­nung, wie sie in der Anlage "Aufgaben und Arbeitsweise des Landes­fachbeira­tes Psychiatrie" vom 01.11.93 vor­gesehen ist. Auf der Grundlage der Emp­fehlungen der Nieder­sächsischen Fachkommis­sion Psychiatrie (Abschnitt D 1.4) und der "Konzeption zur Funktion und zu den Aufgaben des Lan­desfach­beirates Psychiatrie" (Az. 406.1‑41580/04.12) werden Aufgaben, Arbeits­weise und die Unter­schei­dung vom Ausschuß gemäß § 30 des Nie­der­sächsi­schen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaß­nahmen (NPsychKG) be­schrieben. Es wird ferner die Organisation des Landesfachbeira­tes darge­stellt und es werden Regelun­gen für die Zusammenarbeit des Landesfachbei­rates und für seine Vertretung nach außen festgehal­ten.

 

 

2.         Grundsätze für den Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

         

2.1       Einrichtung des Landesfachbeirates

 

Die Niedersächsische Landesregierung hat einen Landesfachbeirat Psych­iatrie eingesetzt. Seine Mitglieder sind durch den Niedersächsischen Sozialminister am 14.12.1993 für die Dauer von 5 Jahren berufen worden. Sie nehmen ihre Aufgaben im Landesfachbeirat als unabhängige Sachver­ständige wahr und sind nicht an Weisungen gebunden. Eine  Wie­derberu­fung in den Landesfachbeirat ist möglich. Bei vorzeitigem Aus­scheiden eines Mitgliedes erfolgt eine Neuberufung durch den Niedersächsi­schen Sozialmi­nister.

 

 

2.2       Aufgaben des Landesfachbeirates

 

Der Landesfachbeirat berät die Niedersächsische Landesregierung in allen Angelegenhei­ten von Struktur und Entwicklung der Versorgung der Bevöl­kerung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie. Soweit es um die Vorbeugung, Behandlung, Rehabilita­tion und Langzeitversor­gung bei psychischen Erkrankungen und Störungen geht, sind keinerlei Angelegen­heiten von der beratenden Zuständigkeit des Landes­fachbeirates ausge­schlossen. Vorrangig soll sich der Landesfachbeirat mit der Umset­zung der Emp­feh­lungen der Nieder­sächsischen Fachkommission Psych­iatrie, sowie mit deren notwen­dig werdenden Modifikationen und Fort­schreibun­gen befassen. Er wendet sich dabei an die beteiligten Verbände, Institutio­nen und Verwaltungen.


 

 

2.3       Abgrenzung gegenüber den Aufgaben des Ausschusses gemäß § 30 des Nieder­sächischen Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 hat der Ausschuß für Angele­genheiten der psychiatrischen Krankenversorgung zu prüfen, ob die in § 1 Nr. 1 des genannten Personen entsprechend den Vor­schriften des Gesetzes behandelt werden. Der Ausschuß bildet dazu Besuchs­kommis­sionen. Er berichtet darüber jährlich  dem Landtag und dem Sozialministeri­um. Planungs‑ und Entwicklungsaufgaben sind dem Ausschuß nicht übertragen.

Der Landesfachbeirat hat demgegenüber keinerlei allgemeine Überprü­fungsbefugnisse oder ‑aufgaben. Seine Beratungs­kompetenz ist vor allem auf die Weiterentwicklung der psychiatrischen und psycho­therapeuti­schen Versorgung der Bevölkerung gerichtet.

         

Die Aufgaben des Ausschusses gemäß § 30 und des Landes­fachbeirates berühren sich dort, wo es darum geht, für die allgemei­nen Belange von Menschen mit psychischen Störungen, Krankheiten oder Behin­derungen einzutreten.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses gemäß § 30 gehört dem Landes­fachbeirat als beraten­des Mitglied an. Soweit es um dringliche Probleme von übergreifender Bedeutung geht, verständigen sich der Vorsitzende des Aus­schusses gemäß § 30 und die Geschäfts­führung des Landesfachbeirates unmittelbar über die beabsichtigten Vorgehens­weisen.

         

Der Geschäftsführung des Landesfachbeirates Psychiatrie werden die vom Ausschuß gemäß § 37 ver­abschiede­ten Berichte zur Kenntnis gegeben.

 

 

2.4       Zusammenarbeit mit den für besondere Gebiete der psych­iatrischen Versorgung eingerichte­ten Arbeitskreisen

 

Soweit für die Planung und Koordination der Versorgung in beson­deren Gebieten oder Teilgebieten Arbeits­kreise bestehen oder eingerichtet wer­den, unterrichten diese den Landesfachbeirat fortlaufend über die entspre­chenden Angelegenheiten. Soll der Landes­fachbeirat in diesen Ange­legen­heiten tätig werden, einigen sich der zuständige Arbeits­kreis und der Lan­desfachbeirat über ein gemeinsames Vorgehen.

 

2.5       Grundsätze für Tätigwerden und Aufgabenwahrnehmung des Landes­fachbeirates Psychiatrie

 

2.5.1   Der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen wird tätig

 

a) auf Aufforderung der Lan­desregierung

b) aus eigener Initiative seiner Mitglieder.

 

2.5.2   Bei einem Tätigwerden des Landesfachbeirates aus eigener Initiative seiner Mitglieder sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

a) Es handelt sich um eine Angelegenheit von grund­sätzlicher und/oder über­regionaler Bedeutung.

b) Die Angelegenheit berührt Belange der Struktur und Ent­wick­lung der psychiatri­schen Versorgung.

c) Beiträge zur Lösung kon­kreter Probleme sind hin­sichtlich ihrer allgemei­nen Auswirkun­gen über­-
     schaubar.

d) Ein fachlicher Konsens über das beabsichtigte Vorgehen ist wahrschein­lich.

 

 

2.5.3   Der Landesfachbeirat Psychiatrie nimmt seine Aufgaben wahr durch

 

a) mündliche Stellungnahmen und Beratungen

b) schriftliche Stellungnahmen und Berichte

c) Anregungen für Berichte, Gutachten und Forschungs­aufträge

d) Anhörungen und Umfragen

e) Fachveranstaltungen

f) Information der Öffentlich­keit.

 

2.5.4   Der Landesfachbeirat erstellt für jedes Kalenderjahr einen zusammen­fassenden Bericht über seine Tätigkeiten, über die Umset­zung der Empfeh­lungen der Niedersächsischen Fachkommission Psychiatrie und deren  Fortschreibung durch den Landesfachbeirat Psych­iatrie sowie über wesentli­che neu eingetre­tene Pro­blemlagen. Dieser jähr­liche Bericht bedarf der Zustimmung durch die Vollver­sammlung des Landesfachbei­rates. Die Vollversammlung kann im Einzelfall auch beschließen, daß die Zustimmung nach Umlauf des Berichtes schrift­lich eingeholt wird.

 

3.         Organisation des Landesfachbeirates Psychiatrie Niedersachsen

 

3.1       Vollversammlung

 

Der Vollversammlung des Landesfachbeirates gehören alle in den Landes­fachbeirat mit Stimmrecht berufenen Personen, die beratenden Mitglieder und die Geschäftsführung an. Den Vorsitz in der Vollversamm­lung führt der Geschäftsführer des Landesfachbeira­tes. Die Vollversamm­lung kann bei besonderen Anlässen mit ihrer Mehrheit eine andere Regelung für den Vorsitz beschließen.

 

 

3.2       Arbeitsgruppen

 

Der Landesfachbeirat bildet aus seinen stimmberechtigten Mit­gliedern unter Beteiligung der beratenden Mitglieder für bestimmte, im einzelnen zu kennzeichnenden Aufgabenbe­reiche ständige Arbeitsgrup­pen.

 

Die Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsweise unter Mitwirkung der Ge­schäftsführung im einzelnen selber. Sie können gemäß Ziffer 2.5.3  im Einzelfall Experten anhören, die nicht dem Landesfachbeirat angehören.

 

 

3.3       Projektgruppen

 

Der Landesfachbeirat und/oder seine Arbeitsgruppen können für zeitlich be­grenzte Einzelaufgaben Projekt­gruppen bilden, in die von den an der Aufgabe beteiligten Institutionen, Verwaltungen oder Verbänden Perso­nen entsandt werden können, die nicht dem Landesfachbeirat angehö­ren.

 

 

3.4       Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung des Landesfachbeirates Psychiatrie Nieder­sachsen ist dem Institut für Entwicklungs­planung und Strukturforschung an der Uni­versität Hannover (IES Hannover) übertragen. Die Geschäfts­stelle des Landesfachbeirates befindet sich im IES.

         

Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere

 

-          inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen des Landesfachbeira­tes und seiner Arbeitsgruppen,

-          Anfertigung von Protokollen über die Sitzungen,

-          Un­terstützung der Mitglieder des Landesfachbeirates bei Ein­zel­aufgaben,

-          Ausfertigung von Einzelberichten, Dokumentationen, sowie des jährlichen Berich­tes,

-          inhaltliche und organisatorische Vorbereitung von Anhörungen, Umfragen, Fach‑ und Informa­tionssver­anstaltungen des Landes­fachbei­rates.

 

 

3.5       Geschäftsführender Ausschuß

 

3.5.1   Die Vollversammlung des Landesfachbeirats setzt einen Geschäftsführenden Ausschuß ein. Der Geschäftsführende Ausschuß nimmt zwischen den Vollversammlungen die Aufgaben des Landes­fachbeirats zusammen mit dessen Geschäftsführung wahr. Insbesondere unterstützt er dabei die Geschäftsführung bei der Koordination der Arbeitsgruppen (3.2) und der Projektgruppen (3.3) sowie bei der Vertretung des Landesfachbeirats und seiner Arbeitsgruppen gegenüber dem Landtag, der Landes­regierung und gegenüber der Öffentlichkeit. Der Geschäftsführende Ausschuß ist zuständig für die Verständigung mit dem Ausschuß gem. § 30 NPsychKG (2.3).

 

 

3.5.2   Der Geschäftsführende Ausschuß kann stimmberechtigten Mitgliedern des Landesfachbeirats im Einzelfall oder für ein bestimmtes Aufgabengebiet die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Angele­genheiten oder für die Beatwortung von Anfragen übetragen. Diese machen dabei kenntlich, daß sie im Auftrage des Landesfachbeirats tätig sind und berichten dem Geschäftsführenden Ausschuß.

 

 

3.5.3   Der Geschäftsführende Ausschuß setzt sich zusammen aus wenigstens drei stimmberechtigten Mit­gliedern des Landesfachbeirats sowie dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführende Ausschuß tritt mindestens in jedem Vierteljahr einmal zusammen. Abweichungen von der Sitzungshäufigkeit sind nur mit Einwilligung aller Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses zugelassen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgt durch die Geschäftsführung.

 


4.         Regelungen für die Zusammenarbeit des Landesfachbeirates Psych­iatrie Nieder­sachsen

 

4.1       Vorbemerkung zu den Regelungen

 

Die Niedersächsische Fachkommission Psychiatrie hat ihren befriste­ten, auf ein bestimm­tes Produkt ausgerichte­ten Auftrag fast ohne forma­le Regelun­gen für ihre Vorgehens­weisen bewältigt. Aufgrund dieser Erfahrung wird der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen versuchen mit möglichst wenig Regelungen auszukommen und Geschäfts­ordnungs­diskussionen zu vermeiden.

 

 

4.2       Regelmäßige Veranstaltungen des Landesfachbeirates Psychiatrie

 

4.2.1   Vollversammlungen des Landesfachbeirates Psychiatrie werden nach Dringlichkeit der Anliegen, mindestens jedoch dreimal im Jahr durch die Geschäftsführung einberufen. Eine Vollversamm­lung ist außer­dem einzuberufen, wenn dies von einer Arbeitsgruppe bei der Geschäfts­führung beantragt wird.

 

 

4.2.2   Der Landesfachbeirat Psychiatrie wird in jedem Jahr wenig­stens ein öffentliches Fach‑Forum ver­anstalten, auf dem ein zu­sam­men­fas­sender Bericht über die Ergebnisse und Entwicklungen im zu­rück­liegenden Jahr gegeben wird sowie Angelegenheiten von besonderer aktueller Bedeutung näher dargestellt und diskutiert werden sollen.

 

 

4.3       Allgemeine Regelungen

 

Zu den Sitzungen des Landesfachbeirates und der Arbeitsgruppen wird schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Im Einzelfall können die Gremien Ausnahmen beschließen.

 

Über die Ergebnisse von Sitzungen des Landesfachbeirates und der Arbeits­gruppen wird jeweils eine Nieder­schrift angefertigt und den Mitgliedern des Landesfachbeirates zugeleitet.

 


4.4      Entscheidungsabläufe, Vertretungsbefugnisse

 

4.4.1   Abstimmungen

Soweit Abstimmungen vorgesehen sind oder beantragt werden, ist für eine Beschlußfas­sung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder des Landesfachbeirates bzw. der Arbeitsgruppe erforderlich. Vor­aussetzung für eine Beschlußfassung ist die Bekanntgabe des Gegen­stan­des in der Tagesordnung. In dringlichen Angelegenheiten kann davon abgewi­chen werden, wenn dem alle anwesenden stimmberechtig­ten Mit­glieder des Landesfachbeirates oder der betreffenden Arbeitsgruppe zustimmen.

 

 

4.4.2   Vertretungsbefugnisse

Der Landesfachbeirat und seine Arbeitsgruppen werden gegenüber der Landesregierung, gegenüber dem Landtag und gegenüber der Öffent­lich­keit in der Regel durch den Geschäftsführer vertreten. Der Landes­fachbei­rat und die Arbeitsgruppen können für einzelne Angelegenheiten stattdessen ein stimmberechtigtes Mitglied des Landesfachbei­rates entsprechend bevoll­mächtigen.

 

Stellungnahmen und Berichte des Landesfachbeirates oder einer seiner Arbeitsgrupppen, die für die Landes­regierung, den Landtag oder zur Ver­öffentlichung bestimmt sind, werden gemeinsam vom Ge­schäfts­führer und von einem stimmberechtigten Mitglied des Landes­fachbeirates unter­zeich­net.

Entsprechende Stellungnahmen und Berichte der einzelnen Arbeits­gruppen werden in der Regel vor einer Weitergabe allen Mitgliedern des Lan­des­fachbeirates mit einer Frist für Einwände bzw. für einen Antrag auf Dis­kussion und Beschlußfassung in der Vollver­sammlung des Lan­desfach­beira­tes zur Kenntnis gegeben.

 

 

5.         Regelungen für den Schriftverkehr des Landesfachbeirates Psych­iatrie Nieder­sachsen

 

5.1       Briefkopf, Abkürzungen

 

Schriftverkehr und Verlautbarungen des Landesfachbeirates erfolgen unter dem Brief­kopf "Landes­fachbeirat Psychiatrie Niedersachsen" mit An­schrift und Televerbindungen der Geschäftsstelle im Institut für Entwick­lungs­planung und Strukturforschung Hanno­ver. Eine Abkürzung der Bezeich­nung des Landesfachbeirates wird im Schriftverkehr nicht verwandt. Bei internen Mitteilungen und Aufzeichnungen kann die Abkürzung LFB‑­Psych benutzt werden.

 

 

5.2       Begriffe und Sprachgebrauch

 

Der Landesfachbeirat Psychiatrie wird sich in allen Verlautbarungen hin­sichtlich der Begriffe an den Abschnitt 3 des Vorworts zum Bericht der Niedersächsischen Fach­kommission Psychiatrie halten. Der Landes­fachbei­rat wird darauf achten, daß alle Bezeichnungen vermieden werden, mit denen Personen nach pathologischen Merkmalen klassifiziert werden. Soweit diagnostische Begriffe verwandt werden müssen, wird die Inter­nationale Klassifikation psychischer Störungen nach ICD‑10 zugrun­degelegt.