Niedersächsische Empfehlungen zur Umsetzung der ambulanten psychiatrischen
Pflege
Präambel
Es ist fachlich erwiesen, daß psychisch kranke Menschen wirksam und kostengünstig in
ihrem häuslichen Umfeld behandelt und rehabilitiert werden können. So lassen
sich mit Hilfe der ambulanten psychiatrischen Pflege sowohl sekundärpräventive
(gesundheitliche Verbesserungen) als auch tertiärpräventive Effekte (Vermeidung
der gesundheitlichen Verschlechterung) für die betroffenen Menschen dauerhaft
erreichen.
Aufgrund von Initiativen der
Niedersächsischen Arbeitsgruppe zur ambulanten psychiatrischen Pflege
(NAAPPF), des Landesfachbeirates Psychiatrie sowie von Mitarbeitern der
Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und des Niedersächsischen Sozialministeriums
wurde eine gemeinsame Projektgruppe zur Erarbeitung der vorliegenden
“Empfehlungen zur Umsetzung der ambulanten psychiatrischen Pflege” gebildet.
Die Gruppe profitierte sehr davon, daß schon vorher
auf Initiative der Landeshauptstadt Hannover die "Niedersächsische
Konferenz zur ambulanten gerontopsychiatrischen Pflege" ein Papier zur
gerontopsychiatrischen Pflege konzipiert hatte. Diese "Empfehlungen zur
Umsetzung der ambulanten gerontopsychiatrischen Pflege" bildeten für das
vorliegende Papier eine hilfreiche Orientierungsgrundlage.
Beide Empfehlungspapiere ergänzen
sich und sollten daher in engem Zusammenhang betrachtet werden und möglichst
zeitnah in gültige Richtlinien münden.
Ganzheitliche ambulante
psychiatrische Versorgung ist nur multiprofessionell im Rahmen eines
Komplexleistungssystems umzusetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Kostenträgerschaft
ist psychiatrische Pflege ein eigenständiger Bereich, der sich in Grund- und
Behandlungspflege aufteilt und von dem
Eingliederungshilfe abzugrenzen ist.
Alle Elemente der ambulanten
psychiatrischen Versorgung müssen verfügbar und je nach Krankheitsbild und
-verlauf wirkungsvoll einsetzbar sein.
Grundvoraussetzung hierfür ist, daß sich die
Leistungserbringer auf eindeutige und auskömmliche Finanzierungsmaßgaben
verlassen können.
Die nachfolgenden Empfehlungen
sollen dazu gereichen, daß die von Betroffenen und
Fachleuten schmerzhaft empfundene Lücke der ambulanten psychiatrischen Pflege
geschlossen wird. Damit kann in Zukunft ein umfassendes ambulantes Hilfeprogranmm realisiert werden.
1. Leistungen der häuslichen psychiatrischen Pflege
1.1 Krankenpflegeleistungen gemäß § 37 SGB V
1.1.1 Krankenhausvermeidungspflege gemäß § 37 Absatz 1 SGB V
beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und
hauswirtschaftliche Versorgung (s. Anhang) und ist grundsätzlich auf vier
Wochen beschränkt. Verlängerung nach Prüfung durch den MDKN und Genehmigung der
Krankenkasse ist möglich. Zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums von
häuslicher psychiatrischer Krankenpflege wird dem behandelnden Arzt vom
Pflegedienst eine Pflegeempfehlung vorgelegt. Diese soll
Pflegeanamnese, -diagnose, -verlauf und begründete Empfehlungen enthalten.
1.1.2 Psychiatrische Behandlungspflege (zur Sicherung des Ziels der
ärztlichen Behandlung) gemäß § 37 Abs. 2 SGB V
beinhaltet folgende Leistungsbereiche:
1. Leistungen entsprechend dem jeweils gültigen
Leistungsverzeichnis für
ambulante Pflegedienste und
2. Leistungskomplexe
für psychiatrische Behandlungspflege (s. Ziffer 4.)
1.2 Häusliche Pflege: Psychiatrische Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung gemäß SGB XI
Für die Pflege psychiatrischer Patienten gemäß SGB XI
wird der übliche Leistungskatalog für Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung zugrunde gelegt. Dieser Leistungskatalog wird durch psychiatrische
Leistungen ergänzt. Dabei ist maßgeblich, daß in der
Psychiatrie kaum die selbständige Durchführung der Leistungskomplexe durch die
Pflegekraft erforderlich ist. Hauptsächlich kommen Motivation und Anleitung
oder gemeinsame Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens zum Tragen mit
dem Ziel, daß der oder die zu Pflegende die
Verrichtung wieder eigenständig übernimmt. Deshalb ist psychiatrische Pflege
aufwendiger als somatische.
1.3 Ergänzende Eigenleistungen der Pflegebedürftigen / Leistungen gemäß
BSHG
Leistungen, die nicht zur ärztlichen Behandlung,
medizinischer Rehabilitation, Pflege, Ergotherapie oder Krankengymnastik
gehören, wie z.B. Freizeitgestaltung, Maßnahmen der sozialen
Wiedereingliederung etc. sind von den Betroffenen selbst zu finanzieren oder
ggf. durch die Sozialhilfeträger zu übernehmen. Außerdem gehören zur Eigenleistung
/ Sozialhilfeleistung solche Pflegeleistungen, die nicht von den Pflegekassen
zu erbringen sind oder Mehrkosten für Pflegeleistungen, die nicht von den gedeckelten Pflegesachleistungen gedeckt werden.
Dabei ist zu bedenken, daß die
Übergänge von Therapie / Pflege und sozialer Wiedereingliederung sehr fließend
sind, da die Desintegration in der Regel krankheitsbedingt
erfolgte und häufig nur im Rahmen von Therapie erfolgreich bekämpft werden
kann.
2. Qualifikation für psychiatrische Pflege in ambulanten Pflegediensten
Ambulante psychiatrische Pflege gemäß diesen
Empfehlungen können ambulante Pflegeeinrichtungen, die von den Krankenkassen
gemäß § 132 SGB V und den Pflegekassen gemäß § 71 SGB XI zugelassen sind,
unter folgenden Voraussetzungen mit gesetzlichen Sozialleistungsträgern
abrechnen:
2.1 Institutionelle Voraussetzungen
Die Pflegeleistung soll von einem Träger angeboten
werden, der entweder selbst ambulante psychiatrische Angebote, wie Betreutes
Wohnen oder Kontaktstellen und Tagesstätten anbietet, um ein
multiprofessionelles Team vorhalten zu können und die Synergieeffekte zu
nutzen oder von einem Pflegedienst, der mit einem Träger von den genannten
ambulanten psychiatrischen Versorgungsangeboten in verbindlicher Kooperation
zusammenarbeitet.
Der Pflegedienst hat sich am regionalen
sozialpsychiatrischen Verbund zu beteiligen (gemäß PsychKG
Novelle).
2.2 Personelle Voraussetzungen für Psychiatrische Behandlungspflege
2.2.1 Psychiatrische Behandlungspflege kann nur geleistet werden, wenn mindestens zwei
Pflegekräfte folgende Qualifikationen haben:
a) Fachkrankenschwester/pfleger
für Psychiatrie mit Erfahrung in der
ambulanten Pflege oder
b) examinierte/r Krankenschwester/pfleger mit sozialpsychiatrischer
Zusatzausbildung und mit
Erfahrung in der ambulanten (psychiatrischen)
Pflege.
2.2.2 Übergangsregelung
Da derzeit solchermaßen qualifiziertes Fachpersonal
nicht in der notwendigen Anzahl und erforderlichen Qualifizierung zur Verfügung
steht, besteht folgende Übergangsregelung für die ersten fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieser Empfehlungen:
Die Leitungskraft muß die
unter 2.2.1. beschriebene Qualifizierung vorweisen können.
Die zweite Fachkraft muß ein/e
examinierte/r Krankenschwester/-pfleger, ggf. Altenpflegerin/-pfleger
sein, zumindest 100 Stunden Fortbildung in Sozialpsychiatrie sowie
mehrjährige Erfahrung in der Psychiatrie haben und sich verpflichten, innerhalb
der nächsten drei Jahre 100 Stunden sozialpsychiatrische Fortbildung /
psychiatrische Fallsupervision / Praxisberatung zu absolvieren. Gleichzeitig
verpflichtet er/sie sich, die zu schaffende Fachausbildung für ambulante
psychiatrische Pflege abzuschließen. Die absolvierten 200 Stunden sind dort
anzurechnen. Psychiatrische Krankenpflege darf nur von diesen Fachkräften
ausgeführt werden.
2.3 Psychiatrische Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung können nur von examinierten oder nicht examinierten
Pflegepersonen ausgeführt werden, wenn sie zumindest 200 Stunden
sozialpsychiatrische Fortbildung absolviert haben und unter Anleitung der behandlungspflegeberechtigten Fachkräfte arbeiten.
2.4 Für die ergänzenden Leistungen der sozialen
Eingliederung und Rehabilitation sind zusätzliche Berufsgruppen, wie z.B.
Dipl. Soz. Pädagogen oder Dipl. Psychologen mit sozialpsychiatrischer
Weiterbildung oder langjähriger Erfahrung notwendig, die im multiprofessionellen
Team die Aufgaben fachlich qualifiziert durchführen.
3. Qualitätssicherung
Für die Qualitätssicherung gelten die Grundsätze und
Maßstäbe für Qualität und Qualitätssicherung der ambulanten Pflege, die gemäß
§ 80 SGB XI festgelegt sind. Für die Behandlungspflege gelten auch analog die
nach § 80 Abs. 1 bzw. 5 SGB XI vereinbarten Grundsätze und Maßstäbe für
Qualität und Qualitätssicherung sowie in § 80 (2) (3) und (4) beschriebenen
Regelungen der Qualitätskontrolle.
Die geltenden Zulassungsrichtlinien für die SGB V -
Leistungen im Lande Niedersachsen sind einzuhalten.
Für alle Leistungsbereiche gilt, daß
die Beziehungsaufnahme und deren ständige Reflexion und Verlaufsbeobachtung -
gemeinsam mit den zu Pflegenden - im Vordergrund stehen müssen.
Alle Leistungen sind unabhängig vom Kostenträger
entsprechend dem Krankheitsbild der Betroffenen zu planen und zu dokumentieren.
Die Pflegeplanung ist stets dem Pflegeprozeß
anzugleichen. Supervision ist gleichermaßen zur Leistung gehörig und besonders
bei Stagnation des Gesundungs- oder Rehabilitationsprozesses zur Qualitätssicherung
einzusetzen.
Es ist besonderer Wert auf Pflegedokumentation und
Dokumentation der Fallsupervision zu legen. Die Dokumentationsinhalte werden
von den Fachkräften in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen / dem MDKN
(ärztlicher und Pflegedienst) erarbeitet.
Jedes Jahr (bei Etablierung weniger häufig) müssen die
Einrichtungen einen Erfahrungsbericht zur psychiatrischen Pflege vorlegen, der
u.a. die Einweisungsrate in Krankenhäuser und Heime,
den durchschnittlichen Pflegebedarf pro Patient und Ausführungen zur
Ergebnisqualität erhalten soll. Der Bericht wird den beteiligten Kostenträgern
vorgelegt.
4. Synergieeffekte
Es wird angestrebt, daß die
Pflegeeinrichtungen sowohl Pflegeleistungen nach SGB V und XI sowie BSHG als
auch Eingliederungsmaßnahmen nach BSHG anbieten (s. 2.1). Erhält ein Patient
oder eine Patientin unterschiedliche Pflege- bzw. Hilfsmaßnahmen, ist davon
auszugehen, daß – insbesondere wenn eine
Person alle diese Leistungen durchführt –
Synergieeffekte entstehen. Die dadurch entstehenden Auswirkungen sind
vertraglich zu regeln.
5. Leistungsinhalte und -komplexe psychiatrischer Behandlungspflege
SGB V § 37 Abs. 2
5.1 Beziehungsaufnahme und -gestaltung
a) Kontaktaufnahme, Erhebung krankenpflegerelevanter Daten aus
Zustand und Fremdanamnese, ggf. im Rahmen der Pflegeüberleitung.
Biographische Anamnese, Lebensgewohnheiten erfassen,
frühere und aktuelle Bedürfnisse definieren, Krankheitssymptome, verbliebene
Fähigkeiten und Defizite feststellen.
b) Aufbau der Beziehung zum Patienten oder zur Patientin:
Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und Vermitteln von
Sicherheit, Leistungsvorstellung und -beschreibung, Erarbeitung von Pflegecompliance, Einführen von Vertretungspersonen.
Patienten in der tatsächlichen äußeren und inneren
Situation “abholen”, Verständnis für die Situation entwickeln, fließende
Übergänge zu Betreuung durch neue Kontaktpersonen schaffen, Sicherheit
vermitteln durch Notfalltelefonnummern, Kontrollanrufe etc. (z.B. einmal im Krankheitsfall und nach längerer
Unterbrechung der Pflege (ab 6 Monate))
a) Feststellung des Krankenpflegebedarfes, Erstellung eines
individuellen schriftlichen Krankenpflegeplanes.
Angleichung der ärztlichen Therapieziele und
Pflegeziele, Vermeidung von Unterforderung und Überforderung der zu
Pflegenden, Entwickeln eines einfachen, aussagekräftigen Dokumentationsschemas
etc.
b) Schriftlicher Krankenpflegebericht/ -empfehlung einmal pro
Bewilligungszeitraum für behandelnde Ärzte und andere Therapeuten (z.B. einmal im Bewilligungszeitraum)
5.3 Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen
Therapeuten
a) Motivierung zu (Fach-) Arztbesuchen und Sicherstellung
derselben.
b) Kooperation/Informationsaustausch mit den behandelnden
Ärzten/Ärztinnen und Therapeuten/innen.
c) Teilnahme an Fallbesprechungen mit behandelnden Ärzten/innen
und anderen Therapeuten/Therapeutinnen ggf. zusammen mit dem Patienten / der
Patientin und in jedem Fall mit dessen/deren Einverständnis.
(Abrechnungshäufigkeit ist
festzulegen)
5.4 Medikamentöse Therapie
a) Ergänzende Beratung und Motivation zur Sicherstellung der
Medikamenteneinnahme ggf. Verabreichung.
b) Anleitung/Durchführung zur Tages-/Wochendispensierung.
c) Injektionen, z.B. Depotneuroleptika.
d) Beobachtung von Wirkung und Nebenwirkung gemeinsam mit dem
Patienten oder der Patientin.
e) Beobachten/Registrieren der Einnahme von Medikamenten und abhängigkeitserzeugenden Substanzen.
f) Motivation und Anleitung zu zweckmäßigem Umgang oder
Abstinenz bezüglich Medikamenten (z.B.
Schlafmittel, Abführmittel) oder Abhängigkeit erzeugenden Substanzen (z.B.
Alkohol).
(z.B.: maximal einmal täglich)
5.5 Krankenbeobachtung und Kontaktaufnahme
a) Abklärung der Situation.
b) Wahrnehmen und Zuordnen psychopathologischer Symptome,
Syndrome und Krankheitsbilder.
c) Beobachten von besonderen Verhaltens-, Äußerungs- und
Umgehensweisen.
d) Beobachten von Veränderungen der Symptomatik.
e) Aktualisierung der Dokumentation.
(z.B. bis dreimal täglich, mit
5.6, 5.7 oder 5.8 nur einmal abrechenbar)
5.6 Psychische Stabilisierung / Verminderung von Einschränkungen
a) Erfragen und Benennen von Symptomen.
b) Auseinandersetzung mit Gefühls-, Wahrnehmungs-, Verhaltens-
oder anderen Störungen mit dem Ziel, diese zu beheben, nutzbar zu machen oder
einen verständnisvollen Umgang damit zu erreichen.
c) Kompensationshilfen (z.B. Notizen bei Gedächtnisstörungen,
Bewegungsübungen bei körperlicher Unruhe).
d) Reaktivierung krankheitsbedingt
eingeschränkter Fähigkeiten (z.B. Übungen zur Steigerung der
Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit im Alltag oder zur Überwindung von
Antriebsstörungen), Motivation und Anleitung zum Aufbau der körperlichen
Beweglich- und Belastbarkeit.
e) Beobachtung des Tag-Nachtrhythmus und Hilfestellung zum
Einhalten eines individuell adäquaten Schlaf-Wachrhythmus.
(z.B. zweimal täglich, nicht
kombinierbar mit 5.7 und 5.8)
5.7 Bearbeitung des Krankheitsgeschehens
a) Gespräche und gemeinsames Handeln zur Überwindung von
Symptomen (wie z.B. Passivität, Ängste, Wahnvorstellungen etc.).
b) Minderung von emotionalen Belastungen (Klärung von
Konflikten, Hilfestellung bei Entscheidungen) ggf. unter Einbeziehung
wichtiger Bezugspersonen.
c) Einleitung flankierender Hilfen (Ergotherapie,
Sozialhilfeleistungen, Selbsthilfeangebote).
d) Reflexion von Krankheitsgeschehen, Gesundungsprozeß
und therapeutischen Zielen gemeinsam mit dem Patienten oder der Patientin
(Förderung der Krankheitseinsicht).
(z.B. einmal täglich, nicht
kombinierbar mit 5.7 und 5.8)
5.8
Bewältigung
von Krisensituationen
a) Gemeinsames Finden von Frühwarnsymptomen.
b) Erkennen von beginnenden Krisen und Auftreten von Gefahr.
c) Einschätzung der Suizidalität, gemeinsam mit dem Patienten
oder der Patientin
und ggf. den Angehörigen.
d) Suchen von Krisenursachen und Erarbeitung von Strategien zur
Krisenvermeidung.
e) Hilfen zur Krisenbewältigung.
(z.B. zweimal täglich, nicht
kombinierbar mit 5.6 und 5.9)
5.9 Anleitung der Bezugsperson zum Umgang mit bestimmten Verhaltensweisen der zu Pflegenden
6. Leistungsinhalte nach SGB XI
Leistungskatalog Grundpflege Psychiatrie
(die fettgedruckten
Leistungskomplexe mit Bezeichnung "P" erhalten eine
spezielle Bewertung)
Motivation und Anleitung, mit dem Ziel der
eigenständigen Übernahme von folgenden Leistungskomplexen bzw., falls
erforderlich, Teilübernahme oder Übernahme durch die Pflegekraft.
Nr. Leistungskomplex Punkte
|
1.P. |
Kleine
Morgen-/Abendtoilette (erweitert) Hilfe
beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes |
|
|
|
An-/Auskleiden |
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Teilwaschen Mund-
und Zahnpflege Kämmen |
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2.P. |
Kleine
Morgen-/Abendtoilette An-/Auskleiden Teilwaschen Mund-
und Zahnpflege Kämmen |
|
|
3.P. |
Große
Morgen-/Abendtoilette (erweitert) Hilfe
beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes An-/Auskleiden Waschen/Duschen/Baden Rasieren Mund-
und Zahnpflege Kämmen |
|
|
4.P. |
Große
Morgen-/Abendtoilette An-/Auskleiden Waschen/Duschen/Baden Rasieren Mund-
und Zahnpflege Kämmen |
|
|
5. |
Lagern/Betten Bett
machen/richten Lagern/Mobilisieren |
|
|
6.P. |
Hilfe
bei der Nahrungsaufnahme Mundgerechtes
Zubereiten der Nahrung Hilfen
beim Essen und Trinken Hygiene
im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme Sicherstellung
der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme (z.B.
bei Eß- und Trinkstörungen, die trotz Behandlung fortbestehen) |
|
|
7. |
Sondenkost
bei implantierter Magensonde (PEG) Aufbereitung
der Sondennahrung Verabreichung
der Sonderkost |
|
|
8.P. |
Darm-
und Blasenentleerung im
Bedarfsfall auch unter Überwindung anfänglichen Widerstandes An-/Auskleiden Hilfen/Unterstützung
bei der Blasen- und/oder Darmentleerung Teilwaschen |
|
|
9. |
Hilfestellung
beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung An-/Auskleiden
im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen
der Wohnung Treppensteigen |
|
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10.P. |
s.9 Begleitung
bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich
und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine
Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen) |
|
|
|
Hauswirtschaftliche
Versorgung |
|
|
11. |
Beheizen
der Wohnung Beschaffung
und Entsorgung des Heizmaterials Heizen |
|
|
12.P. |
Reinigung
der Wohnung Reinigungen
des allgemein üblichen Lebensbereiches Trennung
und Entsorgung des Abfalls Aufräumen,
z.B. auch Suche verlegter Gegenstände Überprüfen
von Lebensmitteln auf Haltbarkeit/Vermeidung von Lebensmittelvergiftung Entsorgung
verdorbener Lebensmittel und Säubern der Vorratsbehälter |
|
|
13. |
Wechseln
und Waschen der Wäsche und Kleidung Wechseln
der Wäsche/Bettwäsche Pflege
der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern) |
|
|
14.P. |
Einkaufen Erstellen
eines Einkaufs- und Speiseplanes Einkaufen
von Lebensmitteln / sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen
der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Gesichtscreme,
Putzmittel) Unterbringung
der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank |
|
|
15. |
Zubereitung
einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen
(nicht bei Essen auf Rädern Kochen Spülen Reinigung
des Arbeitsbereiches |
|
|
16. |
Zubereitung
einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen Zubereitung Spülen Reinigung
des Arbeitsbereiches |
|
|
|
||
|
17.P. |
Erstbesuch Anamnese
– Pflegeplanung |
|
|
18.P. |
Folgebesuch z.B.
zur Krisenintervention, nach Krankenhausaufenthalt, bei
auffälliger Veränderung der Pflegebedürftigkeit |
|
|
19.P. |
Anleitung
pflegender Angehöriger/Bezugspersonen zum
Umgang mit bestimmten Verhaltensweisen der/des Betroffenen |
|
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20. |
Pflegeeinsätze
nach § 37 Abs. 3 SGB XI Beratung
– Hilfestellung – Kurzmitteilung, Einsatz |
|
Für pflegende Angehörige werden
Kurse in Gruppen unter Umsetzung von § 45 SGB XI speziell für Angehörige
psychisch Kranker angeboten.
7. Katalog der von den Betroffenen selbst bzw. nach den
Bestimmungen des BSHG
zu finanzierenden Leistungen
Nach den Grundsätzen des BSHG orientieren sich die
Leistungsansprüche an dem individuellen Bedarf des Hilfesuchenden. Der
Sozialhilfeträger hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Form und Maß der Hilfe
zu entscheiden.
Alle Sozialhilfeleistungen sind abhängig vom Einkommen
und Vermögen des Hilfesuchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten.
Unterhaltspflichtige Angehörige sind im Rahmen ihrer Unterhaltsfähigkeit zu
den Kosten heranzuziehen.
Als Rechtsgrundlagen für Hilfen
im häuslichen Bereich können in Betracht kommen:
7.1 Hilfe zur Pflege
§ 69 b BSHG Hilfe zur Pflege
-
Diese Leistung umfaßt Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung, es gelten die Leistungsinhalte des SGB XI,
der Leistungsumfang wird entsprechend dem individuellen Bedarf des Hilfeempfängers
festgesetzt.
-
Weitergehende Leistungen in Pflegestufe I - III (über Deckelung). Soweit Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI
vorliegt, sind die sozialhilferechtlich notwendigen, nach Ausschöpfung der
Ansprüche nach § 36 SGB XI (Deckelung) verbleibenden
Sachleistungen (s. Leistungsinhalte nach SGB XI), vom Sozialhilfeträger zu
übernehmen.
-
Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0.
7.2 Eingliederungshilfe
§ 40 BSHG Maßnahme der Eingliederungshilfe
Hilfe zur Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft z.B. betreutes Wohnen, Gruppen für soziales Training etc.
7.3 Wenn keine oder noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt:
§ 11 Abs. 3 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt
für einzelne Tätigkeiten im Haushalt (z.B. Einkaufen,
Treppenreinigung).
§ 70 BSHG Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
z.B. bei Krankenhausaufenthalt
des Haushaltsvorstandes - ausschließlich für hauswirtschaftliche Verrichtung.
Haushaltsführung muß geboten sein, weil andernfalls die Haushaltsauflösung
droht.
Keine personenbezogenen
Verrichtungen.
Hilfen nach §§ 40 und 69 b BSHG sind vorrangig.
Autoren:
Mitglieder der
Niedersächsischen Arbeitsgruppe zur ambulanten psychiatrischen Pflege:
Carsten Hobbje Amb.
Gesundheitszentrum Artland
Richard Kempe MENS SANA ..... aufsuchender
psychiatrischer Fachpflegedienst, Bersenbrück
Helmut Klein-Endebrock Amb.
Gesundheitszentrum Artland
Walter Langer Freie Soziale Dienste Friesland
e.V.
Bernt Renzenbrink Verein
für Heilpädagogische Hilfe Bersenbrück e.V.
Elisabeth
Weismann Koordinationsstelle für
Psychiatrie der Landeshauptstadt Hannover
weitere
Mitglieder der Nds. Konferenz zur ambulanten gerontopsychiatrischen Pflege
und des Landesfachbeirats Psychiatrie:
Wolfram Beins Sozialpsychiatrischer
Dienst Celle
Klaus Gehrke AOK
- Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Landesdirektion Hannover
Gerhard Holler Landesfachbeirat
Psychiatrie, Hannover
Wolfgang Speil Niedersächsisches Sozialministerium
Wolfgang Tölke Niedersächsisches Sozialministerium
Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen
Stand Juli: 1997