Niedersächsische Empfehlungen zur Umsetzung der ambu­lanten psychiatrischen Pf­le­ge

 

Präambel

 

Es ist fachlich erwiesen, daß psychisch kranke Menschen wirksam und kostengünstig in ihrem häuslichen Umfeld behandelt und reha­bilitiert werden können. So lassen sich mit Hilfe der am­bulanten psychiatrischen Pflege sowohl sekundärpräventive (gesundheitli­che Verbes­serungen) als auch tertiärpräventive Effekte (Vermei­dung der gesundheitlichen Verschlechte­rung) für die betroffe­nen Menschen dauerhaft erreichen.

 

Aufgrund von Initiativen der Niedersächsischen Arbeitsgruppe zur ambulanten psychiatri­schen Pflege (NAAPPF), des Landesfachbeira­tes Psychiatrie sowie von Mitarbeitern der Landesver­bände der Kranken- und Pflegekassen und des Niedersächsischen Sozialmini­steriums wurde eine gemeinsame Projektgruppe zur Erarbeitung der vorliegenden “Empfehlungen zur Umset­zung der ambulanten psych­iatrischen Pflege” gebildet. Die Gruppe profitierte sehr davon, daß schon vorher auf Initiative der Landeshauptstadt Hannover die "Niedersächsische Konferenz zur ambu­lanten gerontopsychiatrischen Pflege" ein Papier zur gerontopsychiatrischen Pflege kon­zipiert hatte. Diese "Empfehlungen zur Umsetzung der ambulanten gerontopsychiatrischen Pfle­ge" bildeten für das vorliegende Papier eine hilfreiche Orientierungsgrundlage.

Beide Empfehlungspapiere ergänzen sich und sollten daher in engem Zusammenhang betrach­tet werden und möglichst zeitnah in gültige Richtlinien münden.

 

Ganzheitliche ambulante psychiatrische Versorgung ist nur multiprofessionell im Rahmen eines Komplexleistungssystems umzusetzen. Aufgrund der unterschiedlichen Kostenträger­schaft ist psychiatrische Pflege ein eigenständiger Bereich, der sich in Grund- und Behand­lungspflege aufteilt und von dem Eingliederungshilfe abzugrenzen ist.

 

Alle Elemente der ambulanten psychiatrischen Versorgung müssen verfügbar und je nach Krankheitsbild und -verlauf  wirkungsvoll einsetzbar sein. Grundvoraussetzung hierfür ist, daß sich die Leistungserbringer auf eindeutige und auskömmliche Finanzierungsmaßgaben verlassen können.

 

Die nachfolgenden Empfehlungen sollen dazu gereichen, daß die von Betroffenen und Fachleu­ten schmerzhaft empfundene Lücke der ambulanten psychiatrischen Pflege geschlos­sen wird. Damit kann in Zukunft ein umfassendes ambulantes Hilfeprogranmm realisiert werden.

 

 

1.         Leistungen der häuslichen psychiatrischen Pflege

 

1.1       Krankenpflegeleistungen gemäß § 37 SGB V

 

1.1.1   Krankenhausvermeidungspflege gemäß § 37 Absatz 1 SGB V

beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung (s. Anhang) und ist grundsätzlich auf vier Wochen beschränkt. Verlängerung nach Prüfung durch den MDKN und Genehmigung der Krankenkasse ist möglich. Zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums von häuslicher psychiatrischer Kranken­pflege wird dem behandelnden Arzt vom Pflegedienst eine Pflegeempfehlung vor­gelegt. Diese soll Pflegeanamnese, -diagnose, -verlauf und begründete Empfehlungen enthalten.

 

1.1.2   Psychiatrische Behandlungspflege (zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Be­handlung) gemäß § 37 Abs. 2 SGB V

beinhaltet folgende Leistungsbereiche:

 

1. Leistungen entsprechend dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis für
      ambu­lante Pflege­dien­ste und

 

2.  Leistungskomplexe für psychiatrische Behandlungspflege (s. Ziffer 4.)

 

1.2       Häusliche Pflege: Psychiatrische Grundpflege und hauswirtschaftliche Versor­gung gemäß SGB XI

 

Für die Pflege psychiatrischer Patienten gemäß SGB XI wird der übliche Leistungs­kata­log für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zugrunde gelegt. Dieser Lei­stungs­katalog wird durch psychiatrische Leistungen ergänzt. Dabei ist maßgeblich, daß in der Psych­iatrie kaum die selbständige Durchführung der Leistungskomplexe durch die Pflege­kraft erfor­derlich ist. Hauptsächlich kommen Motivation und Anlei­tung oder gemeinsame Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens zum Tragen mit dem Ziel, daß der oder die zu Pflegende die Verrichtung wieder eigenständig übernimmt. Deshalb ist psychiatrische Pflege aufwendiger als somatische.

 

1.3       Ergänzende Eigenleistungen der Pflegebedürftigen / Leistungen gemäß BSHG

 

Leistungen, die nicht zur ärztlichen Behandlung, medizinischer Rehabilitation, Pflege, Ergotherapie oder Krankengymnastik gehören, wie z.B. Freizeitgestaltung, Maßnah­men der sozialen Wiedereingliederung etc. sind von den Betroffenen selbst zu finan­zieren oder ggf. durch die Sozialhilfeträger zu übernehmen. Außerdem gehören zur Eigenlei­stung / Sozialhilfeleistung solche Pflegeleistungen, die nicht von den Pflege­kassen zu erbringen sind oder Mehrkosten für Pflegeleistungen, die nicht von den gedeckelten Pflegesachlei­stungen gedeckt werden.

 

Dabei ist zu bedenken, daß die Übergänge von Therapie / Pflege und sozialer Wieder­eingliederung sehr fließend sind, da die Desintegration in der Regel krank­heitsbedingt erfolgte und häufig nur im Rahmen von Therapie erfolgreich bekämpft werden kann.

 

 

2.         Qualifikation für psychiatrische Pflege in ambulanten Pfle­ge­diensten

 

Ambulante psychiatrische Pflege gemäß diesen Empfehlungen können ambulante Pfle­geeinrichtungen, die von den Krankenkassen gemäß § 132 SGB V und den Pflege­kassen gemäß § 71 SGB XI zugelassen sind, unter folgenden Voraussetzungen mit gesetzli­chen Sozialleistungsträgern abrechnen:

 

2.1       Institutionelle Voraussetzungen

 

Die Pflegeleistung soll von einem Träger angeboten werden, der entweder selbst ambu­lante psychiatrische Angebote, wie Betreutes Wohnen oder Kontaktstellen und Tages­stätten anbietet, um ein multiprofessionelles Team vorhalten zu können und die Syner­gieeffekte zu nutzen oder von einem Pflegedienst, der mit einem Träger von den ge­nannten ambulanten psychiatrischen Versorgungsangeboten in ver­bindlicher Koope­ra­tion zusammenarbeitet.

Der Pflegedienst hat sich am regionalen sozialpsychiatrischen Verbund zu beteiligen (gemäß PsychKG Novelle).

 

2.2       Personelle Voraussetzungen für Psychiatrische Behandlungspflege

 

2.2.1   Psychiatrische Behandlungspflege kann nur geleistet werden, wenn minde­stens zwei Pflegekräfte folgende Qualifikationen haben:

 

a) Fachkrankenschwester/pfleger für Psychiatrie mit Erfahrung in der
      ambu­lanten Pflege oder

 

b) examinierte/r Krankenschwester/pfleger mit sozialpsychiatrischer
       Zusatz­aus­bil­dung
und mit Erfahrung in der ambulanten (psychiatrischen)
       Pflege.


 

2.2.2   Übergangsregelung

 

Da derzeit solchermaßen qualifiziertes Fachpersonal nicht in der notwendigen Anzahl und erforderlichen Qualifizierung zur Verfügung steht, besteht folgende Übergangs­rege­lung für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Empfehlungen:

 

Die Leitungskraft muß die unter 2.2.1. beschriebene Qualifizierung vorweisen können.

 

Die zweite Fachkraft muß ein/e examinierte/r Krankenschwester/-pfleger, ggf. Alten­pflegerin/-pfleger sein, zumindest 100 Stunden Fortbildung in Sozialpsych­iatrie so­wie mehrjährige Erfahrung in der Psychiatrie haben und sich verpflichten, innerhalb der nächsten drei Jahre 100 Stunden sozialpsychiatrische Fortbildung / psychiatrische Fall­supervision / Praxisberatung zu absolvieren. Gleichzeitig ver­pflich­tet er/sie sich, die zu schaffende Fachausbildung für ambulante psychiatrische Pflege abzuschließen. Die ab­solvierten 200 Stunden sind dort anzurechnen. Psych­iatrische Krankenpflege darf nur von diesen Fachkräften ausgeführt werden.

 

2.3      Psychiatrische Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung können nur von examinierten oder nicht examinierten Pflegepersonen ausgeführt werden, wenn sie zu­mindest 200 Stunden sozialpsychiatrische Fortbildung absolviert haben und unter Anleitung der behandlungspflegeberechtigten Fachkräfte arbeiten.

 

2.4     Für die ergänzenden Leistungen der sozialen Eingliederung und Rehabilitation sind zu­sätzliche Berufsgruppen, wie z.B. Dipl. Soz. Pädagogen oder Dipl. Psychologen mit so­zialpsychiatrischer Weiterbildung oder langjähriger Erfahrung notwendig, die im multi­professionellen Team die Aufgaben fachlich qualifiziert durchführen.

 

 

3.        Qualitätssicherung

 

Für die Qualitätssicherung gelten die Grundsätze und Maßstäbe für Qualität und Quali­tätssicherung der ambulanten Pflege, die gemäß § 80 SGB XI festgelegt sind. Für die Behandlungspflege gelten auch analog die nach § 80 Abs. 1 bzw. 5 SGB XI vereinbar­ten Grundsätze und Maßstäbe für Qualität und Qualitätssicherung sowie in § 80 (2) (3) und (4) beschriebenen Regelungen der Qualitätskontrolle.

 

Die geltenden Zulassungsrichtlinien für die SGB V - Leistungen im Lande Nieder­sach­sen sind einzuhalten.

 

Für alle Leistungsbereiche gilt, daß die Beziehungsaufnahme und deren ständige Refle­xion und Verlaufsbeobachtung - gemeinsam mit den zu Pflegenden - im Vorder­grund stehen müssen.

 

Alle Leistungen sind unabhängig vom Kostenträger entsprechend dem Krankheitsbild der Betroffenen zu planen und zu dokumentieren. Die Pflegeplanung ist stets dem Pfle­gepro­zeß anzugleichen. Supervision ist gleichermaßen zur Leistung gehörig und beson­ders bei Stagnation des Gesundungs- oder Rehabilitationsprozesses zur Quali­tätssiche­rung einzusetzen.

 

Es ist besonderer Wert auf Pflegedokumentation und Dokumentation der Fallsupervi­sion zu legen. Die Dokumentationsinhalte werden von den Fachkräften in Zusam­menarbeit mit den Krankenkassen / dem MDKN (ärztlicher und Pflegedienst) er­arbeitet.

 

Jedes Jahr (bei Etablierung weniger häufig) müssen die Einrichtungen einen Erfah­rungsbericht zur psychiatrischen Pflege vorlegen, der u.a. die Einweisungsrate in Kran­kenhäuser und Heime, den durchschnittlichen Pflegebedarf pro Patient und Ausführun­gen zur Ergebnisqualität erhalten soll. Der Bericht wird den beteiligten Kostenträgern vorgelegt.

 

 

4.         Synergieeffekte

 

Es wird angestrebt, daß die Pflegeeinrichtungen sowohl Pflegeleistungen nach SGB V und XI sowie BSHG als auch Eingliederungsmaßnahmen nach BSHG anbieten (s. 2.1). Erhält ein Patient oder eine Patientin unterschiedliche Pflege- bzw. Hilfsmaß­nahmen, ist davon auszugehen, daß – insbesondere wenn eine Person alle diese Leistungen durch­führt –  Synergieeffekte entstehen. Die dadurch entstehenden Aus­wirkungen sind ver­traglich zu regeln.

 

 

5.         Leistungsinhalte und -komplexe psychiatrischer Behandlungspflege SGB V § 37 Abs. 2

 

 5.1      Beziehungsaufnahme und -gestaltung 

 

a)     Kontaktaufnahme, Erhebung krankenpflegerelevanter Daten aus Zustand und Frem­danam­nese, ggf. im Rahmen der Pflegeüberleitung.

Biographische Anamnese, Lebensgewohnheiten erfassen, frühere und aktuelle Bedürfnisse definieren, Krankheitssymptome, verbliebene Fähigkeiten und Defizite feststellen.

 

b)         Aufbau der Beziehung zum Patienten oder zur Patientin:

Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und Vermitteln von Sicherheit, Lei­stungs­vor­stellung und -beschreibung, Erarbeitung von Pflegecompliance, Einführen von Ver­tretungspersonen.

Patienten in der tatsächlichen äußeren und inneren Situation “abholen”, Ver­ständnis für die Situation entwickeln, fließende Übergänge zu Betreuung durch neue Kontaktpersonen schaffen, Sicherheit vermitteln durch Notfalltelefonnum­mern, Kontrollanrufe etc. (z.B.  einmal im Krankheitsfall und nach längerer Unter­brechung der Pflege (ab 6 Monate))

 

 

 5.2      Krankenpflegeplanung und -bericht

 

a)         Feststellung des Krankenpflegebedarfes, Erstellung eines individuellen schrift­li­chen Kran­ken­pflegeplanes.

Angleichung der ärztlichen Therapieziele und Pflegeziele, Vermeidung von Unterforderung und Über­forderung der zu Pflegenden, Entwickeln eines einfachen, aussagekräftigen Dokumentationsschemas etc.

 

 

b)         Schriftlicher Krankenpflegebericht/ -empfehlung einmal pro Bewilligungszeit­raum für behandelnde Ärzte und andere Therapeuten (z.B.  einmal im Bewil­ligungszeitraum)

 

 

5.3      Zusammenarbeit mit Ärzten und anderen Therapeuten

 

a)         Motivierung zu (Fach-) Arztbesuchen und Sicherstellung dersel­ben.

 

b)         Kooperation/Informationsaustausch mit den behandelnden Ärzten/Ärztinnen und Therapeuten/innen.

 

c)         Teilnahme an Fallbesprechungen mit behandelnden Ärzten/innen und anderen The­rapeuten/Therapeutinnen ggf. zusammen mit dem Patienten / der Patientin und in je­dem Fall mit dessen/deren Einverständnis.

 

(Abrechnungshäufigkeit ist festzulegen)

 

 

 

5.4      Medikamentöse Therapie 

 

a)         Ergänzende Beratung und Motivation zur Sicherstellung der Medikamenten­einnah­me ggf. Verabreichung.

 

b)         Anleitung/Durchführung zur Tages-/Wochendispensierung.

 

c)         Injektionen, z.B. Depotneuroleptika.

 

d)         Beobachtung von Wirkung und Nebenwirkung gemeinsam mit dem Patienten oder der Patientin.

 

e)         Beobachten/Registrieren der Einnahme von Medikamenten und abhängigkeits­erzeu­genden Substanzen.

 

f)          Motivation und Anleitung zu zweckmäßigem Umgang oder Abstinenz be­züglich Medi­kamen­ten (z.B. Schlafmittel, Abführmittel) oder Abhängigkeit erzeugenden Substan­zen (z.B. Alkohol).

 

(z.B.: maximal einmal täglich)

 

 

5.5      Krankenbeobachtung und Kontaktaufnahme

 

a)         Abklärung der Situation.

 

b)         Wahrnehmen und Zuordnen psychopathologischer Symptome, Syndrome und Krank­heits­bilder.

 

c)         Beobachten von besonderen Verhaltens-, Äußerungs- und Umgehensweisen.

 

d)         Beobachten von Veränderungen der Symptomatik.

 

e)         Aktualisierung der Dokumentation.

 

(z.B. bis dreimal täglich, mit 5.6, 5.7 oder 5.8 nur einmal abrechenbar)

 

 

5.6      Psychische Stabilisierung / Verminderung von Einschränkungen

 

a)         Erfragen und Benennen von Symptomen.

 

b)         Auseinandersetzung mit Gefühls-, Wahrnehmungs-, Verhaltens- oder anderen Stö­rungen mit dem Ziel, diese zu beheben, nutzbar zu machen oder einen verständnis­vollen Umgang damit zu erreichen.

 

c)         Kompensationshilfen (z.B. Notizen bei Gedächtnisstörungen, Bewegungs­übungen bei körperlicher Unruhe).

 

d)         Reaktivierung krankheitsbedingt eingeschränkter Fähigkeiten (z.B. Übungen zur Stei­gerung der Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit im Alltag oder zur Überwin­dung von Antriebsstörungen), Motivation und Anleitung zum Aufbau der körperlichen Beweglich- und Belastbarkeit.


e)         Beobachtung des Tag-Nachtrhythmus und Hilfestellung zum Einhalten eines indivi­du­ell adäquaten Schlaf-Wachrhythmus.

 

(z.B. zweimal täglich, nicht kombinierbar mit 5.7 und 5.8)

 

 

 

5.7      Bearbeitung des Krankheitsgeschehens

 

a)        Gespräche und gemeinsames Handeln zur Überwindung von Symptomen (wie z.B. Passivität, Ängste, Wahnvorstellungen etc.).

 

b)        Minderung von emotionalen Belastungen (Klärung von Konflikten, Hilfe­stellung bei Ent­scheidungen) ggf. unter Einbeziehung wichtiger Bezugsperso­nen.

 

c)         Einleitung flankierender Hilfen (Ergotherapie, Sozialhilfeleistungen, Selbst­hilfean­ge­bote).

 

d)         Reflexion von Krankheitsgeschehen, Gesundungsprozeß und therapeutischen Zielen gemein­sam mit dem Patienten oder der Patientin (Förderung der Krank­heitseinsicht).

 

(z.B. einmal täglich, nicht kombinierbar mit 5.7 und 5.8)

 

 

 

5.8       Bewältigung von Krisensituationen

 

a)         Gemeinsames Finden von Frühwarnsymptomen.

 

b)         Erkennen von beginnenden Krisen und Auftreten von Gefahr.

 

c)         Einschätzung der Suizidalität, gemeinsam mit dem Patienten oder der Patientin

            und ggf. den Angehörigen.

 

d)         Suchen von Krisenursachen und Erarbeitung von Strategien zur Krisenvermei­dung.

 

e)         Hilfen zur Krisenbewältigung.

 

(z.B. zweimal täglich, nicht kombinierbar mit 5.6 und 5.9)

  

 

5.9      Anleitung der Bezugsperson zum Umgang mit bestimmten Verhaltensweisen der zu Pflegenden

 

 

6.         Leistungsinhalte nach SGB XI

 

Leistungskatalog Grundpflege Psychiatrie

(die fettgedruckten Leistungskomplexe mit Bezeichnung "P" erhalten eine speziel­le Bewertung)

 

Motivation und Anleitung, mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme von folgen­den Leistungskomplexen bzw., falls erforderlich, Teilübernahme oder Übernahme durch die Pflegekraft.


 

Nr.                    Leistungskomplex                                                                                           Punkte

 

1.P.

Kleine Morgen-/Abendtoilette (erweitert)

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

 

 

An-/Auskleiden

 

 

Teilwaschen

Mund- und Zahnpflege

Kämmen

 

2.P.

Kleine Morgen-/Abendtoilette

An-/Auskleiden

Teilwaschen

Mund- und Zahnpflege

Kämmen

 

3.P.

Große Morgen-/Abendtoilette (erweitert)

Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes

An-/Auskleiden

Waschen/Duschen/Baden

Rasieren

Mund- und Zahnpflege

Kämmen

 

4.P.

Große Morgen-/Abendtoilette

An-/Auskleiden

Waschen/Duschen/Baden

Rasieren

Mund- und Zahnpflege

Kämmen

 

5.

Lagern/Betten

Bett machen/richten

Lagern/Mobilisieren

 

 

 

6.P.

Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung

Hilfen beim Essen und Trinken

Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme

Sicherstellung der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

(z.B. bei Eß- und Trinkstörungen, die trotz Behandlung

fortbestehen)

 

7.

Sondenkost bei implantierter Magensonde (PEG)

Aufbereitung der Sondennahrung

Verabreichung der Sonderkost

 

8.P.

Darm- und Blasenentleerung

im Bedarfsfall auch unter Überwindung anfänglichen Widerstan­des

An-/Auskleiden

Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung

Teilwaschen

 

 

 


 

9.

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder

Wiederaufsuchen der Wohnung

Treppensteigen

 

10.P.

s.9

Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche Erscheinen

erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist

(keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)

 

 

 

 

Hauswirtschaftliche Versorgung

 

11.

Beheizen der Wohnung

Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials

Heizen

 

12.P.

Reinigung der Wohnung

Reinigungen des allgemein üblichen Lebensbereiches

Trennung und Entsorgung des Abfalls

Aufräumen, z.B. auch Suche verlegter Gegenstände

Überprüfen von Lebensmitteln auf Haltbarkeit/Vermeidung von

Lebensmittelvergiftung

Entsorgung verdorbener Lebensmittel und Säubern der

Vorratsbehälter

 

 

 

 

 

13.

Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung

Wechseln der Wäsche/Bettwäsche

Pflege der Wäsche und Kleidung (z.B. auch Bügeln, Ausbessern)

 

14.P.

Einkaufen

Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes

Einkaufen von Lebensmitteln / sonstigen notwendigen

Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Ver­sorgung (z.B. Gesichts­creme, Putzmittel)

Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/

Vorratsschrank

 

15.

Zubereitung einer warmen Mahlzeit in der Häuslichkeit des

Pflegebedürftigen (nicht bei Essen auf Rädern

Kochen

Spülen

Reinigung des Arbeitsbereiches

 

16.

Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in der Häuslichkeit des

Pflegebedürftigen

Zubereitung

Spülen

Reinigung des Arbeitsbereiches

 

 

17.P.

Erstbesuch

Anamnese – Pflegeplanung

 

18.P.

Folgebesuch

z.B. zur Krisenintervention, nach Krankenhausaufenthalt,

bei auffälliger Veränderung der Pflegebedürftigkeit

 

 

19.P.

Anleitung pflegender Angehöriger/Bezugspersonen

zum Umgang mit bestimmten Verhaltensweisen der/des Betroffe­nen

 

20.

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Beratung – Hilfestellung – Kurzmitteilung, Einsatz

 

 

Für pflegende Angehörige werden Kurse in Gruppen unter Umsetzung von § 45 SGB XI speziell für Angehörige psychisch Kranker angeboten.

 

 

7.         Katalog der von den Betroffenen selbst bzw. nach den

            Bestimmungen des BSHG zu finanzierenden Leistungen

 

Nach den Grundsätzen des BSHG orientieren sich die Leistungsansprüche an dem individuel­len Bedarf des Hilfesuchenden. Der Sozialhilfeträger hat nach pflichtgemä­ßem Ermessen über Form und Maß der Hilfe zu entscheiden.

 

Alle Sozialhilfeleistungen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des Hilfesu­chenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten. Unterhaltspflichtige Angehö­rige sind im Rahmen ihrer Unterhaltsfähigkeit zu den Kosten heranzuziehen.

 

Als Rechtsgrundlagen für Hilfen im häuslichen Bereich können in Betracht kommen:

 

           

7.1       Hilfe zur Pflege

 

            § 69 b BSHG Hilfe zur Pflege

 

-         Diese Leistung umfaßt Grundpflege und hauswirtschaftliche Ver­sor­gung, es gelten die Leistungsinhalte des SGB XI, der Lei­stungs­umfang wird entsprechend dem individuellen Bedarf des Hilfeemp­fängers festgesetzt.

 

-         Weitergehende Leistungen in Pflegestufe I - III (über Decke­lung). Soweit Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor­liegt, sind die sozialhilferechtlich notwendi­gen, nach Ausschöp­fung der Ansprüche nach § 36 SGB XI (Deckelung) verblei­benden Sachleistungen (s. Lei­stungsinhalte nach SGB XI), vom Sozial­hilfeträger zu überneh­men.

 

-         Leistungen der sogenannten Pflegestufe 0.

 


7.2      Eingliederungshilfe

 

            § 40 BSHG Maßnahme der Eingliederungshilfe

Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft z.B. be­treu­tes Wohnen, Gruppen für soziales Training etc.

 

7.3       Wenn keine oder noch keine Pflegebedürftigkeit vorliegt:

 

            § 11 Abs. 3 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt

            für einzelne Tätigkeiten im Haushalt (z.B. Einkaufen, Treppenreinigung).

 

            § 70 BSHG Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

z.B. bei Krankenhausaufenthalt des Haushaltsvorstandes - aus­schließlich für hauswirtschaftliche Verrichtung.

 

Haushaltsführung muß geboten sein, weil andernfalls die Haus­halts­auflösung droht.

 

Keine personenbezogenen Verrichtungen.

 

            Hilfen nach §§ 40 und 69 b BSHG sind vorrangig.

 

 

Autoren:

Mitglieder der Niedersächsischen Arbeitsgruppe zur ambulanten psychiatrischen Pfle­ge:

Carsten Hobbje              Amb. Gesundheitszentrum Artland

Richard Kempe              MENS SANA ..... aufsuchender psychiatrischer Fachpfle­ge­dienst, Bersenbrück

Helmut Klein-Endebrock Amb. Gesundheitszentrum Artland

Walter Langer                Freie Soziale Dienste Friesland e.V.

Bernt Renzenbrink         Verein für Heilpädagogische Hilfe Ber­senbrück e.V.

Elisabeth Weismann      Koordinationsstelle für Psychiatrie der Landeshaupt­stadt Han­nover

 

weitere Mitglieder der Nds. Konferenz zur ambulanten geronto­psychiatri­schen Pflege und des Landesfachbeirats Psychiatrie:

Wolfram Beins              Sozialpsychiatrischer Dienst Celle

Klaus Gehrke                AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Lan­des­direktion Hannover

Gerhard Holler               Landesfachbeirat Psychiatrie, Hannover

Wolfgang Speil              Niedersächsisches Sozialministerium

Wolfgang Tölke             Niedersächsisches Sozialministerium

 

Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

Stand Juli: 1997