Tagespflege für pflegebedürftige alte Menschen Empfehlungen für
Einrichtung und Betrieb
Tagespflegeeinrichtungen müssen
pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen entlasten und helfen, den
Vorrang der häuslichen Pflege sicherzustellen. Zur Tagespflege gehören
dementsprechend: Pflege, soziale Betreuung und ggf. medizinisch-therapeutische
Leistungen.
1. Zielgruppe:
Personen (in der Regel ältere
Menschen), deren häusliche Betreuung und Pflege in der Nacht, am frühen Morgen
und am Abend sowie in der Regel am Wochenende durch Angehörige oder
anderweitig sichergestellt ist, und deren dauerhafte stationäre Pflege zu vermeiden
oder hinauszuzögern ist.
Dazu gehören alle
Pflegebedürftigen unabhängig von einer Einstufung in eine der Pflegestufen
nach SGB XI.
Für psychisch veränderte
Tagespflegegäste sind ggf. besondere Rahmenbedingungen erforderlich (siehe
dazu die Ziffern 3. und 9.).
2. Pflegeziele
Erhaltung und Verbesserung von
Alltagsfähigkeiten, d.h.
-
fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pflege nach den allgemein
anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen zu wirtschaftlich
vertretbaren Bedingungen gewährleisten.
-
durch Information und Austausch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit
aller Beteiligten ermöglichen.
-
eine Vertrauensbasis zwischen Tagespflegegästen und Leistungserbringern
schaffen.
-
auf aktivierende Pflege ausgerichtet sein.
-
flexibel auf die Notwendigkeiten des Einzelfalles reagieren.
-
die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbständigen
Lebensführung fördern unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation
und Biographie des Tagespflegegastes.
-
zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen.
-
die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten.
Dabei ist die Verzahnung mit
den anderen Leistungen der Gesundheitssicherung, insbesondere der
Rehabilitation sowie der Alten- und Behindertenhilfe, sicherzustellen.
(aus: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur
Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung
von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB 11 in der teilstationären Pflege (Tages-
und Nachtpflege) vom 31. Mai 1996, Punkt 1 Grundsätze, 1.1. Ziel; in der Anlage
zu diesem Papier. In allen folgenden Verweisen mit "Gemeinsame
Grundsätze" abgekürzt.)
3. Pflegeinhalt:
® Hilfen bei
-
der Körperpflege
-
der Ernährung
-
der Mobilität
® soziale Betreuung, mit dem Ziel
Vereinsamung, Apathie, Depressionen und andere psychische Störungen sowie
Immobilität zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu
mindern
® Behandlungspflege (zur weiteren
Aufgliederung vergleiche die "Empfehlungen zur ambulanten
gerontopsychiatrischen Pflege" hrsg. von der Landeshauptstadt Hannover)
4. Zusätzliche
medizinisch-therapeutische Leistungen
4.1 Ergotherapie
4.2 Logopädie
4.3 Physiotherapie
4.4 Physikalische Therapie
4.5 Psychotherapie
Diese Leistungen sind von
entsprechendem Fachpersonal innerhalb der Einrichtung nach ärztlicher Anordnung
und Genehmigung durch die Krankenkasse zu leisten, wenn sie Teil des Angebotes
der Tagespflege sind. Voraussetzung dafür ist die Zulassung des Fachpersonals
nach § 124 SGB V (siehe 8.2).
5. Organisation/Ressourceneinsatz
5.1 Personal
5.1.1 Pflegepersonal:
eine verantwortliche
Pflegefachkraft (nach Ziffer 3.1.3 der "Gemeinsamen Grundsätze") und
eine stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft (entsprechend Ziffer
3.1.1.4 der "Gemeinsamen Grundsätze"). Bei mehrgliedrigen stationären
Einrichtungen ist auch ein einrichtungsübergreifender
Einsatz der verantwortlichen Pflegefachkräfte möglich. In diesem Fall ist die
anteilige Arbeitszeit für die Tagespflege auszuweisen. Die ständige
Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft (im Sinne von Ziffer 3.1.3 der
"Gemeinsamen Grundsätze") muß
nachgewiesenermaßen gegeben sein.
Erfahrungsgemäß ist ein Pflegefachkräfteschlüssel
von 1:5 erforderlich.
5.1.2 Nach Notwendigkeit ist weiteres Personal für Betreuung,
Hauswirtschaft, Fahrdienst, Verwaltung etc. vorzuhalten. Diese Leistungen
können auch durch Kooperation und Fremdvergabe durchgeführt werden.
5.2 Räumlichkeiten
Dem besonderen Schwerpunkt an
aktivierender Pflege und tagesstrukturierender Hilfe
ist durch Räumlichkeiten Rechnung zu tragen, die dies für einzelne und Gruppen
von Tagespflegegästen ermöglichen. Ebenso müssen Gelegenheiten für Ruhe- und
Rückzugsbedürfnisse geschaffen werden. Die eigenständigen Räumlichkeiten sind
alten-, behinderten- und rollstuhlgerecht, entsprechend DIN 18025 I + II zu
gestalten:
5.2.1 gesonderter eigener Eingangsbereich (Raum z.B. für Schränke,
Garderobe, Rollstuhlparkplatz)
5.2.2 Aufenthaltsbereich:
-
Räume mit unterschiedlichen Funktionen für Wohnen, Essen, Aktivitäten,
Rückzug (Anzahl der Räume in Abhängigkeit von der Gruppengröße und der Anzahl
der Gruppen)
-
separater Ruhe-/Schlafraum
-
eigene Küche für Gruppenarbeit mit Tagespflegegästen, ggf. integrierte
Wohnküche
-
Dienstraum mit Aktenverschlussmöglichkeit
-
Abstellraum
5.2.3 eigenständige Sanitärräume:
-
Bade-/Duschzimmer
-
geschlechtsgetrennte Toiletten
Für die Fläche der
Gesamteinrichtung wären 20 qm pro Platz wünschenswert, insgesamt sollten 200
qm nicht unterschritten werden. Davon sollte die Verkehrsfläche (Flur etc.) 20
% nicht überschreiten.
Es muß
Bewegungsmöglichkeit im Freien gewährleistet werden. Eine Möglichkeit zur Erbringung
von individuellen Pflegemaßnahmen unter Wahrung der Intimsphäre muß sichergestellt sein.
5.3 Pflegeprozeß
Der Pflegeprozeß
beinhaltet die Informationssammlung, die individuelle Pflegeplanung und die
Dokumentation.
Die Pflegedokumentation ist
sachgerecht und kontinuierlich zu führen.
Die Dokumentation sollte
® soweit wie möglich standardisiert sein u.a. als Leistungsnachweis für die Kostenträger
(Pflegeversicherung, Sozialhilfeträger).
® Raum für individuelle Pflegeplanung und
tagespflegespezifische Maßnahmen bieten.
Die Dokumentation persönlicher und besonders intimer Daten sollte
getrennt erfolgen.
Aus den Unterlagen der
Dokumentation muß jederzeit der aktuelle Verlauf und
Stand des Pflegeprozesses sowie für Außenstehende die Transparenz der
Leistungen hervorgehen. Die Dokumentation muß
Grundlage zur laufenden Verbesserung der Pflegequalität bieten.
5.4 Platzzahl
Mindestplatzzahl: 8 Plätze
Einrichtungen mit mehr als 8
Plätzen sollten Gruppen bilden, deren Größe sich nach dem pflegerischen Aufwand
der Pflegegäste richten muß. Die Gruppenstärke sollte
8 Plätze keinesfalls überschreiten.
5.5 Öffnungszeiten
Mindestöffnungszeiten: 5 Tage
wöchentlich, täglich 6 Stunden.
Die Öffnungszeiten sollten den
Bedürfnissen der Pflegegäste und ihrer Angehörigen entsprechen.
5.6 Fahrdienst
Die Einrichtung hat die
notwendige und angemessene Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung
zur Einrichtung und zurück zu gewährleisten. Der An- und Abfahrtsweg soll
keinesfalls - auch bei Gruppenbeförderung - 45 Minuten überschreiten.
6. Einbindung in
6.1 eine mehrgliedrige
Einrichtung
Die Tagespflege als Teilangebot einer mehrgliedrigen Einrichtung muß
-
personell
-
baulich/räumlich
-
organisatorisch und
-
wirtschaftlich
selbständig sein.
Bei Tagespflegeeinrichtungen,
die anderen Einrichtungen angegliedert sind, besteht grundsätzlich die
Möglichkeit der Mitnutzung von Versorgungs- und Wirtschaftseinheiten dieser
Einrichtungen. Dies kann auch in das Pflegekonzept einbezogen sein im Rahmen
gemeinsamer Aktivitäten etc.. Die oben genannten räumlichen
Voraussetzungen müssen gleichwohl gegeben sein, am besten mit einem
gesonderten Zugang. (Zur personellen Ausstattung wird auf Ziffer 5.1.
verwiesen.)
Vollstationäre
Pflegeeinrichtungen, die grundsätzlich auch Angebote von Tagespflege machen
und bei Bedarf Tagespflegegäste in den Betreuungs- und Versorgungsbetrieb der
Dauerpflegeeinrichtung integrieren ("eingestreute Tagespflege"),
ohne dafür die oben beschriebenen spezifischen Räumlichkeiten und organisatorischen
Voraussetzungen geschaffen zu haben, erhalten keinen Versorgungsvertrag
nach § 72 SGB XI und sind nicht förderfähig nach § 11 NPflegeG.
6.2 das Versorgungssystem
Es wird vorausgesetzt, daß die Tagespflegeeinrichtung mit anderen ambulanten, teilstationären
und stationären Versorgungseinrichtungen auf institutioneller und fachlicher
Basis zusammenarbeitet. Kooperationsverträge sind anzustreben.
6.3 wohnortnahe Versorgung
Um die wohnortnahe Versorgung
gemäß § 75 Abs. Nr. 8 SGB XI sicherzustellen, sollen die Einrichtungen in
Absprache mit den Kommunen, den Pflegekassen und mit anderen Versorgungseinrichtungen
ihre Einzugsbereiche klar definieren. Es soll angestrebt werden,
Tagespflegeeinrichtungen flächendeckend anzubieten.
6.4 Versorgungsverpflichtung
Es ist anzustreben, für den
nach 6.3 definierten Bereich Versorgungsverpflichtung zu übernehmen. Das
bedeutet, daß die Tagespflegegäste aus diesem
Bereich bevorzugt aufgenommen und höchstens vorübergehend aus
Kapazitätsgründen abgelehnt werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Einrichtungen ihr Angebot dem Hilfe- und
Pflegebedarf der Pflegebedürftigen in ihrem Einzugsbereich anpassen und auch
Schwerkranke bzw. schwer zu Pflegende vom Tagespflegeangebot profitieren
können.
7. Qualitätssicherung und
-kontrolle
(Struktur-, Prozeß- und
Ergebnisqualität)
Zugrunde gelegt werden die
gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung
einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach §
80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 31. Mai
1996. Diese Grundsätze und Maßstäbe gelten auch analog für die zusätzlichen
therapeutischen Leistungen gemäß SGB V, siehe Ziffer 4.
8. Finanzierung:
Gegenstand der Finanzierung sind
8.1. Pflegebedingte Aufwendungen nach Ziffer 3 anteilig für
die Pflegeversicherung
bis zu 750 DM Pflegestufe
I
bis zu 1.500
DM Pflegestufe II
bis zu 2.100
DM Pflegestufe III
Restfinanzierung durch die
Betroffenen selbst bzw. den jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.
Tagespflegegäste, die nicht als
erheblich pflegebedürftig eingestuft sind, müssen die Tagespflege selbst
finanzieren. Auf Antrag besteht bei Pflegebedürftigkeit und Anspruch auf
Sozialhilfe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den jeweils zuständigen
Sozialhilfeträger.
8.2 Medizinisch-therapeutische Leistungen nach Ziffer 4
sind nach ärztlicher Verordnung
und Genehmigung durch die Krankenversicherungen zu finanzieren, wenn sie von
Vertragspartnern ausgeführt werden.
8.3 Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten")
Das Entgelt für Unterbringung
und Verpflegung wird von den Tagespflegegästen selbst übernommen, bei Anspruch
auf Sozialhilfe vom jeweils zuständigen Sozialhilfeträger.
8.4 Investitions(folge)kosten
Investitions(folge)kosten sind
grundsätzlich vom Tagespflegegast zu bezahlen.
Für Pflegebedürftige im Sinne
des SGB XI erhält der Einrichtungsträger eine Förderung der gemäß § 82 Abs. 3
SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach den Vorschriften
des NPflegeG und der Durchführungsverordnung zum NPflegeG. Im Ergebnis wird damit der pflegebedürftige
Tagespflegegast von der Bezahlung der Investitionskosten der Einrichtung freigestellt.
Zur Erlangung einer Förderung
der Investitionsaufwendungen nach dem Niedersächsischen Pflegesatz (NPflegeG) wird auf die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen
als Fördervoraussetzung und auf die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge
besonders hingewiesen.
(Nds. GVBI Nr.
10/ 1996, S. 245 ff; und Nr. 11 /1996, S. 280 ff)
9. Tagespflege für
psychisch veränderte alte Menschen
Für Tagespflegegäste mit
Symptomen wie Unruhezustände mit Weglauftendenzen, Selbst- bzw. Suizidgefährdung,
ausgeprägten sozial unverträglichen Verhaltensweisen etc. ist gerontopsychiatrisch qualifiziertes Pflegepersonal (mit
Fachpflegeausbildung/sozialpsychiatrischer Zusatzausbildung, übergangsweise
mindestens 200 Stunden gerontopsychiatrischer Fortbildung) vorzuhalten.
Außerdem ist das Angebot in den Bereichen
1.Leistungsangebot
2.Räumlichkeiten
3.Finanzierung
anzupassen.
C. von Blanckenburg, Alzheimer Gesellschaft Hannover e.V.
K. Gehrke, AOK - Die
Gesundheitskasse für Niedersachsen
G. Holler, Landesfachbeirat
Psychiatrie Niedersachsen
H. Illinger,
Landesarbeitsgemeinschaft Tagespflege
S. Plate,
Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse
W. Speil,
Niedersächsisches Sozialministerium
S. Theis, Medizinischer Dienst der
Krankenversicherung Niedersachsen
W. Voss, IKK - Landesverband
Niedersachsen
A. Walter,
Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen
E. Weismann, Psychiatriekoordination
Landeshauptstadt Hannover
W. Wesemann,
Birkenhof e.V.
U. Winter, Landesarbeitsgemeinschaft
Tagespflege
Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen
Stand: Dezember 1997