Tagespflege für pflegebedürftige alte Menschen Empfehlungen für Einrichtung und Betrieb

 

Tagespflegeeinrichtungen müssen pflegende Angehörige und andere Pflegepersonen entlasten und helfen, den Vorrang der häuslichen Pflege sicherzustellen. Zur Tages­pflege gehören dementsprechend: Pflege, soziale Betreuung und ggf. medizinisch-therapeutische Leistungen.

 

1.         Zielgruppe:

 

Personen (in der Regel ältere Menschen), deren häusliche Betreu­ung und Pflege in der Nacht, am frühen Morgen und am Abend sowie in der Regel am Wochenende durch Ange­hö­rige oder anderweitig sichergestellt ist, und deren dauerhafte stationäre Pflege zu ver­meiden oder hinauszuzögern ist.

Dazu gehören alle Pflegebedürftigen unabhängig von einer Ein­stufung in eine der Pflegestu­fen nach SGB XI.

Für psychisch veränderte Tagespfle­gegäste sind ggf. besondere Rah­menbedin­gun­gen erforder­lich (siehe dazu die Ziffern 3. und 9.).

 

2.         Pflegeziele

 

Erhaltung und Verbesserung von Alltagsfähigkeiten, d.h.

-     fachlich kompetente und bedarfsgerechte Pfle­ge nach den all­gemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnis­sen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen gewährlei­sten.

-     durch Information und Austausch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten ermöglichen.

-     eine Vertrauensbasis zwischen Tagespflegegästen und Lei­stungserbringern schaffen.

-     auf aktivierende Pflege ausgerichtet sein.

-     flexibel auf die Notwendigkeiten des Einzelfalles reagieren.

-     die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selb­ständigen Lebens­führung fördern unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und Biographie des Tagespfle­gegastes.

-     zur Aufrechterhaltung der häuslichen Pflege beitragen.


-         die pflegenden Angehörigen unterstützen und entlasten.

 

Dabei ist die Verzahnung mit den anderen Leistungen der Gesund­heitssicherung, insbeson­de­re der Rehabilitation sowie der Alten- und Behindertenhilfe, sicherzustel­len.

 

(aus: Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssiche­rung einschließlich des Verfahrens zur Durchfüh­rung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB 11 in der teilstationä­ren Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 31. Mai 1996, Punkt 1 Grundsätze, 1.1. Ziel; in der Anlage zu diesem Papier. In allen folgen­den Verweisen mit "Gemein­same Grundsätze" abgekürzt.)

 


3.         Pflegeinhalt:


 Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderli­chen Hilfen zur Unterstüt­zung, zur teilweisen oder zur vollstän­digen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigen­ständigen Durch­führung der Aktivitäten. Die Hilfen sollen dieje­nigen Maßnahmen enthalten, die Pflegebe­dürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebe­dürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dazu gehören:

 

 

®        Hilfen bei

-         der Körperpflege

-         der Ernährung

-         der Mobilität

 

®        soziale Betreuung, mit dem Ziel Vereinsamung, Apathie, Depressionen und andere psychische Störungen sowie Immobi­lität zu vermeiden und dadurch einer Verschlim­merung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen bzw. die bestehen­de Pflege­bedürftigkeit zu mindern

 

®        Behandlungspflege (zur weiteren Aufgliederung vergleiche die "Empfeh­lungen zur ambulanten gerontopsychiatrischen Pflege" hrsg. von der Lan­deshauptstadt Hanno­ver)

 

 

4.         Zusätzliche medizinisch-therapeutische Leistungen

4.1      Ergotherapie

4.2      Logopädie

4.3      Physiotherapie

4.4      Physikalische Therapie

4.5      Psychotherapie

 

Diese Leistungen sind von entsprechendem Fachpersonal innerhalb der Einrichtung nach ärztlicher Anord­nung und Genehmigung durch die Krankenkasse zu leisten, wenn sie Teil des Angebotes der Tagespflege sind. Voraussetzung dafür ist die Zulassung des Fachper­sonals nach § 124 SGB V (siehe 8.2).

 

 

5.         Organisation/Ressourceneinsatz

5.1      Personal

 

5.1.1   Pflegepersonal:

eine verantwortliche Pflegefachkraft (nach Ziffer 3.1.3 der "Gemein­samen Grundsätze") und eine stell­ver­tretende verantwortliche Pflegefachkraft (entsprechend Ziffer 3.1.1.4 der "Gemeinsamen Grundsätze"). Bei mehrgliedrigen sta­tionären Einrichtungen ist auch ein einrichtungsübergreifender Einsatz der verantwortlichen Pflegefachkräfte möglich. In diesem Fall ist die anteilige Arbeitszeit für die Tagespflege auszuwei­sen. Die ständige Anwesenheit minde­stens einer Pflegefachkraft (im Sinne von Ziffer 3.1.3 der "Gemeinsamen Grundsätze") muß nachgewiesenermaßen gegeben sein.

 

Erfahrungsgemäß ist ein Pflegefachkräfteschlüssel von 1:5 erfor­derlich.

 

5.1.2   Nach Notwendigkeit ist weiteres Personal für Betreu­ung, Hauswirtschaft, Fahrdienst, Verwaltung etc. vor­zuhalten. Diese Leistungen können auch durch Koope­ration und Fremd­vergabe durchgeführt werden.

 

5.2      Räumlichkeiten

 

Dem besonderen Schwerpunkt an aktivierender Pflege und tages­strukturierender Hilfe ist durch Räumlichkeiten Rechnung zu tragen, die dies für einzelne und Gruppen von Tages­pflegegästen ermöglichen. Ebenso müssen Gelegenheiten für Ruhe- und Rückzugs­bedürf­nisse geschaffen werden. Die eigenständigen Räumlichkeiten sind alten-, behinderten- und roll­stuhlgerecht, entsprechend DIN 18025 I + II zu gestalten:

 

5.2.1   gesonderter eigener Eingangsbereich (Raum z.B. für Schrän­ke, Garderobe, Rollstuhl­parkplatz)

 

5.2.2   Aufenthaltsbereich:

 

-         Räume mit unterschiedlichen Funktionen für Wohnen, Essen, Aktivitäten, Rück­zug (Anzahl der Räume in Abhängigkeit von der Gruppengröße und der Anzahl der Gruppen)

-         separater Ruhe-/Schlafraum

-         eigene Küche für Gruppenarbeit mit Tagespflegegästen, ggf. integrierte Wohn­küche

-         Dienstraum mit Aktenverschlussmöglichkeit

-         Abstellraum

 

 

5.2.3   eigenständige Sanitärräume:

 

-         Bade-/Duschzimmer

-         geschlechtsgetrennte Toiletten

 

Für die Fläche der Gesamteinrichtung wären 20 qm pro Platz wün­schenswert, ins­gesamt sollten 200 qm nicht unterschritten wer­den. Davon sollte die Verkehrsfläche (Flur etc.) 20 % nicht überschreiten.

 

Es muß Bewegungsmöglichkeit im Freien gewährleistet werden. Eine Möglichkeit zur Er­bringung von individuellen Pflegemaßnahmen unter Wahrung der Intimsphäre muß sicherge­stellt sein.

 


5.3      Pflegeprozeß

 

Der Pflegeprozeß beinhaltet die Informationssammlung, die indi­viduelle Pflegeplanung und die Dokumentation.

Die Pflegedokumentation ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen.

 

Die Dokumentation sollte

 

®        soweit wie möglich standardisiert sein u.a. als Leistungs­nach­weis für die Kostenträger (Pflegeversicherung, Sozial­hilfe­trä­ger).

®        Raum für individuelle Pflegeplanung und tagespfle­gespezifi­sche Maßnahmen bieten.

 

Die Dokumentation persönlicher und besonders intimer Daten soll­te getrennt erfolgen.

 

Aus den Unterlagen der Dokumentation muß jederzeit der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses sowie für Außenstehende die Transparenz der Leistungen hervorgehen. Die Dokumentation muß Grundlage zur laufenden Verbesserung der Pflegequalität bieten.

 

5.4      Platzzahl

 

Mindestplatzzahl: 8 Plätze

Einrichtungen mit mehr als 8 Plätzen sollten Gruppen bilden, deren Größe sich nach dem pflegerischen Aufwand der Pflegegäste richten muß. Die Gruppenstärke sollte 8 Plätze keines­falls über­schreiten.

 

5.5      Öffnungszeiten

 

Mindestöffnungszeiten: 5 Tage wöchentlich, täglich 6 Stunden.

Die Öffnungszeiten sollten den Bedürfnissen der Pflegegäste und ihrer Angehörigen ent­sprechen.

 

5.6      Fahrdienst

 

Die Einrichtung hat die notwendige und angemessene Beförderung der Pflegebedürfti­gen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück zu gewährleisten. Der An- und Abfahrtsweg soll keinesfalls - auch bei Gruppen­beförderung - 45 Minuten überschreiten.

 

 

6.         Einbindung in

6.1      eine mehrgliedrige Einrichtung

 

Die Tagespflege als Teilangebot einer mehrgliedrigen Einrichtung muß

 

-          personell

-          baulich/räumlich

-          organisatorisch und

-          wirtschaftlich

 

selbständig sein.

 

Bei Tagespflegeeinrichtungen, die anderen Einrichtungen ange­gliedert sind, besteht grund­sätz­lich die Möglichkeit der Mit­nutzung von Versorgungs- und Wirtschaftsein­heiten dieser Ein­richtungen. Dies kann auch in das Pflegekonzept einbezogen sein im Rahmen gemeinsa­mer Aktivitäten etc.. Die oben genannten räum­lichen Voraus­setzungen müssen gleichwohl gegeben sein, am besten mit einem gesonderten Zugang. (Zur personellen Ausstattung wird auf Ziffer 5.1. verwiesen.)

 

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die grundsätzlich auch Ange­bote von Tages­pflege machen und bei Bedarf Tagespflege­gäste in den Betreuungs- und Versorgungsbetrieb der Dauerpfle­geeinrich­tung integrieren ("eingestreute Tages­pflege"), ohne dafür die oben beschriebenen spezifischen Räumlichkeiten und organi­satori­schen Voraussetzungen geschaf­fen zu haben, erhalten keinen Ver­sorgungsver­trag nach § 72 SGB XI und sind nicht förder­fähig nach § 11 NPflegeG.

 

6.2      das Versorgungssystem

 

Es wird vorausgesetzt, daß die Tagespflegeeinrichtung mit ande­ren ambulanten, teilstationä­ren und stationären Versorgungsein­richtungen auf institutioneller und fachlicher Basis zusammen­arbeitet. Kooperationsverträge sind anzustreben.

 

6.3      wohnortnahe Versorgung

 

Um die wohnortnahe Versorgung gemäß § 75 Abs. Nr. 8 SGB XI si­cherzustellen, sollen die Einrichtungen in Absprache mit den Kommunen, den Pflegekassen und mit anderen Ver­sorgungseinrich­tungen ihre Einzugsbereiche klar definieren. Es soll angestrebt werden, Tagespflegeeinrichtungen flächendeckend anzubieten.

 

6.4      Versorgungsverpflichtung

 

Es ist anzustreben, für den nach 6.3 definierten Bereich Ver­sorgungsverpflichtung zu über­nehmen. Das bedeutet, daß die Ta­gespflegegäste aus diesem Bereich bevorzugt aufgenom­men und höchstens vorübergehend aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden dürfen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Einrichtun­gen ihr Angebot dem Hilfe- und Pflegebedarf der Pflegebedürfti­gen in ihrem Einzugsbereich anpassen und auch Schwer­kranke bzw. schwer zu Pflegende vom Tagespflegeangebot profitie­ren können.

 

 

7.         Qualitätssicherung und -kontrolle

            (Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität)

 

Zugrunde gelegt werden die gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfah­rens zur Durchführung von Qualitäts­prüfungen nach § 80 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 31. Mai 1996. Diese Grundsätze und Maßstäbe gelten auch analog für die zusätzlichen therapeutischen Leistungen gemäß SGB V, siehe Zif­fer 4.


8.         Finanzierung:

 

Gegenstand der Finanzierung sind

 

8.1.     Pflegebedingte Aufwendungen nach Ziffer 3 anteilig für die Pflegeversicherung

            bis zu                750 DM        Pflegestufe I

            bis zu              1.500 DM      Pflegestufe II

            bis zu              2.100 DM      Pflegestufe III

 

Restfinanzierung durch die Betroffenen selbst bzw. den jeweils zuständigen Sozialhil­feträger.

Tagespflegegäste, die nicht als erheblich pflegebedürftig einge­stuft sind, müssen die Tages­pflege selbst finanzieren. Auf An­trag besteht bei Pflegebedürftigkeit und An­spruch auf Sozialhil­fe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den jeweils zustän­digen Sozialhilfe­träger.

 

8.2      Medizinisch-therapeutische Leistungen nach Ziffer 4

 

sind nach ärztlicher Verordnung und Genehmigung durch die Krankenver­siche­rungen zu finanzieren, wenn sie von Vertrags­partnern ausge­führt werden.

 

8.3      Unterkunft und Verpflegung ("Hotelkosten")

 

Das Entgelt für Unterbringung und Verpflegung wird von den Ta­gespflegegästen selbst übernommen, bei Anspruch auf Sozialhilfe vom jeweils zuständigen Sozialhilfe­träger.

 

8.4      Investitions(folge)kosten

 

Investitions(folge)kosten sind grundsätzlich vom Tagespflegegast zu bezahlen.

Für Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI erhält der Einrich­tungsträger eine Förde­rung der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI geson­dert berechenbaren Investitionsaufwen­dungen nach den Vorschrif­ten des NPflegeG und der Durchführungsverordnung zum NPflegeG. Im Ergebnis wird damit der pflegebedürftige Tagespflegegast von der Bezahlung der Investitionskosten der Einrichtung freige­stellt.

 

Zur Erlangung einer Förderung der Investitionsaufwendungen nach dem Nieder­sächsischen Pflegesatz (NPflegeG) wird auf die Be­triebsnotwendigkeit der Investi­tionsaufwendungen als Fördervor­aussetzung und auf die berücksichtigungsfähigen Höchstbeträge besonders hinge­wiesen.

(Nds. GVBI Nr. 10/ 1996, S. 245 ff; und Nr. 11 /1996, S. 280 ff)

 

 

9.         Tagespflege für psychisch veränderte alte Menschen

 

Für Tagespflegegäste mit Symptomen wie Unruhezu­stände mit Weg­lauftenden­zen, Selbst- bzw. Suizidgefähr­dung, ausgeprägten so­zial unver­träglichen Verhal­tens­weisen etc. ist geronto­psychi­atrisch qualifiziertes Pflegeperso­nal (mit Fachpfle­geausbil­dung/sozial­psych­iatrischer Zusatzausbildung, übergangsweise minde­stens 200 Stunden geronto­psychi­atrischer Fortbil­dung) vor­zuhalten.

 

Außerdem ist das Angebot in den Bereichen

 

1.Leistungsangebot

2.Räumlichkeiten

3.Finanzierung

 

anzupassen.

 

 

  


 Arbeitsgruppe "Gerontopsychiatrische Tagespflege" der Niedersächsischen Kon­ferenz zur ambulanten und teil­stationären geronto­psychiatrischen Pflege:

 

C. von Blanckenburg, Alzheimer Gesellschaft Hannover e.V.

            K. Gehrke, AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

            G. Holler, Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

            H. Illinger, Landesarbeitsgemeinschaft Tagespflege

            S. Plate, Hannoversche Landwirtschaftliche Krankenkasse

            W. Speil, Niedersächsisches Sozialministerium

            S. Theis, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen

            W. Voss, IKK - Landesverband Niedersachsen

A. Walter, Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

            E. Weismann, Psychiatriekoordination Landeshauptstadt Hannover

            W. Wesemann, Birkenhof e.V.

            U. Winter, Landesarbeitsgemeinschaft Tagespflege        

 

  

Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen

Stand: Dezember 1997