Das
NPsychKG vom 16.06.97 regelt „Hilfen für Personen, die infolge einer psychischen
Störung krank oder behindert sind oder gewesen sind oder bei denen Anzeichen
für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen“ (§ 1).
Die
Fachkommission Psychiatrie für Niedersachsen hat in ihrem 1993 vorgelegten
Bericht den Schwerpunkt auf die Versorgung der schwerstgestörten, sog.
chronisch psychisch kranken Menschen gerichtet und darauf hingewiesen, daß das NPsychKG vorrangig Regelungen für diesen
Personenkreis treffen soll.
In
den Bestimmungen zum Sozialpsychiatrischen Verbund fordert das NPsychKG das Zusammenwirken
aller in der Versorgung des o.a. Personenkreises
tätigen Einrichtung und Personen und eine Abstimmung der von ihnen angebotenen
Hilfen. Der Sozialpsychiatrischen Dienst hat hier die Funktion der
Koordinierung und der Geschäftsführung (§ 8).
Die Hilfen nach dem NPsychKG sollen dazu dienen, die
Behandlung, Beratung, Betreuung und - falls erforderlich - auch Pflege der
betroffenen Personen sicherzustellen, möglichst ihre Unabhängigkeit von fremder
Unterstützung zu sichern und alle Maßnahmen gemeindenah nach der Maxime
„ambulant vor stationär“ zu gestalten. Die Inanspruchnahme der notwendigen
Hilfen sollte ermöglicht werden, die kommunalen Gebietskörperschaften sollen
darauf hinwirken, daß sich eine entsprechende
Versorgungsstruktur entwickelt (§ 6).
Damit diese Zielsetzung stets angestrebt wird, damit
eine notwendige Transparenz über die sozialpsychiatrische Versorgungsstruktur
in einer kommunalen Gebietskörperschaft entsteht und damit ein Abgleich über
den Hilfebedarf in einer Region mit dem vorhanden Hilfeangebot erfolgen kann,
hat der Sozialpsychiatrische Dienst im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen
Verbund einen Sozialpsychiatrischen Plan zu erstellen, der laufend
fortzuschreiben ist (§ 9).
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und
Kollegen, dieser Auftrag hat uns heute zusammengeführt.
Denn der § 40 Abs. 4 des NPsychKG vom 16.06.97
bestimmt, daß dieser Sozialpsychiatrische Plan erstmals
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen ist.
Wir haben also noch knapp 2 Monate Zeit!
Ich zitiere noch einmal den § 9 NPsychKG:
„Der Sozialpsychiatrische Dienst erstellt im Benehmen
mit dem Sozialpsychiatrischen Verbund einen Sozialpsychiatrischen Plan über den
Bedarf an Hilfen und das vorhandene Angebot.“
Der Auftrag scheint klar. Die Psychiatrieplanung soll auch in einem fortlaufenden Prozeß erfolgen: „Der Sozialpsychiatrischen Plan ist laufend fortzuschreiben.“
Es ergeben sich nun folgende Fragen:
Wofür das alles?
Für die Schubladen des zuständigen Dezernenten?
Für den Jahresbericht des Sozialpsychiatrischer
Dienstes?

Also, die erste Frage, die sich uns stellt, lautet:
Was haben wir im Sozialpsychiatrischen Verbund und was haben wir im
Sozialpsychiatrischen Dienst von den Mühen der Psychiatrieplanung? Oder anders:
Wie können wir die Bestimmung des § 9 NPsychKG für die Entwicklung einer
Gemeindepsychiatrie nutzen?
Daran knüpft sich eine zweite Frage, nämlich: Wann
ist ein Psychiatrieplan ein guter Psychiatrieplan?
Ich will versuchen, für beide Fragen einige Antworten
anzubieten, die uns gleichzeitig motivieren sollen, die Planungsarbeit
aufzunehmen und den Sozialpsychiatrischen Verbund lebendig zu gestalten:
·
Zunächst sollte
der § 9 NPsychKG uns auffordern, die örtlichen Gremien und Entscheidungsträger
an ihre Verantwortung für die sozialpsychiatrische Versorgung zu erinnern. -
Der Psychiatrieplan muß einfließen in eine kommunale Gesundheitsberichterstattung.
·
Die
Verantwortung für die sozialpsychiatrische Versorgung obliegt aber ebenfalls
den Einrichtungen und Personen, die diese Hilfen in einer Region anbieten. Der
Sozialpsychiatrische Dienst soll scheinbar vorrangig diese Verantwortung übernehmen,
schließlich ist er in der Pflicht der Geschäftsführung. Nur: Allein ist er mit
dieser Aufgabe überfordert! Hier fordert der § 9 NPsychKG uns alle auf, diese
Verantwortung im Sinne einer Gemeinschaftsaufgabe zu übernehmen. Wir sind
weiter gefordert, die Konkurrenz zu beschränken und die Kooperation auszuweiten.
– Der Psychiatrieplan soll Interesse an
dieser Gemeinschaftsaufgabe wecken und die gemeinsame Verantwortung einfordern.
·
Der § 9 NPsychKG
fordert uns auf, die Psychiatrieplanung im Prozeß zu
betreiben und sie laufend fortzuschreiben. Das entlastet uns einerseits, denn
wir sind nicht in der Pflicht sofort, d.h. in zwei Monaten etwas Perfektes
vorzulegen. Andererseits aber soll es uns anspornen, in diesen Prozeß einzutreten und die Auseinandersetzung im
Sozialpsychiatrischen Verbund lebendig zu gestalten. - Der Psychiatrieplan
stößt Entwicklungsprozesse in der sozialpsychiatrischen
Versorgung an.
So gesehen ist ein Psychiatrieplan dann ein guter
Psychiatrieplan, wenn er „unten“ ankommt:
·
bei den Patientinnen und Patienten,
·
bei ihren Angehörigen,
·
bei den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
·
bei den Trägern der Anbieter und
·
bei den Leistungsträgern,
und er ist auch nur dann ein guter Psychiatrieplan,
wenn er sie jeweils aktiv einbezieht in den Prozeß
der Planung!
Diese
Psychiatrieplanung braucht selbstverständlich eine praktikable Herangehensweise.
Man kann nicht „ins Blaue“ planen. Planung basiert auf Orientierungsdaten.
Ich
möchte Ihnen drei Planungsebenen anbieten, über die Sie sich den Vorgaben des §
9 NPsychKG nähern können. Diese Ebenen müssen nicht sofort und gleichzeitig
bearbeitet werden, auch an dieser Stelle ist der Weg im Prozeß
das Ziel.
Ein
Plan über den Bedarf an Hilfen und das vorhandene Angebot braucht in der ersten
Phase Eckdaten. Sie müssen eine Vorstellung haben, welche Angebote in welcher
Größenordnung in Ihrer Region vorhanden sein sollten. Sie brauchen einen
Ausgangspunkt. Der Prozeß kann diese Daten
korrigieren, genauso wie er das Erreichen dieser Eckdaten steuert, nicht
überall ist in der jetzigen Phase alles vorhanden.
Der Landesfachbeirat Psychiatrie hat sich hierzu vor
einiger Zeit Gedanken gemacht und auf der Basis vorhandenen Materials
vornehmlich aus anderen Bundesländern Anhaltszahlen für Niedersachsen
entwickelt. Ich will Ihnen heute diese Anhaltszahlen vorstellen und betone
nochmals, daß das nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.
Anhaltszahlen für ein Standardversorgungsgebiet
|
|
Plätze auf 150.000 Einwohner
|
Plätze auf 10.000
Einwohner
|
|
Tagestätte |
30 |
2 |
|
Kontaktstelle |
40 |
2,7 |
|
Werkstatt für seel.
Behinderte |
60 |
4 |
|
Hilfebereich „Wohnen“ |
82,5 |
5,5 |
|
heiminterne Beschäftigung |
bedarfsabhängig |
|
Die 82,5 Plätze je 150.000 Einwohner im
Hilfebereich „Wohnen“ sollen nach diesen Vorstellungen den Gesamtbedarf an Wohnplätzen
abdecken. Wir unterscheiden nicht mehr nach einzelnen Einrichtungstypen sondern
nach Funktionsbereichen, die künftig nach Betreuungsschlüsseln differenziert
werden. Danach ergibt sich für Hilfebereich „Wohnen“ folgende Verteilung:
|
|
Betreuungsschlüssel
|
Anteile
|
|
Hilfebereich „Wohnen“ |
1 : 10 |
45 % |
|
|
1 : 7 |
20 % |
|
|
1 : 5 |
25 % |
|
|
variabel |
10 % |
Eckdaten für den klinischen Bereich hat der Landesfachbeirat
Psychiatrie bereits 1996 vorgelegt, Sie können das im Jahresbericht für 1996
nachlesen.
Eckdaten für den Rehabilitationsbereich sind in den
einzelnen Bestimmungen für die jeweilige Rehaeinrichtung
festgelegt.
Sie
brauchen für Ihre Psychiatrieplanung einen Überblick über das in Ihrer Region
vorhandene Angebot. Hier macht es Sinn eine Art Regionalinventar zu entwickeln,
über den die notwendige Transparenz in Ihrer Versorgungsregion hergestellt
werden kann.
Auch
hier möchte ich Ihnen ein Muster anbieten, was ursprünglich einmal vor gut 4
Jahren im Landesfachbeirat Psychiatrie angedacht wurde, dann vor allem vom Sozialpsychiatrischen
Dienst des Landkreises Hannover ausgearbeitet und u.a.
bei uns in Celle angewendet wurde.
Diese Erhebungsbögen zur psychiatrischen Versorgung erfassen die Bereich der Eingliederungshilfe und der Rehabilitation. Sie sind gegliedert in die Teilbereiche Wohnen, Tagesstruktur und Arbeit und berufliche Rehabilitation:
|
A
Bereich Wohnen
Betreutes Wohnen:
A 1
Einzelwohnen
Einzelwohnen bedeutet, daß
ein/e Betreute/r allein oder mit anderen nicht betreuten Personen
zusammenlebt.
A 2
Einzelwohnen im Verbund
Einzelwohnen im Verbund
bedeutet, daß ein/e Betreute/r entweder allein oder mit anderen nicht
betreuten Personen zusammenlebt, es befinden sich jedoch mehrere
Einzelwohnungen in einem Gebäude.
A 3
Wohngemeinschaft
Bis zu 6 Personen in
Einzel-/Doppelzimmern, die sich Sanitärbereich, Wohnzimmer, Eßraum/Küche
usw. familienähnlich teilen. A 4 Wohnheim
B
Bereich Tagesstrukturierung
B 1
Patientenclub
Patientenclubs organisieren zu nicht festgelegten Zeiten verschiedene
Aktivitäten für die Besucher.
B 2
Kontaktstelle
Einrichtungen mit
Kontaktstellenfunktion haben eine fachliche Besetzung und stehen aufgrund
ihrer niedrigen Zugangsschwelle allen psychisch Kranken offen, möglichst
auch an Abenden und am Wochenende.
B 3
Tagesstätte Tagesstätten sind Einrichtungen, die bei wöchentlicher Öffnungszeit einer jeweils fest zusammengesetzten Gruppe von schwer psychisch Kranken und Behinderten längerfristig therapeutische Programme anbieten.
C
Bereich Arbeit und berufliche Rehabilitation
C 1
Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke/Behinderte (RPK)
C 2 Firma für
psychisch Kranke
C 3 Sozialer
Betrieb
Soziale Betriebe im Sinne
der Richtlinien sind Unternehmen und Einrichtungen oder organisatorisch
selbständige Teile davon, die Güter produzieren und Dienstleistungen
erbringen. Sie unterscheiden sich von anderen Betrieben dadurch, daß sie
über die eigentlichen Betriebsziele hinaus grundsätzlich nur
Langzeitarbeitslose beruflich qualifizieren, sozial stabilisieren und
beschäftigen.
C 4 Werkstatt
für seelisch Behinderte C 5 Berufsbegleitender Dienst für Schwerbehinderte |
Diese Erhebungsbögen erfragen folgende Daten, die ich Ihnen am Beispiel des Funktionsbereiches „Wohnen“ darstellen möchte:
|
Art der
Einrichtung
Angaben zu den Bewohnern
Geschlecht
Alter
Herkunft
Diagnosen
davon Mehrfachdiagnosen
Leistungsprofil der Einrichtung
Hilfebereiche
durchschnittliche Verweildauer der Bewohner
Aufnahmegespräch?
Ausschlußkriterien?
nachgehende Betreuung
Kooperationsbeziehungen
institutionalisierte Kooperation
bewohnerbezogene Kooperation
Instrumente zur Sicherung der Betreuung
in der Einrichtung
durch Dritte
Mitarbeiter/innen
(differenziert nach Funktionsbereichen)
Qualifikation
Anzahl der Stellen
Summe Wochenarbeitszeit
Fachkräfte von außen
Finanzierung
Vertragsformen
Räumliche Bedingungen
Infrastruktur |
Ich behaupte, daß Sie hierüber ein Regionalinventar sowohl mit quantitativer als auch in weiten Bereichen qualitativer Aussagekraft erstellen können. Spannend dürfe die gemeinsame Auswertung im Sozialpsychiatrischen Verbund allemal sein.
Personenzentrierung
statt Institutionszentrierung |
Ein Plan über den Bedarf an Hilfen ist vor
allem dann ein guter Plan, wenn es gelingt im Planungsprozeß
die Institutionsorientierung zugunsten der Personenzentrierung zu überwinden.
Das setzt voraus, daß Sie in einen personenzentrierten Ansatz einsteigen und hier idealerweise gemeinsame Fallkonferenzen durchführen, in
denen Sie in der Auseinandersetzung mit dem Klienten und mit seinen Angehörigen
einen individuellen Hilfeplan erstellen und den persönlichen Hilfebedarf
erheben. Die Summe dieser individuellen Hilfepläne sollte dann qualifizierte
Aussagen über den Bedarf an Hilfen in Ihrer Region ermöglichen. Geeignete Instrumente
für die Erfassung des individuellen Hilfebedarfs sind in den Jahren
verschiedentlich vorgestellt worden. Für die gemeindepsychiatrische Arbeit wird
der sog. „Integrierte Behandlungs- und Rehabilitationsplan“ (IBRP) der Aktion
Psychisch Kranke favorisiert (Psychiatrie-Verlag, Psychosoziale Arbeitshilfen
Nr. 11). Es versteht sich von selbst, daß das der
aufwendigste und längste Weg in der Psychiatrieplanung ist. Ich will dennoch
ermutigen in die individuelle Hilfeplanung einzusteigen und diesen Prozeß zu beginnen.
Damit
die in den oben beschriebenen Ebenen erhobenen Daten aber nicht in irgendeiner
Schublade verschwinden und damit die Chance zur prozeßhaften
Gestaltung der sozialpsychiatrischen Versorgung nicht ungenutzt bleibt, möchte
ich dazu auffordern, Ihre Planungsdaten unter den Beteiligten weiter zu
bearbeiten.
Hierbei
kann es sich als sinnvoll erweisen, die Erörterung des Psychiatrieplans in
verschieden Funktionsbereiche zu betreiben.
Ich
möchte Ihnen folgende Bereiche anbieten:
·
Behandlung
·
Rehabilitation
·
Pflege
·
Eingliederungshilfe
In der Entwicklung des Regionalinventars sollten die vorliegenden Daten in diesen Bereichen unter folgenden Leitfragen erörtert werden:
|
·
Welche Möglichkeiten für die psychiatrische Versorgung der
betroffenen Bewohner in der Region bietet mein Angebot? – Welchen Grenzen
unterliegt dieses Angebot?
·
Warum biete ich diese Hilfe an?
·
Was wäre, wenn es dieses Angebot nicht gäbe?
·
Was plane ich für Entwicklung der psychiatrischen Versorgung?
·
Wie beachte ich das Gebot „ambulant vor stationär“?
·
An welcher Stelle meines Angebotes beachte ich den Vorrang der
primären Leistungsträger?
·
Wie verfolge ich mit meinem Angebot den
personenzentrierten Ansatz? · Welche Erwartungen habe ich an die Versorgungsregion? |
Diese Liste der Leitfragen können Sie ihrem Bedarf
entsprechend ändern oder ergänzen.
Daraus ergibt sich folgendes Schema:
Behandlung
|
Rehabilitation |
Pflege |
Eingliederungshilfe |
|
Kliniker und ambulante Behandler Ärztekonferenz
|
Rehaträger untereinander |
Pflegedienste untereinander Pflegekonferenz
angereichert
durch die Klinik |
Träger der Eingliederungshilfe |
|
Möglichkeiten und
Grenzen des eigenen Angebotes |
Möglichkeiten und
Grenzen des eigenen Angebotes |
Möglichkeiten und
Grenzen des eigenen Angebotes |
Möglichkeiten und
Grenzen des eigenen Angebotes |
|
Erwartungen |
Erwartungen |
Erwartungen |
Erwartungen |
|
adressiert an ? |
|||
Die gemeinsame Bearbeitung der Planungsdaten in den
Funktionsbereichen sollte in den Verbund einfließen und zur Folge haben, daß das Regionalinventar verfeinert wird, d.h. daß der Bestand der Hilfen qualifizierter beschrieben ist.
Ebenso sollte die Folge sein, daß die Rollenverteilungen
in der Gemeinschaftsaufgabe Sozialpsychiatrischer Verbund transparenter werden,
daß Erwartungen und bestenfalls daraus resultierend
Aufgaben formuliert werden können, die wiederum „Prüfaufträge“ nach sich
ziehen. Kurz: Die Umsetzung der
Psychiatrieplanung ist der weitere Prozeß ihrer
Fortschreibung.
Ich
hoffe, Sie werden dann die Notwendigkeit erkennen, eine gemeinsame Sprache und
eine gemeinsame Herangehensweise zu entwickeln, damit gemeinsame Fallkonferenzen
ohne Irritationen durchführbar sind und schließlich der personenzentrierte
Ansatz Einzug in Ihre Versorgungsrealität halten kann. Ein Weg zu diesem Ansatz
sind gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen.
Möglicherweise
werden Sie auch die Notwendigkeit erkennen, ein gemeinsames Dokumentationssystem
einzusetzen, damit der Vergleich Ihrer Tätigkeit und die Fortschreibung der Hilfepläne
möglichst ohne Reibungsverluste möglich wird.
Meine
Damen und Herren, diese zuletzt formulierte Zielsetzung geht weit über eine
Gesundheitsberichterstattung hinaus. Ich wünsche uns, daß
wir die scheinbare harmlose Formulierung des § 9 NPsychKG nutzen für die
Gestaltung der Gemeinschaftsaufgabe ambulante
psychiatrische Versorgung. Wenn hierüber auch ein gemeinsamer Prozeß in ganz Niedersachsen angestoßen wird, haben wir das
Bestreben eines Landespsychiatrieplanes gleich mit eingelöst.
Ich
danke für Ihre Aufmerksamkeit.