Vortrag am 06.12.2001 im Congress-Centrum Hannover
Gerhard Holler
Der Niedersächsische Weg
Sehr geehrte Frau Ministerin,
meine Damen und Herren,
nachdem der Stand
der Dinge aus fachpsychiatrischer Sicht berichtet wurde, die Mängelrügen der
Angehörigen deutlich geworden sind und die Grenzen und Möglichkeiten der Kostenträger
in unser Blickfeld gerückt wurden, möchte ich über uns selbst, nämlich uns als
den Anbietern von Programmen, Konzepten und Leistungen sprechen. Schließlich
ist der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen die Instanz, die die
Psychiatrieentwicklung im Lande zu beobachten und zu kommentieren hat: Er
greift in gemeinsamer Beratung zwischen fachlichem Experten quer durch alle
Versorgungsbereiche innovatorische Konzepte auf und bewertet Programme im
Hinblick auf das, was es anders und besser zu machen gilt. Er erarbeitet auch
selbst Konzepte und leitet hieraus Empfehlungen für das weitere Vorgehen ab. Er
nutzt die Rückmeldungen von Mängeln und Schwierigkeiten durch
Psychiatrieerfahrene und Angehörige, um in der konstruktiven Auseinandersetzung
mit den Leistungsanbietern, die insbesondere in den Arbeits- und Projektgruppen
deutlich repräsentiert sind, Verbesserungen der Leistungsangebote zu erreichen.
Lagerbildung ist ihm ebenso eine Herausforderung zum Handeln, wie voreilige
Kompromisse, die geschlossen werden, bevor nicht alle Möglichkeiten ausgelotet
sind, mehr Chancengerechtigkeit zwischen psychisch und somatisch Kranken zu
erreichen. Seine Mitglieder sind von Ihnen, Frau Sozialministerin, und Ihren
Vorgängerinnen und Vorgängern innerhalb der letzten acht Jahre berufen worden.
Von daher ist sein programmatisches Handeln von der Administration erwünscht.
Nicht zuletzt wird dies bestätigt durch Veranstaltungen wie der heutigen. Wir
nehmen es als Rückmeldung, wie auch als Auftrag, unsere Arbeit fortzusetzen. Das
Miteinander, auf das Gemeindepsychiatrie und Sozialpsychiatrie angewiesen sind,
wird auf diese Weise deutlich und nachhaltig bestätigt.
Wir haben dabei die
besondere Chance, uns auf das Niedersächsische PsychKG (NPsychKG) stützen zu
können, das neben vielen Versorgungsanstößen das Instrument des
Sozialpsychiatrischen Verbunds zum Gegenstand und zur Grundlage wohnortnaher gemeindeintegrierter Versorgung macht. Die verpflichtende
Ansage gegenüber den Kommunen zur
sozialpsychiatrischen Planung weist in die richtige Richtung und macht Gemeindepsychiatrie
zu einer unvermeidlichen Herausforderung mit Beteiligungspflicht.
Unbeschadet der
Streitereien zwischen den kommunalen Spitzenverbänden, der Liga der Freien
Wohlfahrtspflege, den Organisationen der Heimträger, den verschiedenen Berufsverbänden
untereinander und der Landesregierung, die uns immer wieder irritieren, ist
hier auf kommunaler Ebene ein Gestaltungsprozess in Gang, der sich sehen lassen
kann. Keiner von uns ist derart blauäugig, dass er eine Idylle vor Ort vermutet,
wo alle an einem Strang ziehen. Aber es ist schon mehr als bemerkenswert, dass im
Land flächendeckend Sozialpsychiatrische Verbünde entstanden sind und
mittlerweile in 40 der in Niedersachsen bestehenden 47 Landkreise bzw.
kreisfreien Städte sozialpsychiatrische Pläne erarbeitet worden sind. Dies
bedeutet: 90% der kommunalen Körperschaften Niedersachsens haben nicht nur mit
der sozialpsychiatrischen Planung begonnen, sondern verbindliche und vom
gemeinsamen Willen getragene Pläne erstellt. Das ist ein Tatbestand, um den uns
andere Bundesländer beneiden und der erneut unter Beweis stellt, dass es sich
lohnt, Vertrauen und Zuversicht in den Gestaltungswillen vor Ort zu setzen und
die gesetzlichen Rahmenvorgaben darauf abzustimmen. Denn vor Ort werden die
Versorgungsaufgaben offensichtlich. Hier zeigt sich personenzentriert der
Hilfebedarf.
Dies also ist der
Niedersächsische Weg: Die Regelungskompetenz wird weitestgehend vor Ort aktiviert.
Bei der Festlegung von Rahmenbedingungen in Niedersachsen wird der Wissens- und
Erfahrungsvorsprung der regionalen Gebietskörperschaften in einem ungleich
höheren Maße als in anderen Bundesländern nicht nur berücksichtigt, sondern auch
genutzt und in die Pflicht genommen.
Daher gilt es, das,
was so gut begonnen hat, zu optimieren und den Schulterschluss auf Landesebene weiter
zu verbessern. Im Sinne einer vertikalen Vernetzung zwischen den vor Ort
Tätigen und den für die Rahmenbedingungen und die Gestaltungssteuerung auf
Landesebene Verantwortlichen gilt es in wechselseitiger Abstimmung,
Rücksichtsnahme und wechselseitiger Auseinandersetzung das Mögliche zu
realisieren.
Der Landesfachbeirat
Psychiatrie Niedersachsen versteht sich in diesem Handlungsprogramm als
Vermittler, indem er Empfehlungen für beide Ebenen formuliert und für nachhaltige
Transparenz durch Provokation von Standpunktbestimmungen sorgt. Gerade die Auseinandersetzungen
in den verschiedenen themenbezogenen Arbeits- und Projektgruppen eignen sich
besonders, zu beleuchten, wo akuter Regelungsbedarf besteht und nach einem Vorgehen
zu suchen, bei dem alle gewinnen können. Weiterhin sieht er seine Aufgabe
darin, Konzeptionen, die im Sinne der Psychiatriereform weiterführend sind, im
Land zur Disposition zu stellen und wenn keine generelle Regelung möglich
erscheint, modellhafte Erprobungen anzuregen. Die 1993 von Ihrem Vorvorgänger
Walter Hiller herausgegebenen Niedersächsischen Empfehlungen zur Verbesserung
der psychiatrischen Versorgung, die die Fachkommission Psychiatrie im Auftrag
der Landesregierung erarbeitet hat, bieten hierzu noch einmal aktuelle
Grundlagen.
Anhand einiger
hierfür signifikanter Details möchte ich nun exemplarisch das für Niedersachsen
maßgebliche Psychiatriegeschehen transparent machen.
1. Die
Sozialpsychiatrischen Pläne
Zunächst
einige Einzelheiten zu den Plänen.
Die erste Welle der
Pläne liegt vor. Sie sind durchweg zum gegenwärtigen Zeitpunkt annähernd zwei
Jahre alt. Im laufenden Jahr sind kaum neue bzw. nur wenige Fortschreibungen hinzugekommen.
Wir interpretieren dies gestützt auf eine Reihe Anfragen so, dass nunmehr Rückmeldungen
erwünscht sind, ja sogar benötigt werden, um weiter voranzukommen. In diesem
Sinne wollen wir an die Entwicklung von Standards gehen, die im beschriebenen
Sinne auf die Niedersächsischen Gegebenheiten abgestimmt sind. Dabei sollten
aber von vornherein die Erwartungen nicht zu hochgeschraubt sein. Es dürfte
angesichts des Erfordernisses, die Ressourcen vor Ort zu aktivieren und
funktional einzusetzen, besonders wichtig sein, ortsspezifische
Zielvereinbarungen zu treffen und darauf das Maßnahmeprogramm abzustimmen. Dazu
werde ich im weiteren Verlauf meines Referats einige Prämissen verdeutlichen.
Aber zunächst eine Würdigung der vorliegenden Pläne.
1.1 Bestandsaufnahme
Die anliegenden
Übersichten zeigen das Repertoire von Angeboten, wie es im Rahmen einer
Bestandsaufnahme in den vorhandenen Plänen herausgearbeitet wurde. Der örtliche
Besitzstand ergibt sich aus diesen Übersichten. Er bildet einen verlässlichen
Fundus, auf den es aufzubauen gilt. Die Angaben bestätigen, dass auf kommunaler
Ebene im Zusammenwirken mit der Landesebene eine Vielfalt von Angeboten
entstanden ist. Gemessen an dem so als erreichbar ausgewiesenen Standard wird
erkennbar, wo noch Verbesserungsbedarf gegeben ist.
Anhaltspunkte für besondere
Akzentsetzungen beim Nachbesserungsbedarf sind in einer Reihe von Bereichen auf
den ersten Blick erkennbar, auch wenn von den Planungsverantwortlichen kein einheitliches
Dokumentationssystem eingesetzt und sich in letzter Zeit noch einiges geändert
haben mag.
a) Im Bereich
der Tagesstätten und Kontaktstellen besteht noch erheblicher
Bedarf. Angesichts der Schwierigkeit, dass Kontaktstellen von örtlichen Sozialhilfeträgern
und Tagesstätten als teilstationäre Einrichtungen von überörtlichen
Sozialhilfeträgern zu finanzieren waren, behinderte diese wechselseitige
Konkurrenz den Ausbau. Denn dahinter standen auch zwei unterschiedliche
Bedarfsfeststellungsprinzipien: Die Kommune orientiert sich daran, inwieweit
ein unabweisbarer Bedarf vor Ort gegeben ist. Das Land als überörtlicher
Sozialhilfeträger orientiert sich an einer gleichmäßigen an den
Bevölkerungszahlen orientierten Ausstattung an Tagesstättenplätzen, wobei
erfahrungsgemäß ländliche, weniger dicht besiedelte Gegenden ins Hintertreffen
geraten können. Durch die nunmehr geltende Zusammenlegung der Mittel des
örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgers im quotalen System müsste sich
eine Verbesserung in zweierlei Richtung bewirken lassen. Es müsste leichter
sein, Kontaktstelle und Tagesstätte als ein gemeinsames Angebot mit
verschiedenen funktionalen Ausrichtungen zu etablieren und es dürfte leichter
fallen, Aspekte von Gemeindenähe, wie sie für tagesklinische Angebote unter dem
Aspekt der Erreichbarkeit besonders wichtig sind, bei der Festlegung der
Standorte und Kapazitäten zu berücksichtigen.
b) Im Bereich
von Arbeit und Beschäftigung dominieren allerdings nicht in ausreichender Zahl Werkstätten
für Behinderte und berufsbegleitende Dienste, wie sie nach § 23
Schwerbehindertengesetz einzurichten sind. Es wäre dringend geboten, dass in Zukunft
das Augenmerk nicht nur auf spezifisch psychiatrische Versorgungsprogramme
gerichtet wird, sondern die Hilfen und Möglichkeiten, die die Arbeitsverwaltung
zur Abwendung der zunehmenden Arbeitslosigkeit bietet, stärker einbezogen
werden. Hierzu gehören Kombi-Lohn-Modelle, ebenso wie Förderungen, die der
Arbeitgeber in Anspruch nehmen kann, wenn er Langzeitarbeitslose einstellt
u.a.m.
c) Der Bereich
der Rehabilitation sollte ebenfalls bei zukünftigen Planungen stärkere Berücksichtigung
finden.
d) Statistisch
gesehen gilt Niedersachsen als das einzige Bundesland mit einer zuverlässigen
Ausstattung an Rehabilitationseinrichtungen
für psychisch Kranke (RPK). Unter dem Aspekt von Wohnortnähe sind die Angebote
aber nicht überall in gleicher Weise präsent und erreichbar. Außerdem muss in
diesem bei steigender Arbeitslosigkeit besonders sensiblen Bereich sicherlich
noch weitere alternative Arbeitsangebote geschaffen werden. Hierzu kann das
jetzt in der Abschlussberatung
befindliche SGB IX wesentliches beitragen. Insbesondere bedarf es dann Umsatzregelungen,
die den dort verankerten umfassenden Rehabilitationsanspruch zur Geltung
bringen und seelisch behinderte sowie psychisch kranke Menschen mit ihren
besonderen Bedürfnissen angemessen berücksichtigen.
e) Die
Ausstattung der Sozialpsychiatrischen
Dienste mit geeignetem Fachpersonal erscheint nicht landesweit geglückt. Da
es auch hierzu konkrete Anfragen vom Psychiatrieausschuss nach § 30 NPsychKG gibt, wird dies auch ein
gemeinsames Thema der Zukunft sein. Angesichts des generellen Mangels an
arbeitssuchenden Fachpsychiatern sollten die noch nicht besetzten Stellen so
attraktiv wie möglich ausgeschrieben werden.
f) Da
allenthalben eine Reihe weiterer Beratungsangebote
und Selbsthilfegruppen erfasst wurden, scheinen sich vor Ort spezifische
Hilfeinitiativen organisiert zu haben, die für psychisch kranke und behinderte
Menschen relevant sind. Wir wissen alle, wie wichtig für eine
gemeindepsychiatrische Integration der Betroffenen die ehrenamtliche Mitwirkung
bei der Hilfeleistung ist, wobei Initiativen der Angehörigen und Psychiatrieerfahrenen
eingeschlossen sind. Deshalb müssen hier insbesondere die Bestrebungen der
Dachorganisation der Angehörigen und Psychiatrieerfahrenen auf Landesebene
besondere Förderung erfahren.
Selbstverständlich
wissen wir, dass es in letzter Konsequenz nicht um den institutionsbezogenen,
sondern um den personenbezogenen Hilfeansatz geht. Gleichwohl gilt es, die
institutionellen Kapazitäten und Kompetenzen auf einem bedarfsgerechten Niveau
zu halten, denn ohne Rückgriff auf institutionalisierte Ressourcen hat der
personenzentrierte Hilfeansatz wenige Chancen. Richtig ist aber, dass
personenzentriert mehr bedeutet, als Verfügungsmacht über ein Regionalinventar
von Institutionen. Doch auch dazu später.
2. Orientierungspunkte
für die Weiterentwicklung
In Zukunft sollte
stärker als bislang auf Strategien zur Beseitigung der angesprochenen Schwachpunkte
bei einer gemeindeintegrierten Versorgung Wert gelegt werden. Um Ihnen dies zu
erleichtern und somit auch den Druck von Ihnen zu nehmen, dass es darum geht,
örtliche Sondersituationen zu bewältigen, möchte ich einige Spezifika
hervorheben, die, wenn sie nicht geregelt sind, gleichsam prototypisch bestimmte
Versorgungslücken zur Folge haben. Ich möchte damit einen Einstieg in eine
weiterführende Diskussion vornehmen. Die Art und Weise, wie letztendlich vorzugehen
ist, kann nur unter Bezugnahme auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse
abgeklärt werden. Allerdings lässt sich schon jetzt sagen, dass es mehr
Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen sozialpsychiatrischen Verbünden gibt,
als momentan vermutet werden.
Wir haben den
Eindruck, dass wir uns momentan in Niedersachsen an einem Wendepunkt befinden,
wobei besondere Verantwortung auf die Sozialpsychiatrischen Dienste zukommt.
Die Art und Weise, wie diese in Zukunft die Ihnen zugesprochenen Funktionen
wahrzunehmen bereit und in der Lage sind, dürfte Dreh- und Angelpunkt der
Weiterentwicklung sozialpsychiatrischer Verbünde sein. Die Punkte die ich nun
anspreche, sollten soweit wie möglich nach landeseinheitlichen Standards
geregelt werden.
2.1 Multiprofessionelle
Fachkompetenz der Sozialpsychiatrischen Dienste
Im Idealfall sollte
ein Sozialpsychiatrischer Dienst ärztliche, psychologische, sozialpädagogische
und pflegerische Kompetenzen durch entsprechend ausgewiesene Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vorweisen können. Sicherlich lässt sich einiges über
Kooperations- und Vernetzungsbeziehungen im sozialpsychiatrischen Verbund
substituieren. Dies kann aber nicht für die fachärztliche Leitung und
Mitwirkung gelten. Gerade unter der vom NPsychKG zugeschriebenen Verantwortung
wird ein Fachpsychiater benötigt, der folgende Aufgaben wahrzunehmen hätte.
Im internen Miteinander
-
Abklärung
der Krankheitssituation der neu aufgenommenen Klienten.
-
Übermittlung
von Kenntnissen über das Krankheitsbild an die nichtärztlichen Mitarbeiterin/
Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes, verbunden mit einer eingehenden
wechselseitigen Beratung des Vorgehens.
-
Regelmäßige
Überprüfung des Gesundheitszustandes der Klienten, um den Klienten zu beraten
und um mit ihm gemeinsam weitere Betreuungsschritte festzulegen.
-
Orientierende
und unterstützende Mitwirkung bei dem Abschluss der Betreuung einzelner
Klienten durch den Sozialpsychiatrischen Dienst.
Im
Sozialpsychiatrischen Verbund
-
Kontaktanbahnung
und –gestaltung mit niedergelassenen Fachärzten und Hausärzten.
-
Erstellung
fachärztlicher Gutachten für Hilfekonferenzen.
-
Abklärung
des Erfordernisses von Klinikeinweisungen in Krisensituationen und Regelung der
Konsequenzen.
-
Beratung
niedergelassener Ärzte bei der Behandlungsplanung und bei der Durchführung
einzelner Behandlungsschritte.
2.2 Die Ausrichtung
der Casemanagementfunktion
Die bislang
ausgeprägte Form direkter Beratung und Unterstützung von Klienten durch die
sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen
Dienstes muss dringend durch verstärkte Maßnahmen des Casemanagement ergänzt
werden. Hierfür ist es wichtig und geboten, dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter Sozialpsychiatrischer Dienste im verstärkten Umfange mit den
Anbietern psychosozialer Hilfen bei der Tagesstrukturierung, im Wohnbereich,
bei der Kontaktpflege und auf dem Gebiet von Beschäftigung und Arbeit zusammenwirken.
Als erster unverzichtbarer Schritt sollten Sie darauf hinarbeiten, dass
orientiert an den Erfordernissen eines Sozialpsychiatrischen Verbunds Träger
psychosozialer Hilfen regionale Versorgungsverpflichtungen übernehmen und sich
durch Kooperationsvereinbarungen selber binden, dem Hilfebedarf auf ihrem
Versorgungsgebiet zügig zu entsprechen. Auf diese Weise lässt sich ein
kooperatives Netz von Hilfen aufbauen. Hierzu gibt es schon eine Reihe
positiver Beispiele im Lande. Stellvertretend für andere möchte ich hier die
Leistung der Arbeiterwohlfahrt hervorheben, die schon frühzeitig damit begonnen
hat, derartige Versorgungsverpflichtungen auf Landkreisebene zu realisieren.
Ich denke,
dass Dietmar Altenberg gern bereit ist, hierzu Näheres zu erläutern.
Unter den
Rahmenbedingungen des quotalen Systems und unter Nutzung der Bestimmungen des
neu gefassten § 93 BSHG muss es zunehmend zur Regelpraxis werden, dass ambulante/
komplementäre Hilfen Vorrang vor Heimunterbringung erhalten und dass entsprechend
§ 46 BSHG soziale Integrationsmaßnahmen auf der Grundlage einer spezifischen
Hilfeplanung realisiert werden, die den gesetzlichen Anforderungen an den
Gesamtplan entsprechen.
Die Erfahrungen,
die mit vorgeschalteten Hilfekonferenzen in der Landeshauptstadt Hannover und
in den Landkreisen Hannover und Celle gesammelt wurden, zeigen, dass auf diesem
Weg dem individuellen Hilfeansatz mehr als bislang entsprochen und
Hospitalisierung vermieden werden kann. Allerdings bedarf es hierzu einer
klaren Positionierung der für die Kostenanerkennung zuständigen Sozialbehörde
und einer Bereitschaft sozialpsychiatrisch kompetenter Fachärztinnen und –ärzte
durch gutachtliche Feststellungen den Vorrang ambulanter vor stationärer
Versorgung zur Geltung zu bringen. Dies wiederum setzt voraus, dass ein
differenziertes System von Angeboten des betreuten Wohnens verfügbar ist.
Wie aus dem Jahresbericht
2000 des Landesfachbeirats ersichtlich, ist man als Grundlage für die
Modellerprobung von 8 auf 9 Stufen ausgegangen und zwar:
Stufe 1: Ambulante Hilfen (1:12)
Stufe 2: Ambulante Hilfen (1:8)
Stufe 3: Teilstationäre Betreuung und
WfB-Befähigung
Stufe 4: Teilstationäre Betreuung ohne
WfB-Befähigung
Stufe 5: gleich Stufe 1 oder 2 plus 3 oder 4
Stufe 6: Stationäre Betreuung im Wohnbereich
ohne heiminterne Tagesstruktur (1:6)
Stufe 7: Wie Stufe 6 plus Tagesstätte oder WfB
Stufe 8: Stationäre Betreuung im Wohnbereich
mit heiminterner Tagesstruktur (1:4)
Stufe 9: Stationäre Betreuung im Wohnbereich
mit heiminterner Tagesstruktur (1:2)
Die gegenwärtig
verfügbaren Rahmenvereinbarungen weisen ebenfalls in diese Richtung und können
somit eine gute Grundlage für diese Hilfekonferenzen bilden.
2.3 Weiterführende
vordringliche Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität im
Sozialpsychiatrischen Verbund
2.3.1 Orientierung
an den Leistungsgesetzen
Ein besonderes
Defizit stellt der mangelnde Einbezug der primären Kostenträger in die ambulante
sozialpsychiatrische Versorgung dar. Dies widerspricht den gesetzlichen
Maßgaben der Leistungsgesetze, wonach sich die Menschen im Hinblick auf
ärztliche medizinische Versorgung versichert haben und Versicherungsleistungen
eindeutig vor Versorgungsleistungen rangieren. Die Leistungsgesetze machen
dankenswerter Weise keinen Unterschied zwischen somatischen und psychischen
Erkrankungen, so dass die vielerorts feststellbare unzulängliche Gleichstellung
von psychisch Kranken mit somatisch Kranken ein den Gesetzen widersprechendes
Ärgernis darstellt. Veränderungen lassen sich nur im Zusammenwirken zwischen
örtlicher und Landesebene bewirken. Der Änderungsdruck muss aber vor Ort
provoziert werden. Was ist zu tun?
2.3.1 Verbesserungen
bei der ambulanten Behandlung schwer und chronisch erkrankter Menschen durch
stärkeren Einbezug der Behandler
Die Zusammenarbeit
mit den für die Gewährleistung umfassender und angemessener Behandlung
zuständigen Instanzen muss eine neue Qualität erhalten. Hierbei sollte
Folgendes richtungsweisend sein:
-
Mit den Kliniken sind Fragen der Nachbehandlung und
Nachsorge zu klären. In Konsequenz der zunehmenden Verkürzung der
Klinikaufenthalte kommt immer mehr Verantwortung auf den ambulant komplementären
Bereich zu. Hier ist Sorge zu tragen, dass es nicht zu einer
Zwei-Klassen-Psychiatrie kommt. Dies bedeutet im Einzelnen, dass Patientinnen
und Patienten, die umfassenden Hilfebedarf in Bezug auf Behandlung, medizinische
Rehabilitation, psychosoziale Versorgung haben, in ambulante Hilfenetze eingebunden
werden und nicht zu "Drehtür-Patienten" werden.
-
Mit den niedergelassenen Nervenärztinnen und -ärzten sind
Kontakte herzustellen, die es diesen erleichtern, sozialpsychiatrisch tätig zu
werden. Dies bedeutet, dass sie bei der Behandlung umfassend hilfebedürftiger
Patienten entsprechende Unterstützung durch aufsuchende Mitwirkung des Sozialpsychiatrischen
Dienstes und Vertreterinnen und Vertreter psychosozialer Hilfeeinrichtungen
z.B. betreutes Wohnen erhalten. In diese Richtung geht auch eine Initiative des
Landesfachbeirats Psychiatrie Niedersachsen, die Möglichkeit ambulanter
Soziotherapie entsprechend § 37a für die Sozialpsychiatrischen Dienste zu
erschließen und in Konsequenz eines Landesmodells zur ambulanten psychiatrischen
Krankenpflege eine landesweite Regelung zu erwirken. Hierzu werde ich Näheres
im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Landesfachbeirats Psychiatrie
Niedersachsens sagen.
-
Die Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten, die über
Krankenkassenverträge verfügen, ist ebenfalls zu intensivieren, wie auch mit
Anbietern von Ergotherapie. Diese treffen immer wieder auf Patientinnen und
Patienten mit Doppeldiagnosen, wobei bisweilen, wie im Hinblick auf psychisch
kranke alte Menschen häufig gegeben, die psychiatrische Erkrankung sogar die
Hauptdiagnose darstellt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass
dies ein guter Einstieg sein kann, um Verbesserungen für die Versorgung
psychisch kranker alter Menschen zu erreichen, die überwiegend als defizitär
angesehen wird.
-
Nicht außer Acht zu lassen ist die Zusammenarbeit mit den
Institutsambulanzen der Klinik. Nach Veränderung des § 118 SGB V ist es psychiatrischen
Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern uneingeschränkt möglich, Institutsambulanzen
einzurichten. Die Auslagerung von Institutsambulanzen in bislang unterversorgte
Regionen ist ebenfalls möglich. Als Leitgedanke gilt, dass Patientinnen und
Patienten, die wegen Dauer und Schwere ihrer Erkrankung nicht kassenärztlich versorgt
werden können, auf Institutsambulanzen verwiesen sein sollten. Dies ist die
Klientel, die erfahrungsgemäß auch auf das Casemanagement der
Sozialpsychiatrischen Dienste angewiesen ist. Dies sollte zum Anlass genommen
werden, um feste Vereinbarungen des Gebens und Nehmens zu treffen, um, sofern
das kassenärztliche Hilfenetz überfordert ist, den Vorrang der ambulanten
Versorgung nach Möglichkeit zu erhalten und gleichzeitig den
Behandlungsanspruch der Patientinnen und Patienten zu erfüllen.
2.3.2 Sicherung der
durch das SGB IX verbrieften Rechte auf Rehabilitation und Teilhabe
Ein spezifisches
neues Gebiet ergibt sich darüber, dass Mitte des laufenden Jahres das SGB IX
verabschiedet ist, das den Titel "Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen" trägt. Seit 01. Juli 2001 gibt es nunmehr eine Reihe von
Änderungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers darauf hinauslaufen, ein
selbstbestimmtes Leben für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zu
ermöglichen. Die wichtigsten dieser Neuerungen sind:
-
Die Rehabilitationsträger müssen neue gemeinsame
Servicestellen einrichten, und zwar in jeder kreisfreien Stadt und in jedem
Landkreis, die umfassende Beratung und Unterstützung Behinderten und von
Behinderung bedrohter Menschen bieten (vgl. §§ 22 und 23).
-
Die Einbeziehung der Träger der Sozial- und Jugendhilfe in
dem Kreis der Rehabilitationsträger, um im Rahmen der Verfahrens- und
Abstimmungsvorschriften eine enge Zusammenarbeit der Leistungsträger
herbeizuführen (§§ 5 und 6).
-
Die Verknüpfung medizinischer, psychologischer und
pädagogischer Hilfen in einem Leistungsprogramm (§ 33 Abs. 6) sowie (§ 26 Abs.
3).
-
Die Stärkung der ambulanten Rehabilitation (durchgängig).
Es ist allen
dringendst anzuraten, sich mit den Maßgaben dieses Gesetzes ausdrücklich zu
beschäftigen und durch Anmelden von Ansprüchen und Bedürfnissen dafür zu
sorgen, dass die einzelnen Servicestellen und die jeweiligen Leistungsanbieter
ihr Kompetenzprofil, auch wie in § 10 Abs. 3 SGB IX gefordert, auf die
besonderen Bedürfnisse seelisch Behinderter und von seelischer Behinderung
bedrohter Menschen ausrichten.
Auch hier wird der
Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen durch seine Arbeitsgruppe
Rehabilitation und durch enge Zusammenarbeit mit den
Landesbehindertenbeauftragten dafür sorgen, dass diese Thematik nicht vergessen
wird.
3. Strategien
für eine offensive Psychiatriereform vor Ort
Sie sehen, dass es
mir sehr darum geht, dass wir nicht nur Dritten gegenüber Regelungsbedarf
anmelden, sondern dass wir selbst die Maßgaben, die mit dem
Sozialpsychiatrischen Verbund im Einklang stehen, ergreifen, um Besserungen
herbeizuführen. Nach nunmehr fünf Jahren Erfahrungen mit dem NPsychKG und mit
der sozialpsychiatrischen Verbundsgestaltung lässt es sich durchaus charakterisieren,
wo erfolgreich angeknüpft werden kann.
Auf diesem Gebiet
wird der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen auch weiterhin mit Ihnen
zusammenarbeiten und Sie unterstützen. Er benötigt aber auch Ihre Impulse und
Nachfragen. Daher wird im Folgenden anhand von zwei Übersichten genauer
spezifiziert, was nach gegenwärtigem Sachstand die konzeptionellen Ansätze, die
bisherige Vorgehensweise und die zukünftige Vorhabensplanung des
Landesfachbeirats Psychiatrie Niedersachsen ausmacht.
Da ich diese
Aspekte im Folgenden aufgreife, will ich dies nicht im Einzelnen kommentieren,
sondern vielmehr bei der Erläuterung dessen, was nunmehr landesweit umgesetzt
werden muss, darauf Bezug nehmen.
3.1 Sozialpsychiatrie
muss als profitables Vorhaben in Erscheinung treten, wo Landesebene und
kommunale Ebene Synergieeffekte nutzen können
3.1.1 Beseitigung
von Barrieren
Wichtig ist, dass
wir den Aspekten, die bislang die Psychiatriereform mehr behindert, als gefördert
haben, nicht länger Bedeutung zollen. Hierzu gehört die Lagerbildung zwischen
-
Sozialpsychiatrie und biologischer Psychiatrie,
-
klinischer und außerklinischer Versorgung,
-
institutionszentrierten und personenzentrierten Ansatz,
-
Betonung von Behandlungsmaßnahmen und Betonung von
Versorgungsmaßnahmen.
Im zunehmenden Maße
ist Miteinander gefragt. Dabei geht es nicht in erster Linie um eine
theoretische Diskussion und um Maßgaben für landesweit einheitliche Konzepte.
Die Psychiatrie war und ist bisweilen als sehr konzeptverliebt aufgetreten.
Konzeptionelle Erörterungen hatten häufig bei den Machern in anderen
Gesundheitsbereichen den Verdacht geweckt, dass hier konkretes Handeln ersetzt
werden soll.
Aus heutiger Sicht
es zu sagen, dass Psychiatrieenquete, Expertenbericht und auch unsere
Niedersächsischen Empfehlungen zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung
im Lande als Handlungsanweisungen zu lesen sind. In dieser Konsequenz müssen
wir uns noch stärker als bislang auf das Handeln konzentrieren und nicht durch
allzu große Detailgenauigkeit und langes Feilen, bis eine präzise Stimmigkeit
erreicht ist, den Verdacht nähren, das darüber Ideologien bedient werden.
In diesem
Sinne möchte ich Folgendes feststellen: Der Sozialpsychiatrische Verbund setzt
-
auf eine umfassende und angemessene Nutzung regionaler
Ressourcen, um hierüber von der Basis herkommend weitgehende Übereinstimmung
beim Vorgehen vor Ort zu erreichen. Ein regional besonders profiliertes Angebot
betreuten Wohnens, wie auch spezifische Hilfsangebote einer Klinik,
insbesondere wenn sie sich in tagesklinische und ambulante Hilfen auffächern,
bieten z.B. gute Voraussetzungen.
-
auf die Gestaltungskraft und das Gestaltungsvermögen der in
der Versorgung aktiv und kompetent tätigen Personen unter Einschluss von
Angehörigen und Psychiatrieerfahrenen, um eine Stärkung des Miteinanders zu
erreichen.
-
auf die Gestaltungsräume zur Schaffung angemessener
Versorgungsqualitäten, um auch so genannte Randgruppen wie psychisch kranke
Rechtsbrecher und psychisch kranke alte Menschen angemessen einzubeziehen.
Die nachfolgende Abbildung,
die eine Vision des sozialpsychiatrischen Hilfenetzes darstellt, ist weiterhin
von Gültigkeit. Sie repräsentiert, wie man dem Forderungskatalog, soviel ambulant
wie möglich und soviel stationär wie nötig und soviel Einbindung der primären
Kostenträger wie aufgrund der Leistungsgesetze erreichbar und soviel
psychosoziale Hilfeleistungen wie erforderlich, entsprechen kann.
3.1 Unsere
Kompetenzen müssen uns leiten und nicht nur die Defizite
Uns wird es
leichter fallen, die Qualität unserer Zusammenarbeit zu verbessern und Verbündete
zu gewinnen, wenn wir uns weniger an den Defiziten, sondern mehr an den Kompetenzen
orientieren. Wir hätten gute Gründe, in einem Bench-Marking-Prozess
einzusteigen, denn seit Vorlage der Empfehlungen zur Verbesserung der
psychiatrischen Versorgung in Niedersachsen durch die Fachkommission
Psychiatrie sind eine Reihe von Punkten bearbeitet, die Niedersachsen eine
vordere Position bei der Umsetzung der Psychiatriereform auf breiter Ebene
einnehmen lassen. Zu vorderst zu benennen sind Modellerprobungen in Trägerschaft
der Landesregierung zur Ermittlung praxistauglicher Vorgehensweisen. Hierzu gehören:
-
die schon angesprochenen Hilfekonferenzen zur Vermeidung von
Hospitalisierung in der Landeshauptstadt Hannover und den Landkreisen Hannover
und Celle.
-
die Modellerprobung ambulanter psychiatrischer Versorgung
angestoßen durch die Möglichkeit ambulante psychiatrische Krankenpflege in
Bersenbrück, Nordkreis Diepholz, Delmenhorst, Varel und Quakenbrück zu
erproben.
In diesem Falle
finanzieren die Gesetzlichen Krankenkassen im Vorgriff auf eine überfällige
Ergänzung der Rahmenrichtlinien zur häuslichen Krankenpflege des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen psychiatrische Krankenpflege nach
§ 37 1 und 2 SGB V.
Erkenntnisfördernd
und für den regelhaften Ausgleich von Schwachpunkten hoch relevant können auch
die Bundesmodelle gelten. Die Bundesregierung fördert in Niedersachsen die
Entwicklung und Erprobung ambulanter gerontopsychiatrischer Zentren in der
Landeshauptstadt Hannover, die von drei großen Trägern von Altenhilfe, nämlich
Birkenhof, Caritas und der Henriettenstiftung eingerichtet und ausgebaut
werden. Hier entstehen unter städtischen Bedingungen gerontopsychiatrische
sektorbezogene Verbünde, wie sie auch zur umfassenden Versorgung psychisch
kranker alter Menschen landesweit erforderlich wäre.
Ein weiterer
wichtiger Punkt wird ebenfalls durch eine Bundesförderung bearbeitbar: Die
Nervenarztpraxis Dr. Munzel / Dr. Delorme in Kirchweyhe ist einbezogen in das
Bundesmodellprogramm Sozialpsychiatrische Schwerpunktpraxen. Dies bedeutet,
dass mit Bundesförderung neben der Abrechnungsmöglichkeit über Gebührenziffern
eine Sozialpsychiatriepauschale im Vorgriff auf eine bundesweite Regelung zur
Ermöglichung der Behandlung von solchen Patientinnen und Patienten bezahlt
wird, die aufgrund der Schwere und Dauer ihrer Erkrankung nicht im Rahmen der
allgemeinen Sicherstellungspflicht ambulanter medizinischer Versorgung
kassenärztlich behandelbar sind. Hier wird also eine Alternative zur Institutsambulanz
geschaffen, die insbesondere in den ländlichen klinikfernen Regionen Umsetzung
finden sollte.
Diese
Modellerprobungen sind in mehrererlei Hinsicht von Bedeutung und wichtig:
-
Sie geben der sozialpsychiatrischen Planung vor Ort Impulse
und Hinweise, die weiterführend sind, insbesondere im Hinblick auf die
Einbindung primärer Kostenträger in das sozialpsychiatrische Hilfesystem.
-
Sie zeigen interessierten Leistungsanbietern, welche
Entwicklung die sozialpsychiatrische Versorgung in bestimmten
verbesserungsbedürftigen Bereichen nehmen kann und worüber mit Kostenträgern zu
verhandeln ist.
-
Sie konfrontieren die primären Kostenträger mit praktikablen
und effizienten Maßnahmen zur Erfüllung der von den Leistungsgesetzen
verbrieften Hilfeansprüche, in dem das fachliche Notwendige bei
wirtschaftlichem Einsatz der Ressourcen erfolgt.
-
Sie geben in der psychiatrischen Versorgung engagierten
Fachleuten Hinweise, welche Kompetenzprofile zukunftsrelevant sein dürften.
-
Sie arbeiten nicht zuletzt den Angehörigen und
Psychiatrieerfahrenen zu, indem hieraus ganz konkrete Forderungen für
zukünftige landesweit wirksame Entwicklungsschritte ableitbar sind.
Somit ergeben sich
auch hierüber besondere Ausgangsmöglichkeiten für das schon angesprochene
Bench-Marking.
Nicht vergessen
werden sollte bei der Festlegung der Strategien das, was als Studien und Empfehlungen
vom Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen in seinen Jahresberichten
veröffentlicht und demnächst auch im Internet verfügbar sein wird:
-
Die Prävention von Langzeithospitalisation bei chronisch
psychisch Kranken (Jahresbericht 2000).
-
Hilfekonferenzen, ein Instrument der Eingliederungshilfe
(Jahresbericht 2000).
-
Wiedereingliederung nach dem Maßregelvollzug (Jahresbericht
2000).
-
Empfehlungen für eine Basis- und Leistungsdokumentation für
Sozialpsychiatrische Dienste und andere Leistungsanbieter in den
Sozialpsychiatrischen Verbünden (Jahresbericht 1999).
-
Wege zur Etablierung Sozialpsychiatrischer Schwerpunktpraxen
in Sozialpsychiatrischen Verbünden Niedersachsens (Jahresbericht 1999).
-
Personenzentrierte Hilfeansätze bei altgewordenen psychisch
Kranken (Jahresbericht 1999).
Auch in den
früheren Jahresberichten sind nach unserer Sicht hilfreiche Hinweise und Anregungen
enthalten.
Generell gilt, dass
der Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen, für den ich hier spreche, sich
keinesfalls darauf beschränken will, notwendige Verbesserungen anzumahnen,
sondern seine Aufgabe darin versteht, Erkenntnisse und Erfahrungen
weiterzugeben, sowie beispielhafte Entwicklungen in Niedersachsen zu
ermöglichen.
4. Die
Praxis Sozialpsychiatrischer Verbundsarbeit in der nächsten Phase
Fünf Jahre nach in
Krafttreten des NPsychKG macht es Sinn, auf Verbundsebene neue Schritte zu tun.
Die erste Phase war zwangsläufig davon geprägt, von der PSAG zum verbindlichen
Miteinander umzusteuern. Satzungen, Bestimmungen der Mitgliedschaft, Regelungen
der Binnenstruktur (Ausschuss und Arbeitsgruppen), Klärung des Verhältnisses
zur kommunalen Administration und zu den Spitzen der Leistungsanbieter waren zu
regeln und zu erproben. Es war eine Bestandsaufnahme in quantitativer, wie in
qualitativer Form erforderlich, Lücken waren zu identifizieren und auf
konzeptioneller wie pragmatischer Ebene Strategien zu deren Bearbeitung
wechselseitig abzustimmen. Die Rollenfunktionen der einzelnen Anbieter im
Hinblick auf die Übernahme verbindlicher Verantwortung zu regeln.
Daran sollte sich
nun eine Phase anschließen, die zweierlei zu leisten hätte: Größere Transparenz
nach innen und breitere Öffnung nach außen.
Mit der größeren
Transparenz nach innen ist Folgendes gemeint: Man sollte sich nicht nur über
Konzepte und Leitbilder wechselseitig informieren, sondern offen legen, wo man
gegenwärtig die Stärken und Schwächen des eigenen Hilfeprofils sieht. Insbesondere
sind Kooperationsverabredungen zur Stärkung des ambulanten Versorgungsfeldes zu
treffen.
In diesem
Zusammenhang dürfte es unausweichlich sein abzuklären, inwieweit alle Leistungsanbieter
in die Arbeit integriert sind. Ich erinnere an die in Punkt 2.3.1
angesprochenen Punkte zur Verbesserung der ambulanten Behandlung, die nur in
enger Zusammenarbeit mit den Kliniken, den niedergelassenen Nervenärztinnen und
–ärzten, den ambulanten Pflegediensten und den Institutsambulanzen und soweit
möglich, den Sozialpsychiatrischen Schwerpunktpraxen zu realisieren sind. Wenn
Vertreterinnen und Vertreter dieser Einrichtung nicht dem üblichen
Arbeitsprogramm des Sozialpsychiatrischen Verbunds aufgeschlossen
gegenübertreten und hierfür auch ihre Gründe haben (geringe personelle
Kapazität für Arbeitsgruppen und Ausschussarbeit, Einbindung in andere Gremien
und Arbeitszusammenhänge), dann müssen andere Formen wechselseitiger Abstimmung
und Einbindung gefunden werden. Dies kann durch Qualitätszirkelarbeit, aber
auch über gemeinsame Fall- und Hilfekonferenzen u.a.m. geschehen und darf auch
dann nicht unterbleiben, wenn hierüber Elemente in den Abstimmungsprozess über
Programmatisches einbezogen werden müssen, die erreichte Kompromisse in Frage
stellen. Der schon erwähnte Grundsatz, dass es auf die Fakten und nicht in
erster Linie auf die Programme ankommt, sollte auch hier gelten. Auf Dauer ist
die Gleichstellung von psychisch Kranken mit somatisch Kranken nur erreichbar,
wenn das Sozialpsychiatrieverständnis des NPsychKG auch die Arbeit der
Sozialpsychiatrischen Verbünde bestimmt, wonach Behandlung, Rehabilitation,
Pflege und Versorgung in ein komplexes Angebot von Hilfen integriert werden,
die insbesondere chronisch psychisch Kranke integrative Wege öffnen. Das
Übergewicht der BSHG-Leistungen und die Integration chronisch psychisch Kranker
in Behindertenhilfsprogramme kann nicht auf Dauer der Königsweg sein.
Diese Öffnung
sollte vor allem die Regeln der Leistungsgesetze als Orientierungsvorgaben nutzen.
Eine gute Vorlage bildet hierfür, wie schon erwähnt, das SGB IX, das Sozialhilfeträger
zu einem Reha-Träger macht und Arbeitsverwaltung, Krankenkassen, Rentenversicherung
in die Pflicht nimmt. Es ist dringend geboten, die Dienstleistungsmöglichkeiten
des Sozialpsychiatrischen Verbunds bei der Einrichtung der Servicestellen mit
zur Geltung zu bringen. Dass, was in den Hilfekonferenzen bezogen auf §46 BSHG
möglich ist, sollte auch auf Rehabilitationskonferenzen in Zusammenarbeit mit
den neu einzurichtenden Servicestellen übertragen werden. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass es dort nicht nur um Menschen mit seelischer
Behinderung bzw. von seelischer Behinderung Bedrohte geht, sondern auch mit
gleichem Gewicht um körperlich und geistig Behinderte. Dies kann eine Reihe von
Synergieeffekten auch im Hinblick auf Problembearbeitung und Lösungsvorschläge
erbringen. Es ist wichtig, hier schnellstmöglich einen Anfang zu machen, indem
Kontakte zu den für Rehabilitation zuständigen Fachleuten der Kostenträger
geknüpft werden. Auch hier kann im Sinne von Bench-Marking
voneinander gelernt werden, wenn es an einem Ort besser gelingt, den
zuständigen Repräsentanten der Gesetzlichen Krankenkassen, in einem anderen Ort
den der Rentenversicherung und woanders den der Arbeitsverwaltung einzubeziehen.
Die sich dabei ergebenden Möglichkeiten sollten prototypisch ausgelotet und die
Kooperation konsolidiert werden, damit sich Standards ableiten lassen, die auch
anderswo das Miteinander bestimmen können.
In diesem Sinne
gilt es, unsere Kompetenzen zu nutzen und zu erweitern.